wir haben 2004 ein Fertigreihenhaus gebaut. Die Straße vor unserem Haus ist eine Baustraße und wird ca. 25 cm in der Endausbaustufe angehoben.
Bei Abnahme des Hauses war für uns nicht ersichtlich das hier ein Problem vorliegt, da die Straße noch im Bauzustand war. Die Außenanlagen haben gehörten nicht zum Vertrag des Hauses, hierfür haben wir eine lokalen Erdbauer beauftragt.
Dieser hat die Randsteine und die das Carport auf das zukünftige Straßenniveau gesetzt. Erst da wurde klar, dass wir 17 cm Gefälle vom Straßenniveau zur Oberkante Fußboden haben. Der Vorgarten ist knapp 6 m, sodass das Gefälle ziemlich massiv ist.
Bei unserer Recherche fanden wir folgendes heraus:
- Das Haus ist exakt so gebaut wie geplant.
- Die Pläne zeigen das Erdniveau immer unterhalb der Oberkante Fußboden. Mündlich hatte man uns gesagt, dass man mit 1-2 Stufen ins Hause gehen würde. Die Angaben über Normal Null haben uns natürlich nichts gesagt.
- Der Architekt sagt er musste so tief planen, weil die Stadt im Bebauungsplan eine maximale Traufhöhe von 6 m vorgibt. Bezugspunkt laut B-PlanAbk.: "straßenseitiges Außengelände". Laut der der Stadt war damit das zukünftige Straßenniveau gemeint. Der Architekt behauptet, damit kann nur das jetzige bzw. zum Zeitpunkt der Baus Straßeniveaus gemeint sein.
Frage: Wir würden gerne eine Schadensersatz vom Haushersteller (dort war die Architektenleistung eingeschlossen) fordern.
Ich habe bereits mit Anwälten und Sachverständigen gesprochen. Bisher konnte mir niemand sagen, woran man festmachen kann, dass der Anwalt, das zukünftige Straßenniveau berücksichtigen muss. Ich bin der Meinung, es liegt ein Planungsfehler vor.
Kann man den Architekten belangen und wenn ja, wo gibt es ein Verordnung, DINAbk., Gesetz, die heranzuziehen wäre?
Ich bin sehr dankbar für Hinweise.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
H. Wilomski