Architekt verweigert Herausgabe von Bauplänen: Welche Rechte haben Bauherren?
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Architekt verweigert Herausgabe von Bauplänen: Welche Rechte haben Bauherren?
Ende Juni 2004 haben meine Frau und ich einen Architekten für den Anbau unseres 1-Familien-Hauses gesucht. Wir haben dann mit einem langjährigen Ex-Nachbarn meiner Frau gesprochen - seines Zeichens Architekt. Beim ersten Termin - bei uns im Haus - haben wir kurz unsere Wünsche mitgeteilt und der Architekt sagte uns zu, einen Vorentwurf anzufertigen. Nachdem wir dann so ca. 6 - 7 Wochen gewartet hatten und ein paar Mal angerufen und gefaxt hatten, entschieden wir uns, einen zweiten Architekten hinzu zu ziehen. Ende August 2004 meldete sich dann Architekt 1 und legte uns einen Entwurf vor. Dieser entsprach nicht unseren Erwartungen (z.B. statt wie gewünscht 6,5 m wurden nur 4 m Anbau geplant, ein Büro mit Kundenkontakt wurde - wie nicht gewünscht - geplant, etc.) Nachdem wir ihn auf diese Sachen aufmerksam gemacht hatten, versprach er uns einen korrigierten Entwurf. Einen Tag später schickte ich ihm eine E-Mail, mit der Bitte erst einmal zu warten, da wir noch evtl. andere Wünsche integrieren wollten. Trotzdem fertigte er 3 Wochen später einen 2. Entwurf an, der erneut nicht unseren Wünschen entsprach. Nun teilten wir ihm höflich mit (November 2004), dass wir uns für einen anderen Architekten entscheiden würden, dass diese Entscheidung keine fachlichen Gründe hätte, sondern wir der Meinung sind, mit dem 2. Architekten besser zusammen arbeiten zu können. Wir baten ihn, unsere Unterlagen (Original-Pläne) zurückzuschicken. Nachdem bis heute, trotz zweifacher höflicher Bitte per E-Mail keine Unterlagen bei uns eingegangen sind, teilte uns der Architekt auf Nachfrage mit, er wäre doch sehr enttäuscht von uns - wir hätten ihn hintergangen - und unsere Original-Unterlagen würde er erst aus den Händen geben, wenn wir seine Rechnung bezahlen würden. Diese konnte er allerdings bis heute aus Zeitmangel noch nicht schreiben. Deswegen meine 2 Fragen an das Forum: 1- Wir wollen diese Rechnung nicht bezahlen! Sind wir im Recht? 2- Welche Rechte hat der Architekt unsere Unterlagen zu behalten?
Über eine Antwort würde ich mich riesig freuen!
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Wenn ein Architekt sich weigert, Ihnen die Baupläne herauszugeben, obwohl Sie ihn beauftragt haben, ist die Rechtslage komplex und hängt von den Umständen ab. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf die Unterlagen, die im Rahmen des Architektenvertrags erstellt wurden, insbesondere nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Allerdings kann der Architekt ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn noch Honorarforderungen offen sind. Dies gilt jedoch nur für die Leistungen, die er tatsächlich erbracht hat. Ein Vorentwurf, der nicht Ihren Erwartungen entspricht, muss nicht zwingend bezahlt werden, insbesondere wenn er mangelhaft ist oder nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
Das Urheberrecht des Architekten an seinen Plänen bleibt bestehen, auch wenn Sie die Pläne besitzen. Sie dürfen die Pläne grundsätzlich nur für den vereinbarten Zweck nutzen, also für den Anbau Ihres Hauses. Eine Weitergabe an Dritte oder eine anderweitige Nutzung ist ohne Zustimmung des Architekten nicht erlaubt.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie den Architekten schriftlich zur Herausgabe der Unterlagen auf und setzen Sie ihm eine angemessene Frist. Klären Sie gleichzeitig, welche Honorarforderungen bestehen und ob diese berechtigt sind. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht hinzu.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung des Architekten regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte enthalten, wie beispielsweise die Leistungsphasen, das Honorar und die Haftung des Architekten.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) - Urheberrecht
- Das Urheberrecht schützt geistige Werke, wie beispielsweise Baupläne, vor unbefugter Nutzung durch Dritte. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, wer sein Werk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen darf.
Verwandte Begriffe: Leistungsschutzrecht, Schutzrecht, geistiges Eigentum - Leistungsphase
- Die Leistungsphasen im Architektenvertrag sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert. Sie umfassen unter anderem die Grundlagenermittlung, den Vorentwurf, den Entwurf, die Genehmigungsplanung, die Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe, die Mitwirkung bei der Vergabe, die Objektüberwachung und die Objektbetreuung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Bauplanung - Vorentwurf
- Der Vorentwurf ist eine der ersten Leistungsphasen im Architektenvertrag. Er dient dazu, die grundlegenden Vorstellungen des Bauherrn zu konkretisieren und in eine erste Planung umzusetzen. Der Vorentwurf enthält in der Regel erste Skizzen, Grundrisse und Ansichten des geplanten Bauwerks.
Verwandte Begriffe: Entwurf, Bauplanung, Architektenvertrag - Zurückbehaltungsrecht
- Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Recht, eine Leistung zu verweigern, bis der Schuldner seine Gegenleistung erbracht hat. Im Baurecht kann der Architekt ein Zurückbehaltungsrecht an den Bauplänen geltend machen, wenn der Bauherr noch nicht alle Honorarforderungen bezahlt hat.
Verwandte Begriffe: Leistungsverweigerungsrecht, Schuldrecht, Baurecht - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie enthält detaillierte Bestimmungen über die Berechnung des Honorars und die verschiedenen Leistungsphasen.
Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Leistungsphase, Vergütung - Baupläne
- Baupläne sind detaillierte Zeichnungen, die die Grundlage für die Errichtung eines Bauwerks bilden. Sie enthalten alle wesentlichen Informationen über die Abmessungen, die Materialien und die Konstruktion des Gebäudes.
Verwandte Begriffe: Grundriss, Ansicht, Schnitt
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Unterlagen muss der Architekt herausgeben?
Der Architekt muss alle Unterlagen herausgeben, die im Rahmen des Architektenvertrags erstellt wurden, insbesondere Pläne, Berechnungen und Gutachten. Dies gilt auch für Vorentwürfe, selbst wenn diese nicht Ihren Erwartungen entsprechen. - Darf der Architekt die Herausgabe verweigern, wenn ich noch nicht alle Rechnungen bezahlt habe?
Ja, der Architekt kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn noch Honorarforderungen offen sind. Allerdings muss die Forderung berechtigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der zurückbehaltenen Unterlagen stehen. - Was kann ich tun, wenn der Architekt die Pläne nicht herausgibt?
Sie sollten den Architekten schriftlich zur Herausgabe auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen. Wenn er die Pläne weiterhin nicht herausgibt, können Sie rechtliche Schritte einleiten, beispielsweise eine Klage auf Herausgabe der Unterlagen. - Darf ich die Pläne des Architekten ohne seine Zustimmung an andere weitergeben?
Nein, das Urheberrecht des Architekten an seinen Plänen bleibt bestehen, auch wenn Sie die Pläne besitzen. Sie dürfen die Pläne grundsätzlich nur für den vereinbarten Zweck nutzen. Eine Weitergabe an Dritte oder eine anderweitige Nutzung ist ohne Zustimmung des Architekten nicht erlaubt. - Was kostet ein Anwalt für Baurecht?
Die Kosten für einen Anwalt für Baurecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Sie können vorab eine Honorarvereinbarung mit dem Anwalt treffen, um die Kosten besser einschätzen zu können. - Kann ich den Architekten verklagen, wenn der Vorentwurf mangelhaft ist?
Ja, wenn der Vorentwurf mangelhaft ist und nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, können Sie den Architekten auf Schadensersatz verklagen. Sie müssen jedoch nachweisen, dass der Mangel tatsächlich vorliegt und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. - Was ist ein Architektenvertrag?
Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung des Architekten regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte enthalten, wie beispielsweise die Leistungsphasen, das Honorar und die Haftung des Architekten. - Welche Leistungsphasen gibt es im Architektenvertrag?
Die Leistungsphasen im Architektenvertrag sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert. Sie umfassen unter anderem die Grundlagenermittlung, den Vorentwurf, den Entwurf, die Genehmigungsplanung, die Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe, die Mitwirkung bei der Vergabe, die Objektüberwachung und die Objektbetreuung.
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Informationen zu den Rechten und Pflichten bei der Kündigung eines Architektenvertrags. - Mangelhafte Architektenleistung: Schadensersatzansprüche
Wie Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn die Leistung des Architekten mangelhaft ist. - Honorarstreit mit Architekt: Was tun?
Tipps und Ratschläge, wie Sie bei einem Honorarstreit mit Ihrem Architekten vorgehen sollten. - Baupläne verloren gegangen: Ersatzbeschaffung
Was Sie tun können, wenn Ihre Baupläne verloren gegangen sind und wie Sie Ersatz beschaffen können. - Architektenhaftung: Wer haftet für Fehler?
Informationen zur Haftung des Architekten bei Planungs- und Baufehlern.
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Architekt muss Baupläne herausgeben – Kein Zurückbehaltungsrecht!
kein Zurückbehaltungsrecht
Der Architekt muss die Unterlagen herausgeben, auch bei Honorarstreitigkeiten. Ob er Honoraransprüche hat steht auf einem anderen Blatt. Ohne Detailkenntnis kann das nicht beantwortet werden. Beauftragt war er wohl. -
Honoraranspruch Architekt: Entstehung ohne schriftlichen Vertrag?
Boah, superschnelle Antwort
Vielen Dank, Herr Stubenrauch, für die superschnelle Antwort.
Bez. Honoraranspruch:
Es existiert keinerlei schriftliche Vereinbarung oder Vertrag.
Ab welchem Zeitpunkt entsteht denn ein Honoraranspruch? Auch schon ab dem ersten Entwurf? Der zweite wurde von uns nicht angefordert, hat der Architekt allerdings auf Grund seiner Missverständnisse selbst erstellt!
Lieben Dank an Herrn Stubenrauch
Pipapopo -
Honorar Architekt: Anspruch ab erstem Vorentwurf?
ab dem ersten Entwurf
Ein erstes Beratungsgespräch wird meist unter Akquise laufen, aber ab dem ersten Entwurf entsteht ein Honoraranspruch. Dass dieser Vorentwurf schon exakt Ihren (anscheinend weder konkreten noch vollständig mitgeteilten) Vorstellungen entspricht, dürfen Sie nicht erwarten. Entwerfen ist ein Prozess, für beide Beteiligten. Der Architekt wird dabei auch versuchen, Ihre Gedanken zu verdichten und Sachverstand einfließen zu lassen. Sonst bräuchten Sie ja nur einen Zeichenknecht. Vielleicht ist die Verkleinerung des Anbaues bereits eine Optimierung Ihrer Ideen? Können Sie sich den Unterschied zwischen 4 m und 6,5 m vollumfänglich vorstellen? Nicht nur der Meter macht den Entwurf aus. Auch das Büro wird Ihnen nicht ohne jeden Anlass aufgedrängt worden sein. Das meinte ich damit, dass die Sache ohne Detailkenntnis dessen, was besprochen wurde, nicht beantwortet werden kann. Ein zweiter Entwurf, soweit er nicht auf völlig neu geäußerten Wünschen Ihrerseits beruht, löst kein zweites Honorar aus. Zum Vorentwurf gehören immer Varianten, außer die erste ist bereits ein voller Treffer. -
Architektenrechnung: HOAI-Berechnungsgrundlage und Honorarhöhe
Rechnung gekommen
Danke, Herr Stubenrauch, für die rasche Beantwortung.
Wir haben heute Abend die Rechnung erhalten. Abgerechnet wurden Punkt 1,2 und 3 nach HOAIAbk. Honorarzone III mit je 3/100 für 1,7/100 für 2 und 11/100 davon anrechenbar 6/100 für 3, basierend auf einen vom Architekten geschätzten Volumen von 863,18 m³ mit einem Wert von 350 € pro Kubik = 5.721 €. Und dies für einen Entwurf, den wir so nicht gewollt haben und von dem wir nicht wussten, dass er kostenpflichtig ist.
Wir wurden weder über den Beginn der Honorargültigkeit noch über die Höhe der Berechnung vom Architekten vorab informiert.
Somit fehlt uns jegliche Grundlage der Nachvollziehbarkeit dieser Rechnung. Was sollen wir tun?
Verstehen Sie mich richtig! Wir warteten 7 Wochen auf einen Entwurf, dieser entspricht nicht unseren Vorstellungen und kostet uns 5700 €?
Mit der Bitte um Hilfe
Pipapopo -
Zurückbehaltungsrecht Architekt: Wann Unterlagen herausgegeben werden müssen
Nicht ganz so eindeutig
Die von Herrn Stubenrauch zitierte Entscheidung betrifft einen Fall, bei dem die vom Architekten erstellten Unterlagen für die Durchführung eines Bauvorhabens dringend erforderlich waren (der Rohbau war bereits erstellt). Das scheint bei Ihnen nicht zuzutreffen, da Sie ja wohl noch bei der Planung sind Ihres Vorhabens sind. Gleichwohl ist die Rechtsprechung bei Zurückbehaltungsrechten an benötigten Unterlagen im allgemeinen eher zurückhaltend. Es spricht daher einiges dafür, dass der Architekt Ihre Unterlagen nicht zurückbehalten darf. Aber es wäre gut, wenn Sie möglichst konkrete Gründe dafür angeben könnten, dass Sie die Unterlagen dringend benötigen. Wenn Sie sie gar im Wege der einstweiligen Verfügung herausverlangen wollen, werden Sie ohne solche Gründe keinen Erfolg haben. Allein, dass Sie Ihre Unterlagen zur Fortsetzung der Planung mit einem anderen Architekten benötigen, dürfte wohl nicht reichen.
Dennoch spielt der Architekt ein auch für ihn selbst gefährliches Spiel. Denn wenn er die Unterlagen nicht herausgibt und sich später herausstellt, dass sein Honoraranspruch nicht besteht, hat ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, mit der Folge, dass er zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wobei Ihr Schaden möglicherweise darin bestehen könnte, dass Sie die zu Unrecht einbehaltenen Unterlagen anderweit nochmals erstellen lassen müssen um Ihre Planung weiterführen zu können. Das kann für ihn teuer werden, was man ihm eindeutig klarmachen sollte.
Ob der Architekt in Ihrem Falle das von ihm geforderte Honorar in dieser Höhe verlangen kann, erscheint mir zweifelhaft. Zwar werden Sie nicht mit Aussicht auf Erfolg einwenden können, dass Sie keinen Auftrag erteilt hätten. Denn selbstverständlich kann ein Architekenauftrag auch mündlich erteilt werden. Zwar kann der Architekt in diesem Falle nur die Mindestsätze nach der Honorartafel verlangen (was es in Ihrem Fall vermutlich berücksichtigt hat). Außerdem muss jeder, der einen Architekten beauftragt, grundsätzlich davon ausgehen, dass er erbrachte Leistungen auch bezahlen muss. Aber der Architekt muss sowohl den Auftragsumfang als auch die erbrachten Leistungen und natürlich auch beweisen, dass seine Leistungen vom Bauherren im wesentlichen so gewünscht wurden, wie er sie erbracht hat. Gänzlich unbrauchbare oder völlig anders gewollte Leistungen müssen u.U. gar nicht bezahlt werden. Bei Ihnen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Architekt über Ihre Wünsche hinaus geplant hat, was ihm zum Nachteil gereichen kann. Außerdem habe ich Zweifel, ob er alle Teilleistungen der in Rechnung gestellten Leistungsphasen erbracht hat.
Ich empfehle Ihnen gleichwohl, es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Ihre Position ist zwar nicht schlecht aber auch nicht so gut, dass Sie unbesehen mit einem vollen Erfolg vor Gericht rechnen können. Sie sollten sich mit dem Architekten einigen, wobei es kostengünstiger für Sie wäre, wenn Sie ohne Anwalt auskämen. Nach "Gefühl und Wellenschlag" würde ich ihm im Rahmen einer gütlichen Einigung so um 50 % seiner Forderung jetzt anbieten. Anderenfalls bleibt Ihnen wohl nur der Gang zum Anwalt und evtl. zu Gericht. Aber Vorsicht: Architektenhonorarprozesse um die hier im Raum stehenden Beträge können krass unwirtschaftlich enden. Wenn sie bei Gericht nur einen Teilerfolg von, sagen wir, 50 % erzielen, haben Sie in der Regel auch 50 % der Kosten zu tragen. In solchen Prozessen werden meistens Honorargutachten eingeholt, die nicht billig sind. Wenn Sie dem Architekten am Ende eines Rechtsstreites 50 % des geforderten Honorars bezahlen müssen und außerdem 50 % der Kosten zu tragen haben, stehen Sie möglicherweise unter dem Strich genau so, wie wenn sie gar nicht prozessiert und die Honorarrechnung voll bezahlt hätten. Auf der anderen Seite geht es dem Architekteb nicht viel besser: Wenn er von Ihnen 50 % seiner Forderung bezahlt erhält und ebenfalls 50 % der Kosten zu tragen hat, bleibt ihm unter dem Strich möglicherweise gar nichts übrig. Deshalb sollte man solche Prozesse besser vermeiden. -
Nachbesserungsanspruch: Architekt muss mangelhafte Planung korrigieren
Noch etwas
So wie die Dinge bei Ihnen liegen, kann dem Architekten in Ansehung einer etwa mangelhaften Planung noch ein Nachbesserungsanspruch zustehen, der nicht übersehen werden darf. Denn so lange eine Planung noch nichr realisiert ist, ist sie grundsätzlich noch nachbesserungsfähig. Wird der Nachbesserungsanspruch nicht beachtet, kann dies dazu führen, dass Sie das Honorar in der Höhe bezahlen müssen, die sie für eine einwandfreie Leistung zu bezahlen hätten. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, sich trotz Ihrer Verärgerung mit dem Architekten zu einigen. Ärger ist immer ein schlechter Ratgeber. -
Architektenauftrag: Mündliche Vereinbarung und Leistungsphase 3 HOAI
Sichtweise des Architekten
Das Folgende ist fiktiv, weil ich aus der Ferne wirklich nicht beurteilen kann was sich abgespielt hat:
Mein Nachbar erteilt mir als Architekt mit dem Satz "Machen Sie einen Entwurf für ... " einen mündlichen Architektenauftrag bis Leistungsphase 3 HOAIAbk. 'Entwurf'. Nach Abschluss der Grundlagenermittlung (hierzu wurden Gespräche geführt und das Baurecht abgeklärt) lege ich einen ersten Vorentwurf vor. Nach Durchsprache ergibt sich die Notwendigkeit einer weiteren Bearbeitung, nichts Unübliches und selbstverständlich im Auftragsumfang enthalten, und mein Auftraggeber bittet mich, diese Bearbeitung durchzuführen. Einen Tag später bittet er mich, mit der endgültigen Bearbeitung zu warten, da "noch evtl. andere Wünsche" zu integrieren seien. Ich arbeite vorerst (und nicht kostenerhöhend) nur das bereits Besprochene ein und lege bei nächster Gelegenheit dieses Zwischenstadium des Vorentwurfs vor. Bei diesem Termin erfahre ich, dass schon vor Wochen ein Kollege beauftragt wurde und eine Weiterarbeit meinerseits nunmehr nicht mehr gewünscht wird. Darin sehe ich eine freie Kündigung des bis LPh 3 'Entwurf' erteilten Auftrags. Mir steht gemäß BGBAbk. ein übliches Honorar bis LPh 3 zu. Da ich als Einmannbüro ohne Angestellte keine Personalkosten habe, muss ich mir ersparte Aufwendungen nicht anrechnen lassen. Ich rechne deshalb die LPh 1-3 mangels anderer Vereinbarung zum Mindestsatz ab.
Wenn Sie dieses Szenario erschüttern wollen, müssen Sie eine Kündigung aus wichtigem Grund darstellen können. Ob Sie die aus einem mangelhaften Vorentwurf ableiten können, ohne dem Architekten die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben zu haben, müssen Sie selbst - anhand dessen was wirklich gelaufen ist - beurteilen. -
Architektenvertrag: Freie Kündigung und Vertragsbeziehung prüfen
Vollkommen richtig!
Herr Stubenrauch hat vollkommen recht (wenngleich es nicht verboten ist gleichzeitig zwei Architekten zu beschäftigen, die Sache mit der angenommenen freien Kündigung also möglicherweise nicht unproblematisch ist; man sollte in solchen Fällen zuerst zuverlässig und beweiskräftig klären, ob auch der Bauherr die Vertragsbeziehung als beendet ansieht). Abgesehen davon sollte der Architekt immer, wohlgemerkt: immer, auf einem schriftlichen Architektenvertrag bestehen, damit der Bauherr nicht später einwenden kann, der - möglicherweise auch noch befreundete oder irgendwie bekannte - Architekt habe lediglich akquirieren bzw. "eine Probe seines Könnens ganz unverbindlich zeigen wollen". Seriöse Bauherren unterschreiben Verträge normalerweise. Nur unseriöse Bauherren wenden ein, dass man das doch nicht nötig habe, weil man sich ja so gut kenne ... Andererseits gibt es Architekten, die ohne schriftlichen Vertrag schon mehr oder weniger ausgearbeitete Entwürfe präsentieren, obwohl sie die Grundlagen noch gar nicht richtig geklärt haben. Da stellt sich natürlich sehr dezidiert die Frage, was ihnen bezahlt werden muss. -
Architekt Ex-Nachbar: Vorvertrag oder Vertrag notwendig?
Verstehe schon, jedoch
Lieber Herr Stubenrauch, lieber Herr Roth,
ich habe es zwar jetzt schon mehrfach erwähnt, jedoch trotzdem nochmals ein Danke an beide Herren für Ihre Bereitschaft, uns zu beraten.
Ich kann mich auf Grund Ihrer Angaben schon in die Sichtweise des Architekten versetzen. Da ich mich schon als seriösen Bauherren bezeichnen würde, hätte ich überhaupt kein Problem mit einem Vorvertrag oder auch Vertrag gehabt. Diese Situation ist - wie häufig der Fall - lediglich auf Grund der Tatsache entstanden, weil dieser Architekt ein langjähriger Bekannter und Ex-Nachbar meiner Frau ist. Beim ersten Treffen in unserem Haus wurde uns auf die Frage der Kosten mitgeteilt: "Das sehen wir dann schon, jetzt machen wir erstmal einen Vorentwurf"
Ich denke bei einem fremden Architekt wäre uns das wohl nicht passiert.
Ihre Tipps und Anregungen haben uns aber bisher schon einen guten Überblick über die Sachlage gegeben. Deswegen meine - hoffentlich abschließende - Fragen:
1. Wie ermittelt sich - falls wir die Rechnung begleichen müssen - der Volumen- oder Kubikmeterpreis von 350 € und wer ermittelt ihn?
(Dies war ein nicht unwesentlicher Punkt, warum wir schon nach diesem ersten Vorentwurf der Meinung waren, mit diesem Architekt nicht zusammen arbeiten zu können. Trotz unserer wirklich konkret dargelegten Wünsche (bereits eigene Pläne über PC erstellt) wurde uns ein Anbau präsentiert, der uns preislich und optisch nicht entgegenkam (Riesige Glasfronten, die an Bürohochhäuser erinnerten). Die Aussage des Architekten: Ich werde euch das schönste Haus in dieser Straße hinstellen!
Wie sie als Experten auf Grund der Höhe der Rechnung ja vermutlich schon bemerkt haben, hätte uns - nach Plan des Architekten - unser Anbau über 300.000 € kosten sollen!)
2. Wenn uns nun geraten wird, nicht zu klagen, haben wir dann - wenn wir schon 5.700 € zahlen - nicht das Recht, den Architekten auf Grund dieser abgerechneten Leistungen 1-3 zur Nachbesserung zu bitten. Letztlich haben wir unnütze Pläne. So könnten wir dann, nach Änderung unserer Wünsche, diese bezahlten Pläne wenigsten nutzen und einreichen?
Vielen, vielen Dank
Pipapopo -
Rechtliche Auseinandersetzung mit Architekt: Aspekte vor Einlassung
Pipapopo 1 Verstehen Sie mich bitte nicht falsch ...
@Pipapopo
1.
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. Ihre Sache ist keineswegs aussichtslos. Ich wollte Ihnen nur ein paar Aspekte verdeutlichen, von denen Sie gehört haben sollten, bevor Sie sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung einlassen. Wenn Sie die Auftragserteilung als solche nicht bestreiten wollen, aber auch keine gütliche Einigung mit dem Architekten möglich ist, wäre evtl. daran zu denken, einen Teilbetrag auf seine Forderung zu zahlen - mit der ausdrücklichen Erklärung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und Rückforderung vorbehalten" -, und es danach darauf ankommen zu lassen, ob der Architekt wegen des Restes klagen will oder nicht. Denn auch seine Position erscheint mir nicht komfortabel, zumal im Hinblick auf den einbehaltenen Plan. Es kann gut sein, dass ein Gericht zu der Überzeugung kommt, dass ihm gar nichts zusteht. Dann können Sie Aufgrund der erwähnten Erklärung ihr Geld vielleicht sogar zurückverlangen.
2.
Was Sie auch noch wissen sollten: Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben eines Architekten, den Kostenrahmen des Bauherren so früh wie möglich abzustecken. Wenn der Architekt an den finanziellen Möglichkeiten des Bauherren vorbeiplant, kann er seinen Honoraranspruch u.U. vollständig einbüßen, weil eine Planung, deren Umsetzung man nicht bezahlen kann, möglicherweise vollständig unbrauchbar ist. U.a. hat das OLG Düsseldorf entschieden:
"Ein Architekt, der mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HOAIAbk.) hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuklären und mit dem Bauherren abzustimmen. Unterlässt er dies und würde ein Bauwerk entsprechend seiner Vorplanung wegen der hohen Baukosten für den Bauherren unrentabel, so steht ihm kein Honoraranspruch zu.
3.
Ihre Frage nach dem Cbm-Preis können Ihnen die Architekten hier sicherlich besser beantworten als ich (ich bin Jurist). Meines Wissens schätzen die Architekten solche Beträge Aufgrund ihrer Erfahrung. Die Angabe des Cbm-Preises allein ist freilich keine ordnungsgemäße Kostenschätzung nach DINAbk. 276, zu deren Erstellung der Architekt aber im Rahmen der von ihm abgerechneten Vorplanung, , also der Leistungsphase 2, verpflichtet ist. Hat er diese Kostenschätzung nicht oder mangelhaft erstellt, ist sein Architektenwerk auch aus diesem Grund zu beanstanden, mit der Folge, dass er die ordnungsgemäße Kostenschätzung im Wege der Nachbesserung noch nachholen muss, anderenfalls ihm möglicherweise auch deshalb kein oder nur ein gemindertes Honorar zusteht.
4.
Selbstverständlich können (und sollten) Sie die Nachbesserung des Architektenwerkes verlangen und zwar auch in Bezug auf die Kosten. Wenn ein Architekt den finanziellen Rahmen des Bauherren überschritten hat, hat er Anspruch darauf, sein Architektenwerk im Wege der Nachbesserung auf die finanziellen Möglichkeiten des Bauherren abzustimmen. Wenn Sie Nachbesserung verlangen, müssen Sie freilich die Mangelhaftigkeit des Architektenwerkes und den Inhalt der Bauaufgabe beweisen können. Ein zur Nachbesserung berechtigender Mangel des Architektenwerks liegt nur vor, wenn der Architekt nachweislich entweder an Ihren Vorgaben vorbeigeplant hat oder seine Pläne aus anderen Gründen falsch sind. Wenn der Architekt geplant hat, was Sie wollten, und es Ihnen danach nur nicht gefällt, ist das Architektenwerk nicht mangelhaft, sodass auch kein Nachbesserungsanspruch besteht. Außerdem ist natürlich in Ihrem Falle sehr genau zu prüfen, ob der Architekt die voll abgerechneten Teilleistungen der LPAbk. 1 und 2 auch vollständig erbracht hat, bzw. ob der abgerechnete Vomhundertsatz bei LP 3 berechtigt ist.
Ihr Fall "schreit" nach einer gütlichen Einigung! Versuchen Sie es - in dem Bewusstsein, dass es einerseits vernünftig ist, Sie aber andererseits auch im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung keine schlechten Karten haben. Viel Glück! -
Sichtweise Bauherr: Vorentwürfe und Akquise durch Architekten
Sichtweise des Bauherren
Hallo Herr Stubenrauch,
ich kann Ihre Sichtweise des fiktiven Szenarios aus Architektenperspektive schon nachvollziehen. Da ich im grafischen Gewerbe tätig bin, sind mir gestalterische Vorentwürfe aus Sicht des Dienstleisters nichts Fremdes.
Ich habe hier in diesem Forum einen guten Eindruck beider Seiten bekommen und muss Ihnen persönlich auch zugestehen, dass Sie jegliche Anfragen oder Probleme erfreulich objektiv beurteilen.
Dies nur am Rande, damit Sie nicht dass Gefühl haben, dies als Kritik aufzufassen. Was jedoch in diesem Forum allerseits zu lesen ist, dass die Chemie zwischen Bauherr und Architekt stimmen muss.
Wie jedoch stellt man diese Chemie zwischen diesen Parteien fest, wenn nicht über einen Vorentwurf? Doch bestimmt nicht in dem kurzen Gespräch vor einem Vorentwurf?
Sollte nicht, wie auch in anderen Bereichen üblich dieser Vorentwurf Inhalt der Akquise sein? Dies soll weder bedeuten, dass man zehn Architekten um einen Vorentwurf bittet und sich den besten raussucht, noch sich den Architekten zum Zeichenknecht machen will. Doch nur über den Vorentwurf Stelle ich doch die - wie in meinem Fall - riesige Diskrepanz der Vorstellungen zwischen Bauherr und Architekt fest, oder sehe ich das verkehrt?
Trotzdem suche ich weiterhin einen Fachmann, der mir erklären kann, wer oder wie sich der Preis von - in meinem Fall - 350 € pro Kubik errechnet?
Danke an das Forum, danke an Herrn Stubenrauch!
PS: Vielen Dank Herr Roth für Ihre ausführlichen Tipps, wir werden vorab mit dem Architekt versuchen, uns außergerichtlich zu einigen und hoffen auf sein Verständnis!
Pipapopo -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architekt verweigert Baupläne: Rechte der Bauherren
💡 Kernaussagen: Bei Streitigkeiten um die Herausgabe von Bauplänen durch den Architekten ist die Rechtslage oft komplex. Ein Honoraranspruch entsteht in der Regel ab dem ersten Entwurf, auch ohne schriftlichen Vertrag. Bauherren sollten sich über die HOAIAbk.-Berechnungsgrundlagen informieren und prüfen, ob ein Nachbesserungsanspruch besteht. Die Kommunikation mit dem Architekten ist entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden und eine gütliche Einigung zu erzielen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Zurückbehaltungsrecht Architekt: Wann Unterlagen herausgegeben werden müssen, ist die Rechtsprechung bei Zurückbehaltungsrechten an benötigten Unterlagen nicht immer eindeutig. Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Unterlagen für die Fortsetzung des Bauvorhabens dringend erforderlich sind.
✅ Empfehlung: Klären Sie frühzeitig die Honorarfrage und schließen Sie idealerweise einen schriftlichen Architektenvertrag ab. Dies schafft Transparenz und vermeidet spätere Auseinandersetzungen. Beachten Sie den Beitrag Architekt Ex-Nachbar: Vorvertrag oder Vertrag notwendig?.
🔧 Praktische Umsetzung: Wenn Sie mit der Planung des Architekten nicht zufrieden sind, sollten Sie ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung geben, wie im Beitrag Nachbesserungsanspruch: Architekt muss mangelhafte Planung korrigieren beschrieben. Dokumentieren Sie alle Kommunikationen und Vereinbarungen schriftlich.
👉 Handlungsempfehlung: Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung sollten Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten lassen. Dieser kann Ihre Rechte prüfen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen. Beachten Sie die Aspekte vor einer Einlassung, die in Rechtliche Auseinandersetzung mit Architekt: Aspekte vor Einlassung genannt werden.
📊 Fakten/Zahlen: Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Die Berechnungsgrundlage ist das Bauvolumen (m³) und die Honorarzone, wie im Beitrag Architektenrechnung: HOAI-Berechnungsgrundlage und Honorarhöhe erläutert.
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