Bauüberwachung - gibt es hier Richtlinien?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Bauüberwachung - gibt es hier Richtlinien?
nach ausführlichem Studium der Beiträge muss ich meine Frage dennoch stellen.
Wir haben mit dem Architekten einen Bauträgervertrag geschlossen. Alle Architektenleitungen (1-9) sind enthalten.
Der Architekt hat bis Baubeginn keine Werkpläne erstellt, sondern diese erst nach und nach geliefert, zum Teil wurde mit den 1:100 Baugenehmigungsplänen gearbeitet. (Das nur als Hinweis, dass der Architekt von sich aus nicht zeitgerecht seiner Verpflichtung nachkommt, sondern nur liefert, wenn man tausendfach fordert und reklamiert)
Mein Problem ist, dass aus unserer Sicht hier die Pflicht der Bauüberwachung vernachlässigt wird. (Thema Verfüllung mit Steinigem Material, angeblich wurde die Isolierung - Dickschicht und Noppenfolie mit Vlies - durchschlagen, Rohbauer will aus der Gewährleistung etc.. noch ein Kriegsschauplatz : o ().
Jetzt meine Frage, gibt es irgendwelche verbindlcihen Regeln, Vorschriften, Urteile wie seitens des Begleitenden Architekten eine Abnahme der Einzelgewerke zu erfolgen hat? (Protokollpflicht, etc., ich habe trotz längerer Suche nichts vernünftiges gefunden..)
Wir möchten ihn nämlich gerne in Verzug (Leistung nicht Zeit) setzten und ihn auf seine Verpflichtung zur engeren Kontrolle verdonnern, bzw. bei Unterlassung das Honorar für diesen Abschnitt kürzen. (Der aufwändige Teil kommt ja erst noch)
Es kann nämlich eigentlöich nicht sein, dass bisher 100 % aller Abweichungen, Mängel und Fehler durch uns Bauherren in der Täglichen Baustellenbesichtigung festgestellt wurden.
Ich bin aus dem Beitrag 396 nicht so schlau geworden, dass ich bereits diese Verpflichtung formulieren könnte.
Die Argumentation, Augenzu, wichtig ist wies fertig wird, nach mir die Sintflut kann ich als Bauherr natürlich nicht gutheißen/akzeptieren. (Stichwort versteckter Mangel, Krieg bis zur Lösung)
Danke für Tipps, wie wir damit sinnvoll umgehen können
Claus und Petra Gehne
-
Vertragliche Beziehung unklar
Werter Fragesteller
Nach Ihrer Fragestellung ist Ihr Vertragsverhältnis mit dem Architekten nicht klar.
Entweder tritt er als Unternehmer auf, der Ihr Haus baut und dafür auch Planungs- und Bauleitungsaufgaben (Planungsaufgaben, Bauleitungsaufgaben) erbringt, also Generalunternehmer.
Dann ist es allein seine Sache wie er diese Leistungen erbringt.
Oder Sie haben einen Vertrag nach HOAIAbk. mit dem Architekten.
Dann muss er die vereinbarten Leistungen nach HOAI § 15 Leistungsphase 1 - 9 Grundleistungen erbringen. Google'n Sie mal nach der HOAI § 15, hier ist recht genau aufgeführt, was zu erbringen ist. Nicht erbrachte Leistungen brauchen nicht vergütet zu werden, ggf. nur anteiliges Honorar.
Zur Bauüberwachung (Leistungsphase 8) ist festzustellen, dass es leider keine Regelung gibt, wie oft und wie genau der Architekt diese Leistungen zu erbringen hat. Er kann, je nach Mut (Haftung) und Güte der Handwerker einmal am Tag oder einmal die Woche auf der Baustelle erscheinen.
Klar geregelt ist nur, dass bei sogenannten wesentliche Arbeiten, z.B. Betonagen, Bewehrungsabnahmen, Luftdichtigkeit der Windsperre etc. der Architekt anwesend sein muss, um seiner Aufgabe gerecht zu werden.
Hierzu zählt auch das Verfüllen der Baugrube.
Abnahmen sollten zur Sicherheit aller Beteiligten schriftlich fixiert werden. Mängel sollten immer schriftlich gerügt werden.
Auch das Führen eines bautagebuchs gehört zu den wesentlichen und ausdrücklich aufgeführten Pflichten aus LPAbk. 8.
Aber nochmals, all dies gilt nur, wenn Sie einen eigentständigen Architektenvertrag haben.
Haben Sie eine Bauvertrag, überwacht der Architekt sich selbst, und ist dann frei in der Wahl seines Aufwands. -
nicht ganz richtig
Herr Dühlmeyer, die Rechtsprechung sieht anders aus.- Dann muss er die vereinbarten Leistungen nach HOAIAbk. § 15 Leistungsphase 1 - 9 Grundleistungen erbringen
- Nicht erbrachte Leistungen brauchen nicht vergütet zu werden
- das Führen eines bautagebuchs gehört zu den wesentlichen und ausdrücklich aufgeführten Pflichten aus LPAbk. 8
Diese Aussagen stimmen nicht. Lt. BGH ist die HOAI kein Leistungsverzeichnis für Architektenleistungen und taugt nicht zur Ausfüllung des Werkvertrags. Was der Architekt schuldet ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag und nicht aus der HOAI. Einzelne, nicht erbrachte Teilleistungen aus § 15 HOAI führen auch nicht zur Minderung des Honorars, wenn das Bauwerk am Ende mangelfrei ist.
@Fragesteller:
Der Architekt schuldet nicht x m² Papier, y Stück Baustellenbesuche und auch nicht das Führen eines Bautagebuches, sondern den Erfolg. Er kann also nur am Erfolg gemessen werden. Zur Haftung des Architekten gibt es viele Urteile, z.B. hier: -
Also der Vertrag gibt es schon her ...
@Stubenrauch: Toller Link, den kannte ich noch nicht.
Wir haben mit dem Architekten einen Werkvertrag (BGBAbk.) über die Errichtung eines Schlüsselfertigen Hauses geschlossen.
In der Baubeschreibung befindet sich der Punkt:
Im Pauschalpreis sind alle Architektenleistungen HAOI 1 bis 9 enthalten.
Also haben wir doch einen Anspruch auf Erbringung dieser Leistung?
Den entsprechenden Urteilen zu folgen hätte somit eine Verfüllung mit diesem Material (Steine 20-30 cm!) nie passieren dürfen?Eine förmliche Abnahme besonders der Drainage und Isolierung ist nicht erfolgt. (Bericht ausführende Firma)
Hier können wir nnur warten und hoffen, dass der Keller in den ersten 5 Jahren nass wird, wenn überhaupt : o ((
Wie kann ich den Kerl zwingen seiner Pflicht besoners in den folgenden Gewerken, die dann unter Putz und Estrich verschwinden werden zu erfüllen?
(Handwerkliche Selbstverständlichkeiten: Wann muss Architekt selbst diese kontrollieren? -Irgendwie sind wir ratlos und verlieren den ganzen Spaß an dem Haus. : o ((
Für Hilfe Dankbar,
Claus und Petra Gehne -
Architekt = Bauträger!
Nach Ihrer Beschreibung - Zitat: "Wir haben mit dem Architekten einen Werkvertrag (BGBAbk.) über die Errichtung eines Schlüsselfertigen Hauses geschlossen.
In der Baubeschreibung befindet sich der Punkt:
Im Pauschalpreis sind alle Architektenleistungen HOAIAbk. 1 bis 9 enthalten. " - arbeitet der Architekt als Bauträger, d.h. Sie bezahlen Ihn für das schlüsselfertige Haus. Damit steht der Architekt nicht unabhängig auf Ihrer Seite, er müsste die Leistungen der von ihm beauftragten Firmen überwachen.
Die HOAI ist nur für das Honorar gültig, nicht als Leistungsbeschreibung. Der Satz in Ihrem Vertrag besagt also nur, dass Sie kein separates Honorar für Architektenleistungen bezahlen müssen, da diese im Preis des Hauses enthalten sind.
Sie sollten sich möglicherweise vom Bauträger unabhängige Bauüberwachung leisten.
Freundliche Grüße -
Erfolg und Bauüberwachung
Der Erfolg besteht darin, dass das Haus nach den Vorschriften, Baugenehmigung und den anerkannten Regeln der Technik gebaut wird - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Diese Pflichten sind nicht erst verletzt, wenn ein Schaden eintritt, sondern bereits wenn ein Mangel vorliegt - z.B. die Beschädigung der Kellerabdichtung oder wenn z.B. die KMB zu dünn ist oder oder ...Einzelne Mängel sind Ihnen schon aufgefallen, wieviel Mängel sind Ihnen nicht aufgefallen?
Man kann immer nur wiederholen: ein Bauherr braucht einen Sachverständigen an seiner Seite, der nicht an den Baukosten beteiligt ist, besonders wo die Baukosten soweit gedrückt wurden, dass genau genommen ein Bauunternehmer noch Geld mitbringen muss, um zu Bauen. Also muss auf Teufel komm raus gespart werden - anerkannte Regeln der Technik hin und her. Also muss jemand kontrollieren der nicht unter diesem wirtschaftlichem Zwang steht - die Mehrkosten bei einem überwachtem Bau wird der Bauunternehmer dann auf den nächsten Bau abwälzen.
Der Pfusch fängt oft schon bei der Bodenplatte an. Auf dem Lieferschein des Betonwerkes steht oft sogar, was sowieso Pflicht ist: die Nachbehandlung des Betons - und wie oft wird das gemacht?
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