Liebe Experten,
vor einem Monat haben wir einen Bauantrag für ein Einfamilienhaus als Doppelhaushälfte in Köln gestellt. Für dieses Gebiet gibt es einen Bebauungsplan, allerdings ohne spezielle Angaben für die Abstandsflächen. Bei der Planung haben wir die gesamten Baufenster 13 m x 6 m für die Wohnfläche voll ausgenützt. Dadurch bleiben Hauseingangstreppe, Terrasse und der Balkon außerhalb der Baugrenze. Die Terrasse ist 2 x 3,5 m, der Balkon ist 1,5 x 3,5 m; beide haben einen Abstand zur Nachbargrundstücksfläche von 1,5 m. Die Hauseingangstreppe ist 1,5 x 1,4 m und hat einen Abstand zum Nachbargrundstücksgrenze von 1,3 m. Der Abstand von unserer Haustür zur öffentlichen Fußweggrenze beträgt 3 m.
Das Bauamt sieht die Überschreitung der Baugrenze von Balkon, Terrasse und Hauseingangstreppe (vorne und hinten) eine Befreiung und Begründung. Außerdem ist nach Ansicht des Bauamtes die rückseitige Terrasse (Balkon) nicht privilegiert und löst somit Abstandsflächen aus und verstößt gegen § 6 (2) BauO NRW. Das Bauamt verlangt daher eine Umplanung von Terrasse und Balkon.
Wer kann uns möglichst schnell eine vernünftige Begründung für die Befreiung liefern? Außerdem möchten wir die Terrasse und den Balkon wie geplant beibehalten. Haben wir eine Chance?
Viele Grüße aus Köln
R. Malet
Befreiung bzgl. Überschreitung Baugrenze durch Balkon und Terrasse
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Befreiung bzgl. Überschreitung Baugrenze durch Balkon und Terrasse
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Pflicht des Entwurfsverfassers
Hallo Herr Malet,
wollen Sie das Probleme nicht in die Hände dessen geben, der für die Klärung verantwortlich ist, ihr Architekt?
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