wir bauen in Hessen Eppertshausen eine Doppelhaushälfte. Wir haben laut Bebauungsplan ein Baufenster von 13 m.
Es ist folgende Textpassage enthalten: Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) dürfen die Baugrenzen durch Vordächer oder Dachüberstände sowie Erker, Balkone und sonstige untergeordnete Bau- teile ausnahmsweise um bis zu 1,5 m überschritten werden; darüber hinaus dürfen die Baugrenzen ausnahmsweise durch Tiefgaragen überschritten werden, sofern deren Deckenoberkanten die Geländeoberfläche nicht überragen.
Unser Problem ist die Terrasse. Das Haus ist aktuell mit 12x8 m geplant. Können wir die Terrasse um 1,5 m über dem Baufenster planen? Oder zählt die Terrasse nicht zu dem oben genannten Text?
Vielleicht kann uns da jemand weiterhelfen. Danke