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Angebot zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Architekten
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Angebot zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Architekten

Guten Abend liebe Forum-Teilnehmer,
auch wenn es in der vorhergehenden Frage um das gleiche Thema geht, denke ich, dass unser Fall ein wenig anders gelagert ist.
Wir stocken zurzeit das Einfamilienhaus meiner Schwiegereltern auf. Erste Vorgespräche etc. fanden bereits vor ca. genau einem Jahr statt; Baubeginn war jedoch erst im Mai d.J. Im Laufe der Zeit hat sich bei uns der Eindruck manifestiert, dass unser Architekt (nach HOAIAbk. beauftragt mit den Leistungsphasen 1-8) als Erfinder des Mini-Max-Prinzips in die Geschichte eingehen möchte, d.h. viel Honorar für minimalen Einsatz.
Beispiel: Von ihm avisierte Handwerker erscheinen entweder gar nicht (wir vermuten, sie arbeiten stattdessen an seiner eigenen  -  lukrativeren  -  Baustelle) oder aber 'bosseln' mehr oder weniger lustlos herum. Die jeweiligen Arbeiten wurden weder überwacht, noch wurden offensichtliche Mängel (Mauerwerk: fehlende Stürze über Fenstern und Türen, kein Verbund von altem und neuem Mauerwerk usw.) durch den Architekten aufgegriffen. Auf deutliches Drängen bekamen wir diesbezüglich u.a. zur Antwort, dass er = Architekt nicht unser Kindermädchen sei und er die Bauüberwachung nicht in dem von uns erwarteten Umfang leisten könne und wolle. Darüber hinaus traten leider in den vergangenen Wochen vermehrt Planungsfehler zu Tage.
Sei's drum, nach nervenzermürbenden 2 Monaten Bauzeit bietet uns nun der Architekt die einvernehmliche Auflösung des Vertrages unter Verzicht auf die Schlussrate an. Hat jemand Erfahrung damit? Womit müssen wir schlimmstenfalls rechnen? Ist die Einschaltung eines Anwalts/Gutachters ratsam? (z.B. auf die Frage, ob die Aufstockung denn von der Statik her darstellbar sei, bekamen wir bisher nur Larifari-Antworten; uns liegen diesbezüglich keinerlei Unterlagen vor!) Darüber hinaus stehen diverse Zusatzaufwände Aufgrund Fehlplanungen an, die er nach eigener Aussage selbst übernehmen wollte. Wird das ggf. durch die Vertragsauflösung hinfällig?
Für eine erste  -  unverbindliche  -  Einschätzung unserer Situation bedanke ich mich ganz herzlich im Voraus!
Beste Grüße
Anja Ritter
  • Name:
  • Anja Ritter
  1. Haftung

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Auf Grund Ihrer Informationen ergibt sich folgendes Bild: Nach Ihrer Meinung hat der Architekt nicht die Arbeit geleistet, zu der er verpflichtet gewesen wäre. Wenn das Vertragsverhältnis jetzt beendet wird, haftet der Planer natürlich für die Arbeiten die er bisher geleistet hat. Allerdings müssen Sie sich ggf. eigenes Verschulden anrechnen lassen. z.B. scheint keine Statik zu existieren. Da erhebt sich die Frage wollten Sie eine Statik oder deren Prüfung nicht bezahlen und deshalb fehlt diese oder hat der Planer die schlicht "vergessen". Um den RA werden Sie nicht herumkommen. Wenn so viele Mängel sind, wird das richtig teuer. Wenn sie dann den Planer in die Haftung nehmen, kann er das sicher nicht aus der eigenen Tasche bezahlen und muss den Fall seiner Haftpflichtversicherung melden. Und die wird nicht ohne Prüfung der Sachlage zahlen.

    Viel Glück

  2. Vertragsentwurf liegt jetzt vor / Antwort w/Statik-Unterlagen

    Hallo,
    vielen lieben Dank für die Antwort. Offensichtlich habe ich mich in meiner (anhaltenden) Aufregung aber missverständlich ausgedrückt. Unterlagen zur Statik existieren beim Architekten; uns liegen diese aber weder als Kopie noch als Detailplan o.ä. vor. Insofern stellt sich mir die Frage, inwieweit bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung solche und andere Unterlagen an uns auszuhändigen wären!? Bzw. wer sagt mir als Laie, dass sich die Handwerker auch daran gehalten haben?
    Zwischenzeitlich liegt mir auch der Entwurf des Auflösungsvertrages vor: Obwohl erst der Rohbau kurz vor der Vollendung ist, teilweise Ausschreibungen noch nicht erfolgt sind bzw. für einzelne Gewerke noch Angebote ausstehen; Aufgrund von Fehlplanungen Handwerker erneut zu beauftragen sind usw. usw. möchte unser Architekt alle bislang erfolgten Leistungen die Leistungsphasen 1-8 betreffend mit sofortiger Wirkung als abgenommen erklären lassen. Dankenswerter Weise soll die bereits erfolgte Abschlagszahlung auf die Phasen 5-8 als Schlussrechnung betrachtet werden, dafür aber eine Haftung für alle bisher (!) und zukünftig in Eigenleistung erbrachten und vergebenen Gewerke
    ausgeschlossen werden. (bislang hieß es immer, er sei natürlich auch für alle Eigenleistungen verantwortlich)
    Ich bin leider nicht SO tief in der Rechtsmaterie, aber das hat fast schon wieder was von Knebelung und damit Nichtigkeit ...
    So wie es aussieht, werden wir um einen Termin beim Rechtsanwalt nicht umhin kommen. Ich hoffe aber, dass mein Beitrag und die entsprechenden Antworten darauf wenigstens zukünftigen Forumslesern eine kleine Hilfe sein können.
    Liebe Grüße an alle Leidensgenossen und schon jetzt vielen Dank für Antworten!
    • Name:
    • Anja Ritter
  3. Die bezahlten Leistungen des Werkvertrags sind Ihr Eigentum

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Der Architekt, den Sie los werden wollen wegen Unbrauchbarkeit soll den Auflösungsvertrag machen und Sie sollen bloß die Unterschrift leisten? Also bei mir würden da alle Alarmglocken schrillen. Meinen Sie das Mini-Max-Prinzip gilt dann nicht auch bei diesem Vertrag?

    Alle Unterlagen, die in den Leistungsphasen 1-4 erstellt worden sind, sind natürlich Ihr Eigentum  -  denn die Schaffung dieser Unterlagen ist die werkvertragliche Tätigkeit  -  und Sie müssen das voll bezahlen (meine Meinung nach Ihrer Darstellung). Da sich bei der Realisierung gezeigt hat, dass die erbrachte Leistung mangelhaft war und einzelne Mängel nicht mehr beseitigt werden konnten, sind die zusätzlichen Arbeiten Mangelfolgeschäden, zu deren Beseitigung der Architekt ggf. kein Recht hat und Ihnen die Kosten ersetzen muss.

    Die Leistungsphasen 5-8 sind wahrscheinlich so gut wie gar nicht erbracht. Zur LPAbk. 5 gehören Ausführungsdetails und diese Unterlagen gehören Ihnen  -  sind aber sicher nicht vorhanden. Die Vorbereitungen der Vergabe (LP 6) sind nach Ihren Worten sowieso nur teilweise erfolgt und die erfolgten sind nach Ihrer Darstellung mangelhaft. Dasselbe scheint bei der Mitwirkung bei der Vergabe (LP 7) zu sein. Und die Objektüberwachung (LP 8) scheint schon so gut wie gar nicht erfolgt zu sein. Bei der Abdichtung eines Kellers muss der Überwacher wegen der hohen Fehlermöglichkeiten z.B. fast immer anwesend sein (Gerichtsurteile), wenn das nicht der Fall war ...

    In dem Auflösungsprotokoll sollte z.B. stehen, dass eine förmliche Abnahme mit einem SV Ihrer Wahl erfolgt (als Kompromiss ein SV, dem beide Seiten zustimmen). Wenn das abgelehnt wird, müssen Sie ihm die Konsequenz nennen, dass Sie ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren des gegenwärtigen Bauzustandes beantragen. Wenn er die Unterlagen nicht heraus gibt, hat er praktisch seinen Werkvertrag nicht erfüllt und kann also kein Honorar verlangen  -  d.h. (da es wahrscheinlich nicht anders geht) Sie klagen auf Erstattung des gesamten Honorars.

    Wie gesagt, das ist alles meine Meinung auf Grund Ihrer! Darstellung. Aber mir scheint, es wird nicht ohne RA und SV gehen. Der RA muss die juristische Seite machen, der SV die Prüfung der Unterlagen und die Feststellung des Bauzustands und ggf. die Vorbereitung der Fragen für das gerichtliche Beweissicherungsverfahren. Ohne diese Konsequenzen  -  die natürlich Geld kosten werden, dass Ihnen wahrscheinlich der Architekt auch erstatten muss  -  wird Sie die Ablösung des Architekten sehr viel kosten.

    Noch ein Tipp: einige Ihrer Unterlagen sind beim Bauamt, die Sie dort gegen viel Geld kopiert bekommen.

    Auch wenn es nicht übers Gericht gehen muss, muss der Vertrag gründlich geprüft werden und meiner Ansicht nach u.a. folgende Punkte enthalten:
    Übergabe aller Unterlagen,
    Dokumentation des Bauten zustand durch eine SV Ihrer Wahl, der evtl. auch die weitere Bauleitung machen kann,
    Erstattung der Kosten des Gutachtens,
    Pflicht zur Erstattung der Mangelfolgekosten,
    Vereinbarung über die Höhe des ggf. zurückzuzahlenden Honorars,
    Haftung für verdeckte Mängel oder Übernahme der Kosten bei zerstörender Prüfung.

    Viel Glück

  4. Schlichtungsverfahren vs. Rechtsanwalt?

    Hallo Herr Ebel,
    zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die hilfreichen Tipps!
    Auf Rat eines Bekannten habe ich mich gestern an die Architektenkammer gewandt, mit der Bitte um Rat. Es gibt wohl die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens, aber nach meinem ersten Eindruck ist dies sehr Bauherren-unfreundlich = nur telefonische Auskunft, das gesamte Schlichtungsverfahren läuft ansonsten schriftlich ab und wenn es mangels Einigung eingestellt wird, muss man sowieso zum Anwalt. :-(
    Spricht vielleicht doch irgendwas dafür?
    Wir sind jedenfalls den Schlamassel gründlich leid und haben für Montag einen Termin bei einem Rechtsanwalt.
    Ich wäre froh, wenn jemand, der Erfahrung mit dem Schlichtungsverfahren hat, posten könnte  -  gerne auch Architekten! ;-)
    Beste Grüße
    • Name:
    • Anja Ritter
  5. Schlichtungsverfahren

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Das der Kammerangehörige erst mal nicht dabei ist, halte ich für den ersten Anlauf gut. Allerdings sollte einer oder mehrere nach der schriftlichen Beantragung des Schlichtungsverfahrens den Bauherren persönlich anhören, denn der muss ja keine Baukenntnisse haben  -  er ist nur unzufrieden. Dann kann man ein Protokoll machen, das der Kammerangehörige erhält und zu dem er um eine Stellungnahme gebeten wird. Und dann kann man sehen, ob der Kammerangehörige und der BH sich doch evtl. einigen können  -  denn das ist das Ziel. Bei einem Gerichtsurteil ist meistens einer unzufrieden.

    Mir hat jetzt ein BH berichtet, dass er bei der Schlichtungsstelle einer Kammer war und war sehr erfreut, wie er behandelt wurde  -  nun soll er ca. 4 Wochen auf Reaktion warten.

  6. wohl leider alles zu spät ...

    Hallo Herr Ebel,
    vielen lieben Dank für Ihren Tipp  -  leider kam dieser sowie unsere entsprechenden Bemühungen bei unserem Architekten gar nicht gut an. Nachdem wir uns haben intensiv beraten lassen, wollten wir gerne in einem persönlichen Gespräch unserem Architekten noch einmal unsere Erwartungen etc.deutlich machen. Nachdem er uns überhaupt nicht zu Wort kommen ließ, präsentierte er neben dem bereits erwähnten Auflösungsvertrag auch seine Kündigung (aus wichtigem Grund?). Nachdem binnen Sekunden klar war, dass wir uns weder auf das eine einlassen würden noch das andere berechtigt wäre, warf er uns aus seinem Büro!
    Wir haben zwischenzeitlich die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übertragen und werden nun sehen, ob in unserem Fall Recht haben = Recht bekommen bedeutet ...
    Ich schließe daher an dieser Stelle den von mir begonnenen Thread und kann nur hoffen, dass anderen Häuslebauern ähnliches erspart bleibt.
    Herzliche Grüße
    • Name:
    • Anja Ritter
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