Nebenjob für A. im Ruhestand - wie funzt es?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Nebenjob für A. im Ruhestand - wie funzt es?
Aus der Konstellation Architekt - Nebenjob - Ruhestand: Wie sieht es mit der Haftung des A. aus? Sollten wir auf Abschluss (oder Verlängerung) einer Berufshaftpflicht drängen? Was ist noch zu beachten? Muss er dafür noch in der Kammer eingetragen sein? Muss der Vertrag nach HOAIAbk. erfolgen? Wer gibt uns Tipps, um das richtig eintüten zu können?
Es wäre für uns ideal, da der Architekt nur 5 Minuten Fußweg von unserem Bauplatz entfernt wohnt, und wir unser Konzept verwirklichen könnten.
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Freiberuflich oder angestellt
Soll der Architekt Selbständig/Freiberuflich seinen Dienst tun oder soll er als (Teilzeit) -Angestellter arbeiten?
Als Freiberuflicher ist er selber "Gewerbetreibender", der sich selber versichern muss. Er rechnet nach Leistung (HOAIAbk.) ab.
Als Angestellter ist er Arbeitnehmer, der z.B. nach Stunden oder pauschal seinen Lohn/Gehalt bekommt. Der Arbeitgeber muss ihn versichern (auch Sozialversicherung). -
Der Architekt ...
tritt als Selbstständiger auf. Er bot mir, an für eine Pauschalsumme die angefragten Leistungen zu übernehmen (Mischmasch, aus einigen LPH nur Teilaufgaben), oder komplett die Leistungen nach LPH 9 ebenfalls für einen (doppelt so hohen) Pauschalpreis zu übernehmen (5,2 T€); Eine Baukostenschätzung kennt er nicht. Ich gehe davon aus, dass auch die höhere Pauschalsumme sich nicht an die HOAIAbk. orientiert, da die reinen Baukosten bei ca. 340 T€ liegen werden.
Muss er überhaupt nach HOAI abrechnen? Die Frage, die sich stellt, lautet: Was ändert sich am Status eines Freiberuflers, der - offiziell im Ruhestand - zur Aufbesserung der Rente ein paar Märker hinzuverdient? -
Umsatzsteuer
Hallo Herr Taschner
Ein interessanter Aspekt für Sie wäre, ob der Architekt seine selbständige Tätigkeit in einem solch geringen Maße ausführt, dass er umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und seine Leistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen kann. Als Endverbraucher hätten Sie dann einen 16 %-Vorteil. Sprechen Sie ihn mal darauf an.
Bzgl. Ihrer Fragen zum Berufsrecht des Architekten und Haftung können Sie sich auch an die zuständige Kammer wenden.
Viele Grüße -
noch 3 Sätze dazu
Hallo Herr Taschner!- eine Kammereintragung ist auch als Ruhständler möglich (Unterschied nur geringerer Kammer-Beitrag) und bei nur beauftragter Bauüberwachung auch nicht zwingend erforderlich.
Gemäß Standes- und A-Kammerrecht (Standesrecht, A-Kammerrecht) ist allerdings eine Akquise per Annonce generell unzulässig und leicht anrüchig.
- Haftpflicht ließe sich auch allein projektbezogen und als Einzelpolice abschließen, Drängen Sie auf eine Abtretung von Forderungen gegenüber der Versicherung zu Ihren Gunsten für den Fall des frühen "Verscheidens" Ihres Architekten.
- die HOAIAbk. kennt übrigens keine "Altersbegrenzung".
- Schwierigkeiten könnten noch daher kommen, wenn der Architekt die Vorgaben der Planung nicht oder nicht richtig umsetzt oder eigenverantwortlich ändert. Hier sollten Sie im Rahmen des Vertrages auch unbedingt die Fragen des Weisungsrechtes auf der Baustelle klären. Der eigentliche Planer ist unbedingt mit einzubeziehen.
Übrigens: hohes "Alter" muss leider auch nicht immer nur für viel "Erfahrung" und hohe "Weisheit" stehen ... Es besteht bisweilen auch die Gefahr, dass es heißt, nicht mehr auf dem Stand der anerkannten Regeln der Technik zu sein.
Erkundigen Sie sich daher zweckmäßigerweise vorab nach bisherigen Objekten.
Die reinen Baukosten sind bei Ihnen recht hoch. Ein externes und zuverlässiges Qualitätsmanagement sicher bei dieser Summe besonders empfehlenswert. Also wie immer erwähnt gilt auch hier: Sparen Sie nicht am falschen Ende!
Schöne Grüße, -
merkwürdige Konstellation, fpt
nur lph neun, das habe ich ja noch nie gehört ... würde ich an seiner Stelle nicht machen! ;---)
der Architekt muss natürlich nach HOAIAbk. abrechnen. was mich irritiert ist tatsächlich der mischmasch aus Leistungsteilen. damit tun sie sich keinen gefallen. er muss übrigens kein kammermitglied sein. eine Haftpflicht muss er haben. wenn er die Haftung für ihre Eigenleistung übernehmen soll muss er auch dafür bezahlt werden.
der Vertrag wird nicht NACH HOAI abgeschlossen, sie regelt lediglich das Honorar (DAS GEISTERT hier SEIT Jahren RUM! ;--))
das ganze ist ein Werkvertrag nach bgb. aber er muss sich zwingend an die HOAI halten! ansonsten siehe Frau hänel.
und suchen sie sich ihren Architekten bitte nicht danach aus, wie weit sein weg zur Baustelle ist ... ;--)
schöne Grüße -
Wird doch hier stets propagiert,
sich einen unabhängigen Fachmann zu schnappen, der dem Generalunternehmer auf die Finger schauen soll, um Murksarbeit zu reduzieren. Alternativ könnte ich ja dem Bauherrenschutzbund beitreten oder zum TÜV marschieren =: --) ,
Rossi, lösen Sie sich bitte mal von der Vorstellung eines klassischen Archiauftrages. Es geht "nur" um einen Nebenjob. Der kurze Weg zur Baustelle ist nicht das entscheidende Kriterium, aber ein "Wettbewerbsvorteil" des Architekten, sofern eilige Entscheidungen vor Ort anstehen.
Was den Mischmasch angeht: Mehr als Korrekturlesen und grobe Patzer ausbesssern sollte er ja nicht; die Hauptverantwortung (auch als Planverfasser) liegt beim Generalunternehmer. -
einmisch ...
so ein Architekt- / Ingenieur-Rentner _kann_ eine gute Wahl sein; wenn er nämlich Spaß an seinem Job hatte, nichts zu tun hat und ihm die Sache nach wie vor Freude bereitet, macht er Ihren Bau zu seinem und verbringt viel Zeit auf der Baustelle.
Richtig ist aber durchaus auch, was Bettina einwirft. Das nämlich der Kenntnisstand ganz einfach veraltet ist und nicht mehr den heutigen allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht.
Was ich aber nicht verstehe, ist Ihr Beauftragungswunsch LPAbk. 9 der HOAIAbk.. Für das was Sie wollen, ist doch LP 8 (und vielleicht zusätzlich 9) die bessere/zutreffendere Hausnummer. Ich verstehe doch richtig, dass Sie erst anfangen wollen zu bauen?!? -
Stimmt TU,
bald geht's los - habe noch keinen Vertrag geschlossen.
Habe ich mich etwa in der Nummerierung der LPH vertan? Dann sorry, gemeint war Bauleitung. -
Ok
auf jeden Fall aber auch schon vorher einbeziehen (über Nebenvereinbarung, was auch immer rechtlich möglich ist). Der Bauleiter kann nämlich nur bauleiten, wenn er weiß, was jeweils geplant und ausgeschrieben ist. Nur Einzelgewerke zu kennen ist mit das schlimmste, was passieren kann. Dann greift nämlich nichts ineinander und es fehlen die Anpassungen.
Jetzt gebe ich wieder ab an die Experten -
Genau _das_ habe ich vor, TU:
Der Architekt soll sich meinen Quatsch im Vorfeld durchlesen, verinnerlichen, vielleicht noch die kleinen Fehler und Widersprüche ausmerzen (habe doch glatt die Abmauerung der Badewannen bei Maurer, Fliesen und Sanitär gleichzeitig ausgeschrieben : -$#124; und noch rechtzeitig gemerkt) und dann sicherstellen, dass das so möglichst (technisch) fehlerfrei umgesetzt wird. Planungshaftung soll ja nicht sein; wenn's nicht funzt, bin ich allein der Dumme. -
Haftpflichtversicherung
noch ein Tipp:
lassen Sie sich eine Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung geben. Das was Sie beauftragen wollen entspricht wohl eher einer baubegleitenden Qualitätssicherung als einer Objektüberwachung nach § 15 HOAIAbk.. Ersteres ist nicht unbedingt in einer Architektenhaftpflicht eingeschlossen.
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