Dachabnahme verweigern wegen Mängel? Architekt haftbar? Vorgehen bei Schimmel?
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Dachabnahme verweigern wegen Mängel? Architekt haftbar? Vorgehen bei Schimmel?
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Sicherheitshinweise
🔴 Kritisch: Schimmelbefall kann gesundheitsschädlich sein. Vermeiden Sie direkten Kontakt und sorgen Sie für eine gute Belüftung.
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Ich verstehe Ihre Besorgnis bezüglich der Dachabnahme und der möglichen Mängel. Da Ihr Architekt die Baustelle nicht ausreichend kontrolliert hat, ist es wichtig, jetzt richtig vorzugehen.
🔴 Gefahr: Schimmelbefall deutet auf Feuchtigkeitsprobleme hin, die die Bausubstanz gefährden können. Eine sofortige Ursachenforschung ist notwendig.
Ich empfehle Ihnen folgende Schritte:
- Mängel dokumentieren: Erstellen Sie eine detaillierte Mängelliste mit Fotos und Beschreibungen aller sichtbaren Schäden (z.B. Schimmelstellen, beschädigte Pfetten oder Sparren).
- Frist setzen: Senden Sie die Mängelliste per Einschreiben mit Rückschein an den Architekten und die Dachdeckerfirma und setzen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
- Abnahme verweigern: Verweigern Sie die Abnahme des Dachs, solange die Mängel nicht behoben sind. Begründen Sie die Verweigerung schriftlich.
- Sachverständigen hinzuziehen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Bausachverständigen, um den Zustand des Dachs zu beurteilen und die Ursache des Schimmels zu ermitteln.
- Rechtlichen Rat einholen: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
🔴 Gefahr: Eine unsachgemäße Ausführung der Spenglerarbeiten kann zu Wassereintritten und Folgeschäden führen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Spenglerarbeiten von einem unabhängigen Fachmann überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Pfetten
- Horizontale Träger im Dachstuhl, die die Dachlast auf die tragenden Wände ableiten.
Verwandte Begriffe: Sparren, Dachsparren, Kehlbalken. - Sparren
- Schräge Träger im Dachstuhl, die die Dachhaut tragen.
Verwandte Begriffe: Pfetten, Dachlatten, Konterlattung. - Abnahme
- Förmliche Entgegennahme der Bauleistung durch den Bauherrn, verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelrüge, Bauvertrag. - Mängelrüge
- Schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Handwerker über festgestellte Mängel.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Abnahme, Nachbesserung. - Gewährleistung
- Gesetzliche oder vertragliche Haftung des Handwerkers für Mängel an der erbrachten Leistung.
Verwandte Begriffe: Abnahme, Mängelrüge, Schadenersatz. - Schimmel
- Pilzart, die sich bei Feuchtigkeit bildet und gesundheitsschädlich sein kann.
Verwandte Begriffe: Feuchtigkeit, Kondensation, Lüftung. - Spenglerarbeiten
- Arbeiten an Metalldächern und Fassaden, wie z.B. die Anbringung von Dachrinnen und Fallrohren.
Verwandte Begriffe: Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten, Metalldach.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was tun, wenn der Architekt die Mängel ignoriert?
Setzen Sie dem Architekten eine letzte Frist zur Stellungnahme und Mängelbeseitigung. Informieren Sie ihn schriftlich über die Konsequenzen (z.B. Beauftragung eines anderen Architekten auf seine Kosten). Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu. - Kann ich die Dachdeckerfirma direkt in Haftung nehmen?
Ja, wenn die Mängel auf eine fehlerhafte Ausführung der Dachdeckerarbeiten zurückzuführen sind. Dokumentieren Sie die Mängel und setzen Sie die Firma schriftlich in Verzug. - Welche Rolle spielt der Bausachverständige?
Der Bausachverständige erstellt ein Gutachten über den Zustand des Dachs, die Ursachen der Mängel und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Dieses Gutachten dient als Grundlage für weitere Schritte (z.B. Verhandlungen mit den Handwerkern, gerichtliche Auseinandersetzung). - Wie lange habe ich Zeit, Mängel zu reklamieren?
Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme. Innerhalb dieser Frist können Sie Mängel reklamieren. - Was kostet ein Bausachverständiger?
Die Kosten für einen Bausachverständigen hängen vom Umfang der Begutachtung ab. Holen Sie mehrere Angebote ein und vergleichen Sie die Leistungen. - Wie kann ich mich vor unseriösen Architekten schützen?
Prüfen Sie die Referenzen des Architekten, holen Sie mehrere Angebote ein und lassen Sie sich die Leistungen detailliert beschreiben. Achten Sie auf eine klare Vertragsgestaltung. - Was ist eine Abnahme?
Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme der Bauleistung durch den Bauherrn. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. - Was passiert, wenn ich die Abnahme verweigere?
Wenn Sie die Abnahme berechtigt verweigern, muss der Handwerker die Mängel beseitigen. Erst nach Beseitigung der Mängel kann die Abnahme erfolgen.
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Architekt Bauleitung: Honorarkürzung bei fehlender Leistung!
Welche Leistungsphasen haben Sie denn beauftragt?
Auch die Bauleitung (LPH 8)? Wenn ja, Schimmel hin und Schimmel her, kürzen Sie ihm den Betrag von der Rechnung, wenn er sich nie auf der Baustelle herumtreibt und auf seine Berufshaftpflichtversicherung baut. Wie stets im Leben: keine Leistung = keine Kohle. Als elegant würde ich das nicht bezeichnen. Merkwürdige Berufsauffassung ... -
LPH 8: Architekt Überwachungspflicht – Vor Ort Begehung nötig?
ich würde mal vorsichtig beim Architekten anfragen ...
ich würde mal vorsichtig beim Architekten anfragen (-vorausgesetzt es wurden alle Leistungsphasen beauftragt-), wie er denn den Begriff "Überwachung" für sich deutet und welchen Anteil er dieser Tätigkeit der LPH 8 zumisst. Ich (Achtung! Laie!) halte LPH 8 zumindest teilweise für nicht erfüllt, falls sich der Architekt nicht regelmäßig vor Ort ein Bild macht und sich nur auf die Aussagen der eigentlich zu Kontrollierenden verlässt. -
Bautagebuch: Architekt muss Baustellenbesuche nachweisen!
den Nachweis
Moin zusammen,
dass er dennoch regelmäßig auf der Baustelle war und die entsprechenden LPH wahrgenommen hat, muss er über ein Bautagebuch erbringen können. Den Nachweis, dass er nicht da war, das wir u.U. problematischer. Die HOAIAbk. lässt grüßen : ((.
MfG
Stefan Ibold -
Architekt abmahnen: Kontrolltermine durchsetzen!
abmahnen kontrolltermine!
abmahnen, kontrolltermine setzen, Bautagebuch vorlegen lassen, baustellenprotokolle nach jedem ot spätestens am Tag drauf geben lassen,
und wenn es nicht fruchtet kündigen__ -
Aufsichtspflicht: Architekt Abmahnung nur bei Mängeln!
Vorsicht mit den Abmahnungen
Es gibt keine Vorschriften wann und wie oft ein Bauleiter auf der Baustelle sein muss. Es schuldet den Erfolgt und wenn es ihn gelingt, diesen reibungslos durch brillante Pläne, super Ausschreibungen und geniale Handwerker zu erbringen, ohne einen Fuß auf die Baustelle gesetzt zu haben, dann steht ihn auch das volle Honorar zu.
'Wenn schon abmahnen, dann wegen auftretender Mängel und die daraus resultierende fehlende Aufsichtspflicht, nicht wegen allgemeiner Abwesenheit. Die Abnahme der Arbeiten gehört mit zu den wesentlichen Pflichten eines Bauleiters. Beziehen Sie sich mir der Abnahme darauf. Mein Tipp, seien sie bei jeder Abnahme dabei, ich vermute, Ihr Architekt scheut die Auseinandersetzung ...
und daran denken ... "nur wer schreibt der bleibt" ... -
Bauherren-Pflicht: Architekt Abmahnung bei Mängelbeseitigung!
wieso vorsicht!
sicher gibt es keine Vorschrift. die "Ordnung" auf der Baustelle muss gewährleistet sein. ist das bei den Schilderungen gegeben? wenn nein - abmahnen.
wegen auftretender Mängel können sie nicht den Architekten abmahnen, das ist Unsinn. sie können ihn aber abmahnen, wenn er diese Mängel nicht feststellt, und deren Beseitigung betreibt. und wenn er bei der Abnahme nicht dem bh zur Seite steht und das am Ort des geschehens, ist das bei seiner a. Leistung zu beMängeln. im übrigen wäre es nicht nur ein eleganter, sondern auch ein ungeschickter Architekt, wenn er Bauleistungen abnimmt. das ist BauherrenPflicht, und keinesfalls "wesentliche Pflicht des Bauleiters"! -
Architekt Abnahme: Vertragliche Pflichten des Architekten?
ist das aber nicht
Moin rn,
ist das aber nicht eine Frage des Vertrages? Ich meine den Unterschied: Im Namen des Bauherren, oder in Vertretung des BH. Wenn er vertraglicher Erfüllungsgehilfe ist, dann sehe ich die Abnahmen sehr wohl als seine Pflicht an. Zumindest hat er bei Abnahmen anwesend zu sein, denn der BH ist i.d.R. ja Baulaie und hat eben deshalb den Architekt engagiert.
Grüße
Stefan Ibold -
Architekt Abnahme: Mängelfrei-Bestätigung reicht nicht!
Augenwischerei
Moin zusammen!
Wenn denn alle Leistungsphasen an den Architekten übertragen wurden, sollten die jeweiligen Abnahmen selbstverständlich mit dem Architekt gemacht werden. Eine bloße Weitergabe von mängelfrei-Bestätigungen der einzelnen Unternehmen reicht für die Erfüllung dieser Pflichten des Architekten nicht aus (zumal der Unternehmer mit Abnahmetermin die Mangelfreiheit seines Werkes bescheinigt/bestätigt - eine separate schriftliche Bestätigung ist aus meiner Sicht also Nonsens).
Hat Ihr Architekt die körperliche Teilnahme 😉 an den Abnahmen denn abgelehnt?
Auf jeden Fall sollten Sie bei den Abnahmen alles im Protokoll aufnehmen (lassen), was Ihnen an Mängeln aufgefallen ist. Beweispflichtig ist der Unternehmer. -
Bauherr Abnahme: Architekt Beratungspflicht bei Abnahme!
die Abnahme einer Leistung
ist das ureigenste Recht und natürlich auch die Pflicht des Bauherrn, der Architekt und der Bauleiter haben ebenso selbstverständlich die Pflicht, die technischen Voraussetzungen dazu abzuklären und den Bauherrn verantwortlich technisch zu beraten, bei differnzierten Tatbeständen ist darüber hinaus auch die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Der Architekt kann (und darf) nur dann die rechtsgeschäftliche Abnahme aussprechen, wenn er eine umfassende Vollmacht des Bauherrn dazu hat. -
HOAI LPH 8: Architekt schuldet Erfolg und Bautagebuch!
Soll oder kann ...
hilft hier nicht.
Wichtig ist, haben Sie ihn mit der Leistungsphase 8 nach HOAIAbk. beauftragt?
Wenn ja schuldet er hier auch den Erfolg
In den Grundleistungen der HOAI taucht hier regelmäßig das Wort "überwachen" auf.
Aber unter anderem auch : "Aufstellen und überwachen eines Zeitplanes" und "führen eines Bautagebuches".
Kann er die nicht vorlegen hat er seine geschuldete Leistung nicht erbracht. Ganz einfach.
(dies ist keine Rechtsberatung) -
Architekt Haftung: Mängelfreies Bauvorhaben durch Beratung!
die HOAIAbk. ist Preisrecht
und kein Leistungskatalog zum Abarbeiten (auch wenn man's tun sollte), d.h. dass der Architekt den Erfolg seiner Leistung schuldet, er muss alles tun, um das Bauvorhaben mangelfrei entstehen zu lassen und den Bauherrn umfassend beraten, wenn es ihm gelingt, braucht er theoretisch nur ab und zu an der Baustelle vorbeifahren und zur Abnahme erscheinen, realistischer ist jedoch die Forderung, dass er wenn notwendig auch noch an der Baustelle übernachten muss ☹
Wenn dann das Bauvorhaben mangelfrei erstellt ist (und um bei Mängeln nachzuweisen, dass er alles getan hat, braucht er das Bautagebuch dringendst) dann kann ihm niemand einen Vorwurf machen, wenn er weder Zeitplan noch Tagebuch aus der Tasche zieht, so jedenfalls der BGBAbk., er schuldet halt die mangelfreie Erstellung des Bauvorhabens und nicht die mangelfreie Erstellung des Bautagebuches, das ist halt der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag ... -
sorry, BGH nicht BGB
sorry, BGH nicht BGB -
Berufshaftpflicht: Architekt Baustellenbesuche wichtig!
Umkehrschluss, jfd,
da man die Bauten an einer Hand abzAbk.ählen kann, bei denen (a) kein Mangel auftritt und die (b) absolut termingerecht fertiggestellt werden, müsste doch jeder Architekt/Bauleiter gut beraten sein, auf der Baustelle zu erscheinen. Denn bei jeder "Abweichung" vom Soll käme er in Erklärungsnot.
Nebenbei: Was sagt denn die Berufshaftpflicht der Ing's/Architekten,
wenn da ein bisschen "fahrlässig" gehandelt wird (sofern es zum Versicherungsfall kommt)? -
HOAI Grundleistungen: Nachweis der Architektenleistung!
So einfach
ist's zum Glück nicht.
Die Schuldung der mangelfreien Erstellung des BVAbk., egal mit (oder ohne) welchen Mitteln kann keinen Bauleiter dazu verleiten sich beruhigt zurückzulehen.
Im Streitfall wird doch eher der Einzelfall geprüft. Da ist es sicher nicht so günstig wesentliche Grundleistungen der HOAIAbk. nachweislich nicht erbracht zu haben.
(nochmal: keine Rechtsberatung, hier hilft nur der RA!) -
Termingerechte Bauvorhaben: Architekt und Geschäftspartner!
@fpt
was meine Haftpflicht sagen würde weiß ich nicht. Die habe ich zum Glück noch nie in Anspruch nehmen müssen.
Wie Sie jetzt darauf kommen dass Termin-Kosten- und Qualitätsgerechte BV sich an einer Hand abzAbk.ählen lassen weiß ich auch nicht.
Da muss ich in den letzten 10 Jahren wohl irgendwas übersehen haben ..., oder Sie haben die falschen Geschäftspartner. -
Architekt als Erfüllungsgehilfe: Haftung bei Baumängeln!
Noch mal zusammenfassend- Der Architekt/Bauleiter ist der Erfüllungsgehilfe des Bauherren
- Seine Aufgabe ist es für ein mangelfreies Bauen zu sorgen (deshalb kann der Bauherr bei auftreten von Mängel auch den Architekten haftbar machen und ist nicht nur auf den Unternehmer angewiesen)
- Zusätzliche Vollmachten braucht ein Architekt/Bauleiter hauptsächlich dann, wenn es in die wirtschaftlichen Interessen des Bauherren eingreift.
- Der Bauherr ist ein Laie und nicht in der Lage Abnahmen durchzuführen. Während der Erfüllungsgehilfe sich immer die Vertragsstrafe vorbehalten muss, sonst zahlt er sie, hat nur der Bauherr das Recht auf diese zu verzichten.
- Die Art der Bauleitung obliegt den Erfüllungsgehilfen (EGAbk.). Er schuldet den Erfolg. Sind Mängel vorhanden hat er Fehler gemacht. Das Bautagebuch ist ein Arbeitsmittel des EG und dient als Nachweis bei eventuellen Streitigkeiten. Ein Recht darauf steht den Bauherren nicht zu, es sei denn es ist explizit vertraglich vereinbart.
- Die Praxis zeigt natürlich, das man nicht oft genug auf der Baustelle sein kann. Selbst wenn der EG täglich 8 Stunden vor Ort wäre und in der 9. Stunde treten Mängel auf, kann er mit zur Verantwortung gezogen werden.
Im obigen Fall haftet der EG weil es Mängel gibt, oder, und ... wenn er die Rechnung frei gibt und damit bescheinigt, dass das Bauwerk mängelfrei erstellt worden ist, was ohne Anwesenheit und Abnahme durch den EG in der Praxis gar nicht möglich wäre.
- Ich würde den Bauherren als ersten Schritt raten, erst einmal Bedenken gegenüber den Architekten, über die ordnungsgemäße Ausführung des Gewerkes äußern und auffordern schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Und dann die Gültigkeit der Versicherung überprüfen.
-
Rechtsprechung: Architekt als Erfüllungsgehilfe bestätigt!
@S. L.
Die Rechtsprechung legt das aber so aus. -
HOAI Beauftragung: Vertragsgestaltung entscheidend für Haftung!
Im Prinzip ...
tut sie das. Ich habe aber noch kein Urteil gesehen in dem letztendlich nicht einige Umstände zum Ergebnis geführt haben, zu denen wir hier noch nichts sagen können (Vertragsgestaltung - z.B. wurde die HOAIAbk. beauftragt, als Ganzes oder in Teilen; ist der geschuldete Erfolg z.B. erbracht auch wenn keine Rechnungsprüfung erfolgte oder keine Kostenfeststellung? kann ja sein - und das Haus steht trotzdem- -
Bauherr Abnahme: Fachleute unterstützen, Bauherr entscheidet!
Bauherr = Laie?
das kann man so nicht stehen lassen: der bh sei Laie und nicht in der Lage abnahmen durchzuführen!
der Bauherr nimmt ab - er bedient sich anderer Fachleute Architekt, SV. etc. - aber ER nimmt ab, auch wenn er Laie ist.
wer anders als der Auftraggeber kann abnehmen? wenn sie als Vertreter die Leistung abnehmen, dem "Laien" aber der pinselstrich des Malers nicht "gefällt", wer hat dann den Ärger? also das ist falsch so, u. r.!
ob der EGAbk. haftet ist eine ganz andere Frage! wenn der hier fragende bh abnimmt, hat der "elegante" doch ganz elegant Bauleitungshonorar verdient!?
@si aus Sicht des Handwerkers: unsere Kammer hat uns vor Jahren ein Formular an die Hand gegeben, in dem der Architekt seine Bevollmächtigung für Regie und abnahmen erklärt! der Auftraggeber kann deligieren, das muss aber klar sein;-) -
Baulaie: Architekt und Bauleiter tragen Verantwortung!
alles eine Frage der Auslegung
@S. L.
das Thema ist sicher komplexer und verschieden auszulegen. Ich selber lese die monatlich erscheinende Zeitschrift "IBR" (Immobilien und Baurecht) worin mir diesbezüglich Urteile aufgefallen sind. Kommt sicher auch auf die Klageschrift/-Thematik an. Bei Gelegenheit schaue ich mal nach.
@nörpel
der Bauherr der zum ersten Mal baut ist laut Rechtsprechung Laie und als Baulaie wird er nur dann zur Verantwortung gezogen wenn der Unternehmer nachweisen kann, das er den Bauherren auf die Folgen seiner Entscheidungen aufmerksam gemacht hat. Abnahmen von einem Baulaien sind rechtlich nicht relevant (z.B. das nicht Vorbehalten der Vertragsstrafe).
Hat er Bauherr einen Bauleiter bestellt, fällt diese Aufgabe/Abnahme in seinem Leistungsbereich, siehe Link -
Mündiger Bauherr: Architekt und HOAI-Kenntnisse!
der mündige baulaie?
das mit dem entmündigten Bauherrn müssten sie mir schon besser erklären. das kann ich nicht glauben. der Link bringt lediglich die HOAIAbk., die ich ausreichend kenne.
muss denn bei baulaien der Architekt beim bänker auch die Sicherheiten hinterlegen und die Grundbuchbestellung unterzeichen;-) -
Bauherr Abnahme: Fachleute bestätigen Abnahmefähigkeit!
Wo ich da so gerade von einer Abnahme komme.
... natürlich ist es so, dass der Bauherr selbst abnimmt. Es sei denn, im Vertrag steht was anderes. Er kann und soll sich der Hilfe von Fachleuten bedienen, die ihm aber nur die Abnahmefähigkeit des Objektes bestätigen können. Die Abnahme selbst kann der externe Fachmann natürlich nicht durchführen. -
LP8 Abnahme: Architekt und Kundenbelange berücksichtigen!
sorry aber ...
Vielleicht machen wir das ja auch schon zig Jahre falsch. Nach meinem Verständnis beauftragt der Kunde durch die LP8 die Abnahme mit. Ob den Kunden der Pinselstrich gefällt und so aus geführt wird, wird mit der Beauftragung entschieden und in der Regel in der Anfangsphase der Ausführung mit dem Kunden zusammen begutachtet. Wie man auch aus dem Forum erkennen kann steht der Kunde, bei Bedenken, sehr schnell auf der Matte.
Nach der Abnahme erhält der Kunde das Protokoll. Das der Kunde bei der Abnahme dabei ist, kommt in den seltensten Fällen vor, meistens nur in der Anfangsphase. Wie gesagt, das Handhaben wir schon immer so, sowohl in Zusammenarbeit mit hiesigen als auch mit Bauherren/Architekten aus den alten Bundesländern. Wenn es um wirtschaftliche Belange geht (Auftragsvergabe, Mehrkosten etc.), sind Vollmachten vorzulegen.- Gegenfrage Herr Beisse, ein Baulaie ist doch wohl bei den meisten Abnahmen überfordert oder?
- Und der Architekt wäre aus der Verantwortung ...
-
Falsch: Auch Gewohnheiten können fehlerhaft sein!
hoppla!
auch was man immer so macht kann falsch sein! -
Architekt Beauftragung: Bauleitung für Rohbau und Dach?
@ss
womit wurde denn nun der 'elegante' Architekt beauftragt?
Wenn man im Forum Ihre Beiträge verfolgt, Ist es der, der nur Bauleitung für Rohbau und Dach machen wollte? -
Baulaie Abnahme: Unabhängiger Fachmann empfohlen!
@Hr. Reissner
Natürlich ist der Baulaie mit der Abnahme überfordert. Deswegen predige ich ja hier auch schon ewig und drei Tage, dass Bauherren einen unabhängigen Fachmann mitnehmen soll.
Ob nun einer (Arch., Ing. SV, was weiß ich) mit der Abnahme beauftragt wird oder eben nur hinzugezogen wird, ist doch eine Frage des Vertrages. -
Dank an die Diskussionsteilnehmer zur Dachabnahme!
danke
herzliche Grüße und besten Dank an alle diskussionsteilnehmer. jetzt muss ich erstmal die Gedanken ordnen.
ss -
Abnahme in Österreich: Bauherr, Vollmacht und Fachbeistand!
Abnahme
in Österreich nimmt (rechtlich) der Bauherr (außer bei Bauträger, etc.) ab.
Er beauftragt, er nimmt ab, er zahlt.
Er kann sich aber auch eines "Erfüllungsgehilfen" (z.B. eines Ziviltechnikers, Architekten, der dann per Vollmacht für den BH abnimmt) bedienen oder sich "fachlichen Beistand" holen.
Das letzte Wort hat aber der Bauherr - er kann auch den Architekten "over-rulen" - also gegen den Rat des Fachmannes trotzdem abnehmen - nicht aber umgekehrt.
Wenn der Bauherr alleine abnimmt kann er sich im Streitverfahren aber auf seinen "Laien-Status" berufen und genießt wegen "fehlender Sachkenntnis" besonderen Schutz bei Mängeln die normalerweise nur ein Fachmann erkennt etc. durch das "Konsumentenschutzgesetz".
Das war jetzt die Kurzfassung - in Wirklichkeit ist es - wie meist - etwas komplizierter. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Dachabnahme Mängel: Architekt Haftung und Vorgehen bei Schimmel
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie ein Bauherr vorgehen sollte, wenn bei der Dachabnahme Mängel festgestellt werden und ein Schimmelverdacht besteht. Dabei wird die Rolle und Haftung des Architekten, insbesondere bei unzureichender Bauleitung, intensiv beleuchtet. Ein wichtiger Punkt ist die korrekte Beauftragung des Architekten (Leistungsphasen nach HOAIAbk.) und die Dokumentation der Bauausführung durch ein Bautagebuch. Die Teilnehmer diskutieren auch, inwieweit der Bauherr als Laie auf die Expertise des Architekten angewiesen ist und welche Rechte er bei Mängeln hat.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Aufsichtspflicht: Architekt Abmahnung nur bei Mängeln! wird darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung des Architekten nur bei tatsächlich auftretenden Mängeln gerechtfertigt ist, nicht jedoch aufgrund bloßer Abwesenheit von der Baustelle, solange der Architekt den Erfolg schuldet.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bautagebuch: Architekt muss Baustellenbesuche nachweisen! betont die Bedeutung eines Bautagebuchs als Nachweis für die erbrachten Leistungen des Architekten, insbesondere im Hinblick auf die Bauleitung (LPH 8).
🔴 Kritisch/Risiko: Es wird mehrfach betont, dass der Bauherr (Baulaie) bei der Abnahme auf die Unterstützung von Fachleuten angewiesen ist, wie im Beitrag Baulaie Abnahme: Unabhängiger Fachmann empfohlen! hervorgehoben wird. Eine fehlende oder mangelhafte Bauleitung kann zu erheblichen Problemen und Kosten führen.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, den Architekten bei Mängeln umgehend abzumahnen und Kontrolltermine zu setzen (siehe Architekt abmahnen: Kontrolltermine durchsetzen!). Zudem sollte geprüft werden, ob alle Leistungsphasen nach HOAI beauftragt wurden und ob der Architekt seinen Überwachungspflichten nachkommt (siehe LPH 8: Architekt Überwachungspflicht – Vor Ort Begehung nötig?). Bei Unsicherheiten sollte ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden.
Die Diskussionsteilnehmer betonen, dass der Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn für ein mangelfreies Bauen zu sorgen hat (siehe Architekt als Erfüllungsgehilfe: Haftung bei Baumängeln!). Bei auftretenden Mängeln kann der Bauherr den Architekten haftbar machen. Es ist wichtig, die vertraglichen Vereinbarungen genau zu prüfen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Die korrekte Dokumentation aller Mängel und die Einhaltung der Fristen sind entscheidend für die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Architekten und den ausführenden Unternehmen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Dachabnahme, Mangel". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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