Kombitherme in WEG erneuern: Wer zahlt? Rücklage oder Eigentümer A+B?
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Kombitherme in WEG erneuern: Wer zahlt? Rücklage oder Eigentümer A+B?

Angenommen haben 2 Eigentümer (A+B) in einer WEGAbk. eine gemeinsamen Kombitherme, die ihre Wohnungen versorgt; während andere Eigentümer jeweils eigene Gastherme haben.

Nun sei diese gemeinsame Kombitherme von A+B zu erneuern. Sind die Kosten aus WEG Rücklage zu tragen; oder haben die 2 Eigentümer A+B extra Kombitherme-Rücklage zu bilden?

Hierüber wird in der Teilungserklärung nicht geregelt.

Danke. Viola.

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    Die Frage, wer die Kosten für die Erneuerung einer gemeinsamen Kombitherme in einer WEGAbk. trägt, hängt maßgeblich von der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ab.

    Ich empfehle, zunächst die Teilungserklärung genau zu prüfen. Diese legt fest, welche Bestandteile des Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören. Ist die Kombitherme als Gemeinschaftseigentum definiert, sind die Kosten grundsätzlich aus der WEG-Rücklage zu tragen.

    Gehört die Therme jedoch zum Sondereigentum von A und B, tragen diese die Kosten selbst. Es ist auch möglich, dass die Teilungserklärung eine Sonderregelung für solche Fälle vorsieht.

    Sollte die Teilungserklärung keine eindeutige Aussage treffen, ist es ratsam, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen. Dieser Beschluss sollte die Kostenverteilung regeln.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Teilungserklärung von einem Fachanwalt für WEG-Recht prüfen, um Klarheit über die Kostentragungspflicht zu erhalten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das die Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Eigentumswohnungen regelt und die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer festlegt. Sie definiert, welche Gebäudeteile zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftsordnung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum.
    Gemeinschaftseigentum
    Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen. Dazu gehören typischerweise das Treppenhaus, das Dach, die Fassade, tragende Wände und die Heizungsanlage, sofern sie nicht einzelnen Wohnungen zugeordnet ist.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Teilungserklärung, WEG.
    Sondereigentum
    Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder einem bestimmten Raum innerhalb eines Gebäudes. Der Eigentümer kann mit seinem Sondereigentum grundsätzlich frei verfahren, muss aber die Rechte der anderen Eigentümer beachten.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung, Wohnungsrecht.
    WEG-Rücklage
    Die WEG-Rücklage ist ein Geldbetrag, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft angespart wird, um größere Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu finanzieren. Die Höhe der Rücklage wird in der Regel von der Eigentümerversammlung festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Instandhaltungsrücklage, Reparaturfonds, Erhaltungsrücklage.
    Kombitherme
    Eine Kombitherme ist ein Heizgerät, das sowohl für die Heizung als auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird. Sie ist eine kompakte Lösung, die in Wohnungen und kleineren Häusern eingesetzt wird.
    Verwandte Begriffe: Heiztherme, Brennwerttherme, Gastherme.
    Eigentümergemeinschaft
    Die Eigentümergemeinschaft (WEG) besteht aus allen Eigentümern der einzelnen Wohnungen in einem Gebäude. Sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum und trifft Entscheidungen über die Instandhaltung und Reparatur des Gebäudes.
    Verwandte Begriffe: Wohnungseigentümer, Verwalter, Teilungserklärung.
    Beschlussfassung
    Die Beschlussfassung ist der Prozess, durch den die Eigentümergemeinschaft Entscheidungen trifft. Beschlüsse werden in der Eigentümerversammlung gefasst und bedürfen in der Regel einer Mehrheit der Stimmen.
    Verwandte Begriffe: Eigentümerversammlung, Stimmrecht, Mehrheitsbeschluss.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Teilungserklärung?
      Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Gebäude in einzelne Eigentumswohnungen aufteilt und die Rechte und Pflichten der Eigentümer festlegt. Sie regelt unter anderem, welche Gebäudeteile zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören.
    2. Was bedeutet Gemeinschaftseigentum?
      Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen. Dazu gehören beispielsweise das Treppenhaus, das Dach, die Fassade und in vielen Fällen auch die Heizungsanlage.
    3. Was bedeutet Sondereigentum?
      Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder einem bestimmten Raum innerhalb eines Gebäudes. Der Eigentümer kann mit seinem Sondereigentum grundsätzlich frei verfahren, muss aber die Rechte der anderen Eigentümer beachten.
    4. Was ist eine WEG-Rücklage?
      Die WEG-Rücklage ist ein Geldbetrag, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft angespart wird, um größere Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu finanzieren. Die Höhe der Rücklage wird in der Regel von der Eigentümerversammlung festgelegt.
    5. Was passiert, wenn die Teilungserklärung keine Regelung zur Kostentragung enthält?
      Wenn die Teilungserklärung keine Regelung zur Kostentragung enthält, ist es ratsam, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen. Dieser Beschluss sollte die Kostenverteilung regeln und von allen Eigentümern akzeptiert werden.
    6. Können die Kosten für die Erneuerung einer Kombitherme auf alle Eigentümer umgelegt werden, auch wenn nur zwei Eigentümer davon profitieren?
      Das hängt davon ab, ob die Kombitherme als Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum eingestuft ist. Wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, können die Kosten grundsätzlich auf alle Eigentümer umgelegt werden. Wenn es sich um Sondereigentum handelt, tragen die betreffenden Eigentümer die Kosten selbst.
    7. Was ist, wenn die Kombitherme durch einen Defekt einen Schaden in einer Wohnung verursacht?
      Wenn die Kombitherme durch einen Defekt einen Schaden in einer Wohnung verursacht, haftet grundsätzlich derjenige, dem die Therme gehört. Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, haftet die WEG. Handelt es sich um Sondereigentum, haftet der jeweilige Eigentümer.

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  2. WEG: Rücklagen für Thermen – Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

    Rücklagen in einer WEGAbk.
    Rücklagen in einer WEG werden nach Miteigentumsanteilen für Gemeinschaftsanlagen gebildet. Somit stellt sich die Frage, ob die Gasthermen im Gemeinschaftseigentum stehen. Gemeinschaftseigentum ist alles außerhalb vom Sondereigentum sowie durchgehende Leitungen und Rohre durch Sondereigentum. Also stellt sich auch die Frage, wo die Thermen montiert sind. Letztlich ist es ein grober Fehler in einer WEG, Einzelthermen zu montieren, aber bei zwei Eigentümer eine gemeinsame Therme. Wenn nun die Einzelthermen Gemeinschaftseigentum sind, ist das auch für die Doppeltherme anzunehmen, ebenso umgekehrt. Für die Verwendung der Rücklagen sind einstimmige Beschlüsse der Teileigentümer notwendig. Bestellt der Verwalter ohne Beschluss, so trägt der Verwalter die Kosten.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. WEG: Einzelthermen – Sondereigentum durch gelebte Praxis?

    Auch wenn die Teilungserklärung bzgl. der Einzelthermen ein Loch hat
    kann wohl die gesamte Gemeinschaft davon ausgehen, dass die Einzelthermen zum jeweiligen Sondereigentum gehören. Dies dürfte insbesondere auch gelebter Praxis entsprechend, wenn die regelmäßigen Abgasmessungen und andere Wartungs- und Reparaturarbeiten (Wartungsarbeiten, Reparaturarbeiten) an den Einzelthermen vom jeweiligen Sondereigentümer direkt beauftragt und bezahlt werden.

    Dies lässt sich dann auch auf A+B übertragen. Diese haben dann außerhalb der WEGAbk. ein 2 Parteien-Gemeinschaftseigentum an "ihrer" Therme. Wenn dort Wartungs- oder Reparaturkosten (Wartungskosten, Reparaturkosten) anfallen müssen diese von A+B (nicht von der WEG) gemeinsam getragen werden. Ob 50/50 oder nach einem Wohnflächenschlüssel ist private Vereinbarung dieser beiden Parteien.

  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
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    Kombitherme in WEGAbk.: Kostenverteilung bei Erneuerung

    💡 Kernaussagen: Die Kosten für die Erneuerung einer Kombitherme in einer WEG sind abhängig vom Eigentumsstatus (Gemeinschafts- oder Sondereigentum). Die Teilungserklärung ist maßgeblich, aber auch die gelebte Praxis kann eine Rolle spielen. Rücklagen werden in der Regel nach Miteigentumsanteilen gebildet. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die vom Sondereigentümer beauftragt werden, deuten auf Sondereigentum hin.

    ⚠️️ Wichtig/Achtung: Laut WEG: Rücklagen für Thermen – Gemeinschafts- oder Sondereigentum? ist es entscheidend, ob die Gasthermen im Gemeinschaftseigentum stehen. Gemeinschaftseigentum umfasst alles außerhalb des Sondereigentums sowie durchgehende Leitungen und Rohre.

    ✅ Zusatzinfo: Wenn die Teilungserklärung keine eindeutige Regelung trifft, kann die gelebte Praxis, wie im Beitrag WEG: Einzelthermen – Sondereigentum durch gelebte Praxis? beschrieben, als Indiz für Sondereigentum gewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Eigentümer die Wartung und Reparatur ihrer Einzelthermen selbst beauftragen und bezahlen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Teilungserklärung auf Regelungen zum Eigentumsstatus der Thermen. Berücksichtigen Sie die gelebte Praxis bei der Wartung und Reparatur. Klären Sie im Zweifelsfall den Eigentumsstatus durch einen Beschluss der WEG, um Klarheit über die Kostenverteilung bei der Erneuerung der Kombitherme zu schaffen. Beachten Sie den Beitrag WEG: Rücklagen für Thermen – Gemeinschafts- oder Sondereigentum? für weitere Informationen.

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