Nun sei diese gemeinsame Kombitherme von A+B zu erneuern. Sind die Kosten aus WEG Rücklage zu tragen; oder haben die 2 Eigentümer A+B extra Kombitherme-Rücklage zu bilden?
Hierüber wird in der Teilungserklärung nicht geregelt.
Danke. Viola.
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Nun sei diese gemeinsame Kombitherme von A+B zu erneuern. Sind die Kosten aus WEG Rücklage zu tragen; oder haben die 2 Eigentümer A+B extra Kombitherme-Rücklage zu bilden?
Hierüber wird in der Teilungserklärung nicht geregelt.
Danke. Viola.
⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Die Frage, wer die Kosten für die Erneuerung einer gemeinsamen Kombitherme in einer WEGAbk. trägt, hängt maßgeblich von der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ab.
Ich empfehle, zunächst die Teilungserklärung genau zu prüfen. Diese legt fest, welche Bestandteile des Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören. Ist die Kombitherme als Gemeinschaftseigentum definiert, sind die Kosten grundsätzlich aus der WEG-Rücklage zu tragen.
Gehört die Therme jedoch zum Sondereigentum von A und B, tragen diese die Kosten selbst. Es ist auch möglich, dass die Teilungserklärung eine Sonderregelung für solche Fälle vorsieht.
Sollte die Teilungserklärung keine eindeutige Aussage treffen, ist es ratsam, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen. Dieser Beschluss sollte die Kostenverteilung regeln.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Teilungserklärung von einem Fachanwalt für WEG-Recht prüfen, um Klarheit über die Kostentragungspflicht zu erhalten.
Dies lässt sich dann auch auf A+B übertragen. Diese haben dann außerhalb der WEGAbk. ein 2 Parteien-Gemeinschaftseigentum an "ihrer" Therme. Wenn dort Wartungs- oder Reparaturkosten (Wartungskosten, Reparaturkosten) anfallen müssen diese von A+B (nicht von der WEG) gemeinsam getragen werden. Ob 50/50 oder nach einem Wohnflächenschlüssel ist private Vereinbarung dieser beiden Parteien.
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💡 Kernaussagen: Die Kosten für die Erneuerung einer Kombitherme in einer WEG sind abhängig vom Eigentumsstatus (Gemeinschafts- oder Sondereigentum). Die Teilungserklärung ist maßgeblich, aber auch die gelebte Praxis kann eine Rolle spielen. Rücklagen werden in der Regel nach Miteigentumsanteilen gebildet. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die vom Sondereigentümer beauftragt werden, deuten auf Sondereigentum hin.
⚠️️ Wichtig/Achtung: Laut WEG: Rücklagen für Thermen – Gemeinschafts- oder Sondereigentum? ist es entscheidend, ob die Gasthermen im Gemeinschaftseigentum stehen. Gemeinschaftseigentum umfasst alles außerhalb des Sondereigentums sowie durchgehende Leitungen und Rohre.
✅ Zusatzinfo: Wenn die Teilungserklärung keine eindeutige Regelung trifft, kann die gelebte Praxis, wie im Beitrag WEG: Einzelthermen – Sondereigentum durch gelebte Praxis? beschrieben, als Indiz für Sondereigentum gewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Eigentümer die Wartung und Reparatur ihrer Einzelthermen selbst beauftragen und bezahlen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Teilungserklärung auf Regelungen zum Eigentumsstatus der Thermen. Berücksichtigen Sie die gelebte Praxis bei der Wartung und Reparatur. Klären Sie im Zweifelsfall den Eigentumsstatus durch einen Beschluss der WEG, um Klarheit über die Kostenverteilung bei der Erneuerung der Kombitherme zu schaffen. Beachten Sie den Beitrag WEG: Rücklagen für Thermen – Gemeinschafts- oder Sondereigentum? für weitere Informationen.
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