Extra Rücklage?
BAU-Forum: Wohnungseigentum, Immobilien

Extra Rücklage?

Angenommen haben 2 Eigentümer (A+B) in einer WEGAbk. eine gemeinsamen Kombitherme, die ihre Wohnungen versorgt; während andere Eigentümer jeweils eigene Gastherme haben.

Nun sei diese gemeinsame Kombitherme von A+B zu erneuern. Sind die Kosten aus WEG Rücklage zu tragen; oder haben die 2 Eigentümer A+B extra Kombitherme-Rücklage zu bilden?

Hierüber wird in der Teilungserklärung nicht geregelt.

Danke. Viola.

  1. Rücklagen in einer WEG

    Rücklagen in einer WEGAbk. werden nach Miteigentumsanteilen für Gemeinschaftsanlagen gebildet. Somit stellt sich die Frage, ob die Gasthermen im Gemeinschaftseigentum stehen. Gemeinschaftseigentum ist alles außerhalb vom Sondereigentum sowie durchgehende Leitungen und Rohre durch Sondereigentum. Also stellt sich auch die Frage, wo die Thermen montiert sind. Letztlich ist es ein grober Fehler in einer WEG, Einzelthermen zu montieren, aber bei zwei Eigentümer eine gemeinsame Therme. Wenn nun die Einzelthermen Gemeinschaftseigentum sind, ist das auch für die Doppeltherme anzunehmen, ebenso umgekehrt. Für die Verwendung der Rücklagen sind einstimmige Beschlüsse der Teileigentümer notwendig. Bestellt der Verwalter ohne Beschluss, so trägt der Verwalter die Kosten.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  2. Auch wenn die Teilungserklärung bzgl. der Einzelthermen ein Loch hat

    kann wohl die gesamte Gemeinschaft davon ausgehen, dass die Einzelthermen zum jeweiligen Sondereigentum gehören. Dies dürfte insbesondere auch gelebter Praxis entsprechend, wenn die regelmäßigen Abgasmessungen und andere Wartungs- und Reparaturarbeiten (Wartungsarbeiten, Reparaturarbeiten) an den Einzelthermen vom jeweiligen Sondereigentümer direkt beauftragt und bezahlt werden.

    Dies lässt sich dann auch auf A+B übertragen. Diese haben dann außerhalb der WEGAbk. ein 2 Parteien-Gemeinschaftseigentum an "ihrer" Therme. Wenn dort Wartungs- oder Reparaturkosten (Wartungskosten, Reparaturkosten) anfallen müssen diese von A+B (nicht von der WEG) gemeinsam getragen werden. Ob 50/50 oder nach einem Wohnflächenschlüssel ist private Vereinbarung dieser beiden Parteien.


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