FAUST Elektrowerkzeuge: preiswert oder Billigkram?
BAU-Forum: Das richtige Werkzeug

FAUST Elektrowerkzeuge: preiswert oder Billigkram?

Habe gerade die aktuelle Werbung vom Praktiker-Baumarkt in den Händen. Dort haben sie FAUST Elektrowerkzeuge drastisch (angeblich bis über 70 %) reduziert.
Ich bin eigentlich der Meinung, dass diese Marke Billigschrott ist. Oder irre ich mich da?
Denn bei diesen Preisen könnte auch ich evtl. schwach werden:
  1. für 3 x im Jahr

    ne Schraube eindrehen oder eine Dachlatte sägen langts allemal.
    • Name:
    • Herr Manni
  2. Habe für privat

    einen Faust Akkuschrauber, schon eon paar Jahre alt, noch mit 9,6 V, funktioniert bis heute einwandfrei, wurde aber immer nur mäßig benutzt, wobei dies für den Akku "gefährlich" ist und ein bisschen Pflege bedeutet.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  3. Rein optisch sehen die ja schon etwas besser ...

    Rein optisch sehen die ja schon etwas besser aus als dieser gelbe Billigschrott von Einhell, der auch immer wieder (nicht nur) bei Praktiker angeboten wird. Aber letztendlich entscheidet ja das Innenleben. Obwohl man bei manchem Geräten schon beim bloßem in-die-Hand-nehmen merkt das es Schrott ist.
    Die oben erwähnten gelben Dinger (Werkzeuge mag ich die gar nicht nennen) erinnerten mich ziemlich stark an die Spielzeugwerkzeuge meiner Kinder. Beispiel: Der Tiefenanschlag der Bohrmaschine war aus dünnem, elastischem! Plastik.
  4. Nicht die Flex!

    Das gute Stück gab es vor ca. 2 Jahren bei Aldi (seinerzeit DM 29,99) unter deren Hausmarkennamen. Nach 20 Meter Schlitz in YTONG und einigen Schnitten in Granitrasenkanten hat der Schalter irreparabel aufgegeben. Da es sich um das gleiche Gehäuse handelt ist das Gerät nicht zu empfehlen (aber offensichtlich auch schon vergriffen).
  5. jaja ... vergriffen ...

    Die gleichen Angebote im Flyer gelten erst ab morgen, dem 17.01.03.
    Im Internet sind die schon vergriffen ... sehr merkwürdig ...
  6. Und der Praktiker Server ist schrecklich langsam der ...

    Und der Praktiker-Server ist schrecklich langsam, der Seitenaufbau kommt nur im Schneckentempo voran, teilweise Ladezeiten von über 2 Minuten.
  7. @alde

    diesen "billigsten" hatte ich auch, allerdings von Hornbach und deren "Markennamen". Als dann der Schalter hin war, gab's umgehend einen neuen und nocheinen und dann waren meine Klinkerriemchen gesägt. Was verkaufen die auch so einen Mist. Mit den zwei Jahren Garantie, die sie jetzt geben müssen dachte ich käme der Schrott schon vom Markt, aber das war wohl nix.
    Der dritte nun wird hoffentlich den Rest meines Lebens durchhalten, ich habe nämlich nicht vor noch ein Haus zu bauen oder das Ding sonst wo großartig zu benutzen!
  8. Anderes Ergebnis:

    Ich habe den Schrott mehr oder weniger frustriert in die Ecke geworfen und mir ein zuverlässigeres Gerät gekauft. Ich bin dafür dann zwar deutlich mehr losgeworden, musste aber nicht mehr  -  wie vorher  -  an einem Samstagnachmittag die lang geplante Arbeit an meinen Rasenkanten einstellen. Mein neuer Trennschleifer hat keinen Schiebeschalter mehr, sondern eine Wippe.
  9. 2 Jahre Garantie oder 2 Jahre gesetzl. Gewährleistung

    sind allerdings zwei Paar Stiefel.
    Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich lediglich auf Produktfehler, die zum Zeitpunkt des Kaufes bestehen. Sie ist aber KEINE Funktionsgarantie über 2 Jahre! Das verwechseln die meisten. Denn wenn das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe nachweislich in Ordnung war und z.B. nach 1 Jahr seine Funktion einstellt Aufgrund von Abnutzung oder weil es einfach so eine kurze Lebensdauer hat, dann haben Sie normalerweise Pech gehabt.
    (genauso wenig würden Sie ja z.B. nach knapp 2 Jahren Ersatz für Ihre 25 €-Schuhe bekommen, nur weil sie abgenutzt sind und Löcher haben ...)
    Etwas anderes gilt, wenn ein Hersteller eine 2-jährige (Funktions-) Garantie gibt. Dann Garantiert er wirklich, die 2-jährige Lebensdauer bei voller Funktion erreicht wird (oft schließt er dabei bei Heimwerkzeugen aber eine gewerbliche Dauer-Benutzung aus).
    Offensichtlich ist es aber wohl meistens so, dass im Falle der gesetzl. Gewährleistung trotzdem das Gerät ohne weitere Nachfragen umgetauscht wird, um keinen Ärger zu bekommen. Denn die Frage ist ja, ob ein Gerät als fehlerhaft beim Kauf eingestuft werden kann, wenn der einzige "Fehler" darin besteht, dass es lediglich zu kurzlebig konstruiert ist ...
  10. Getäuscht Herr Aselmeyer

    Die gesetzliche Gewährleistung beinhaltet auch die Funktionstüchtigkeit in den 2 Jahren bei der für diese Geräteform übliche Nutzung. Verbrauch durch Gebrauch  -  und es muss trotzdem 2 Jahre halten. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung. Sie kann mehr beinhalten als die 2 Jahre gesetzl. Gew.
    aber in den ersten 2 Jahren nicht weniger, da dann gesetzl. Gew. greift. Die Garantie kann in den Jahren danach auch beschränkt werden z.B. Zeitwert etc. Die Diskussion über Verbrauchsmaterialien wie Schuhe, Textilien etc. geht jetzt erst richtig los, wie lange muss  -  kann  -  soll etwas halten? Dazu wird es bestimmt bald nette Urteile geben.
  11. wirklich?

    Folgendes habe ich im u.g. Link gefunden (Zitat):
    Die Gewährleistung ist entgegen der landläufigen Meinung keine "Vollgarantie". Es wird nur für anfängliche Fehler gehaftet, d.h. die bereits bei der Übergabe an den Endverbraucher vorlagen.
    Fehler liegen vor, wenn die Sache von Anfang an
    • nicht der Vereinbarung entspricht, oder
    • nicht den Angaben in der Werbung/Produktbeschreibung entspricht, oder
    • nicht der üblichen Nutzung und Beschaffenheit entspricht.

    KEINE Fehler sind insbesondere:

    • gebrauchsbedingter Verschleiß
    • Mängel, die dem Kunden bereits beim Kauf bekannt waren
    • Eigenverschulden des Kunden (z.B. unsachgemäße Bedienung, falsche Lagerung; Hinweise dazu gibt die Bedienungsanleitung)

    Zitat Ende.
    So, wenn nun die Billig-Bohrmaschine nach 1 Jahr verschlissen ist, ist das nach der o.g. Definition eben NICHT unbedingt ein Mangel im Sinne der gesetzl. Gewährleistung.
    Problematisch im neuen Gewährleistungsrecht ist auch, dass sich nach Ablauf der ersten 6 Monate die Beweislast umkehrt. D.h. Ich als Kunde muss danach beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorgelegen hat (ist ebenfalls im o.g. Link nachzulesen). Wie soll ich das als Kunde bei der nach 1 Jahr ausgefallenen Bohrmaschine machen? Nochmal: Das offensichtliche Kriterium "funktioniert nicht mehr" reicht dazu eben NICHT aus (s.o.)!

  12. Richtig zitiert

    Die Gewährleistung deckt den für das Gerät üblichen Gebrauch ab.
    Wenn die Bohrmaschine z.B. eine sogenannte Heimwerkermaschine ist, dann ist ein dauerernder Einsatz auf der Baustelle damit nicht abgedeckt. z.B. alle Schalterdosenlöcher damit an einem Tag bohren, oder ein Betrieb länger als 10 min etc. solche Kriterien werden dann angesetzt. Aber in den ersten 6 Monaten muss Ihnen der Hersteller nachweisen, dass Sie das Gerät "miss"braucht haben. Danach müssen Sie nachweisen, dass Sie das Gerät nicht überfordert haben. Ein Sachverständiger kann das feststellen, ob überlastet oder einfach nur defekt durch "schlechtes" Bauteil.
    Der Hersteller muss erstmal ihren Gewährleistungsanspruch mit der Begründung ablehnen, dass der "Fehler" bei Ihnen liegt. (Überlastung etc.). Bei einem "normal" defektem Bauteil bleibt auch weiterhin Ihr Anspruch bestehen und der Hersteller wird (hoffentlich) ihnen die Maschine reparieren.
    Unsachgemäße Handhabung war schon immer außerhalb der Gewährleistung. Es sei denn die Bedienungsanleitung war falsch, unbrauchbar etc.
    Da gibt es noch ein paar dicke Dinger ... neues Schuldrecht etc. daraus ergibt sich, dass Sie die Auslagen, die Sie durch das defekte Gerät haben (z.B. Fahrtkosten, Verpackung, Versand etc.) vom Verkäufer zurückerstattet bekommen, wenn Sie das verlangen.
    Aber bitte Kostenminimierungsprinzip beachten! Ist bei den Kunden nur selten bekannt. ;-)
  13. im Prinzip sind wir uns je einig, aber

    nochmal:
    Was ist mit einem Billig-Produkt, das von vornhein so konstruiert ist, dass es nur 1,5 Jahre hält? Das fällt nun bei normaler bestimmungsmäßiger Nutzung nach 1,5 Jahren aus, was dann ja ganz normal ist und kein Mangel.
    Dies wäre somit kein gesetzl. Gewährleistungsfall (aber evtl. ein Garantiefall falls es eine Herstellergarantie über 2 Jahre gibt).
    Liege ich damit richtig?
  14. Ja und Nein

    Ein Gerät was in Deutschland ausgeliefert wird "muss" bei Bestimmungsgem. Gebrauch 2 Jahre halten, also das Billiggerät darf nicht auf eine Nutzung von nur 18 Monaten ausgelegt werden.
    Das würde schon einen Mangel darstellen. Natürlich gibt es Ausnahmen, die hier aber nicht zutreffen.
    Die Garantie ist eine freiwillige Leistung  -  und nehmen wir an die Maschine wäre nur auf 25 Monate konstruiert, der Hersteller oder auch Verkäufer gibt eine Garantie von 36 Monaten dann wäre der "Defekt" eine Garantieleistung. Die gesetzl. Gew. wäre ja nur 24 Monate. Bei der Gewährleistung ergibt sich auch eine Durchgriffshaftung auf den " in den Verkehrbringer " in die EU. Was es bei der Garantie nicht gibt. Das heißt, dass der Importeur aus Asien (Billigmaschine) obwohl er nicht Verkäufer an den Endkunden ist, die Gewährleistung (falls Baumarkt oder ähnliche pleite gehen) erfüllen muss, vorausgesetzt sie bekommen heraus wer der Importeur ist. Konnte ich Ihnen weiterhelfen?
  15. und genau das

    "ein Gerät muss 2 Jahre halten", wo steht das geschrieben?
    Im BGBAbk. jedenfalls nicht ... dort steht lediglich sinngemäß, dass eine Sache zum Zeitpunkt des Kaufes mangelfrei sein muss. Als ich das las, war ich auch ziemlich überrascht ...
  16. Das ergibt sich

    aus der Laufzeit der Gewährleistung von 24 Monaten.
    Früher nur 6 Monate. Das ist doch das eigentliche Problem der Billigheimer die halten die Zeit nicht durch und dann beginnt die Diskussion.  -  Oder wir machen alle halbe Jahre eine GmbH auf und zu. Das löst dann auch das Problem.
  17. nee, stimmt nicht / ich empfehle folgendes Merkblatt zum Thema Gewährleistung:

    Das Merkblatt "Umtausch und Reklamation" der IHKAbk. Bochum habe ich hier vor mir liegen. Dort steht's eindeutig so drin wie ich es bereits geschrieben habe. Ich zitiere:
    "Seit dem 1.1.2002 gelten neue Fristen für die Verjährung für Ansprüche Aufgrund von Mängeln an der Kaufsache. Die bisherige Frist von 6 Monaten ist auf 2 Jahre verlängert worden (§ 438
    BGBAbk.), im Baugewerbe sogar auf 5 Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache.
    Der Verkäufer haftet in diesem Zeitraum für solche Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache vorlagen. Treten Mängel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, so wird
    vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe der Sache qualitativ mangelhaft war. Hier findet also eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt. "
    Weiter hinten heißt es:
    "Die Garantie wird im alltäglichen Geschäftsverkehr oftmals mit der Gewährleistung verwechselt bzw. mit dieser gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes. Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben ihn treten kann (§ 443 BGB). Die Garantie ist also eine Kulanzvereinbarung mit dem
    Kunden, die durch Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt. Dabei wird durch den Hersteller
    oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie). " (Zitat Ende)
    Mein Fazit:
    Gewährleistung bedeutet, dass ein Artikel zum ZEITPUNKT DER ÜBERGABE keine Mängel aufweist. Die Gewährleistungsdauer bedeutet lediglich, dass man derartige Mängel innerhalb dieser Frist reklamieren kann. Sie bedeutet jedoch NICHT, dass später hinzugekommene Mängel oder Funktionsstörungen behoben werden.
    Lediglich in den ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass auch nachträglich auftretende Mängel schon beim der Übergabe bestanden haben (Beweislastumkehr). Nur Aufgrund dieser Regelung kann man Geräte i.d.R. in den ersten 6 Monaten bei Funktionsstörungen umtauschen. In den folgenden 18 Monaten muss man als Kunde beweisen, dass dieser Mangel wahrscheinlich schon bei Übergabe vorhanden war! (was oft unmöglich sein dürfte)
    DENN:
    2 Jahre Gewährleistung sagt NICHTS über die Haltbarkeit eines Produktes aus. Sie stellt keine 2-jährige Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie dar!
    Genau das wird aber fälschlicherweise oft angenommen.
  18. Genau

    so wie ich sagte, die Gewährleistung setzt voraus das ein Mangel vorliegt bei Kauf. Ein Produkt das keine 2 Jahre hält, hat Bauteile die von sich aus (Konstruktionsfehler) zu schwach oder Qualitativ zu schlecht sind. Daraus wird der Mangel schon bei Kauf. Nur muss man das als Käufer nach 6 Monaten beweisen. Das ist das Problem. Ich bin schon davon ausgegangen das wir uns über § 433 ff unterhalten. Weiterhin § 434 BGBAbk. (Beschaffenheit) sollten sie lesen. Im Anhang habe ich ihnen Links gegeben, die das vielleicht leichter verstehen lassen. Werkvertrag hat einige Unterschiede und wird wahrscheinlich auch in der Rechtsprechung anders gehandhabt.
  19. Noch ein Link

    über Schuldrechtsreform, mit pdf, Folien, für all die, die auch Geschäftlich davon betroffen sind. Privat ist es ja gut ... ;-)
  20. tja

    das sind wir ja doch grundlegend auf einer Linie ... es geht also lediglich um Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren und sich erst später (innerhalb der Reklamationsfrist) zeigen.
    Nun wird aber auch klar gesagt, dass z.B. Abnutzung einer Schuhsohle innerhalb der 2 Jahre ganz normal ist und daher NICHT unter Gewährleistung fällt. Genau hier liegt der Knackpunkt!
    Welche Abnutzung an einem Artikel ist normal oder nicht normal?
    Wenn es normal ist, dass z.B. ein Schuh bei bestimmungsmäßiger Nutzung nach 1,5 Jahren kaputt gehen kann, dann kann es auch normal sein, dass ein erkennbares Billigwerkzeug, das weniger als ein Drittel eines Markenproduktes kostet (wie in der Ursprungsfrage genannt), naturgemäß einen deutlich höheren Verschleiß hat und bei bestimmungsmäßiger Nutzung nach z.B. 1,5 Jahren hinüber ist.
    Ansonsten müsste doch irgendwo festgelegt sein, welche Produkte 2 Jahre funktionieren müssen (weil sie sonst als fehlerhaft zum Zeitpunkt des Kaufes gelten) und welche nicht (z.B. Schuhe). Ich glaube nämlich, dass das nicht immer so eindeutig ist.
  21. Verbrauchsgüter

    für Verbrauchsgüter gibt einen extra § 474, ob jetzt Schuhe dazugehören weiß ich nicht, aber die Billigbohrmaschine auf jeden Fall nicht, die ist § 433 ff, also 2 Jahre Gewährleistung auf Mängel. Was wann, wo hinkommt in welche Klasse wird meist per BGH Urteil irgendwann entschieden. Fest steht Gebrauchsgüter 24 Monate, Verbrauchsgüter können weniger Gewährleistung haben.
    Da gibt es auch keine Ausnahme für die Billigbohrmaschine!
    Bestimmt gibt es Dinge, z.B. Bohrer, Fräser etc. die in die eine oder andere Klasse fallen (genaue Bestimmung dann per Gericht).
  22. ok

    das meinte ich. So eindeutig wie es viele denken, ist es eben im Ernstfall nicht unbedingt. Gutachter und Anwälte werden sich mal wieder die Hände reiben ...
    Würde aber bedeuten, dass eine Billig-Bohrmaschine bei bestimmungsmäßiger Nutzung AUF jeden Fall 24 Monate funktionieren muss. Stimmt?
    Was ist denn dann der Unterschied zwischen 24 Monate Gewährleistung und 24 Monate Funktionsgarantie, außer dass letztere freiwillig und evtl. an besondere Bedingungen geknüpft ist? In einem meiner Links wurde da ganz klar unterschieden und behauptet, Gewährleistung wäre NICHT gleichbedeutend mit einer Funktionsgarantie ...
    Aber es läuft doch letztendlich als Ergebnis auf dasselbe hinaus, oder?
  23. Funktionsgarantie

    gibt es als eigenständigen Begriff nicht. Meist wurde damit gemeint das etwas kompatibel ist. z.B. Staubsaugerbeutel von Fremdherstellern. Falls es nicht passt oder richtig geht Geld zurück. Nach dem neuen Gesetz muss eine Garantie genau spezifiert sein, worauf sie sich bezieht und was sie alles beinhaltet. Also 3 Garantie alleine reicht nicht. Sie müssen auch sagen worauf und wie. klassisches Beispiel Auto 6 Jahre Garantie gegen Durchrostung (und genau auch nur dann, wenn von innen durchger.). Die Garantie ist eine freiwillige Leistung und muss über die Gewährleistung hinaus gehen, ansonsten kann es wettbewerbsrechtliche Konsequenzen geben. Aber auch hier gibt es wieder eine Grauzone. z.B. lebenslange Garantie (mein Leben, ihr Leben, Leben des Gegenstandes etc.);-)
    Die neue Schuldrechtsreform ist schon spannend, leider noch mit wenig Inhalt von Gerichtsseite gefüllt, aber die Verbrauerschützer werden sich schon Mühe geben.
  24. ok, dann ist es eben die Haltbarkeitsgarantie

    auch hier wurde in einem der Links gesagt, dass eine 2 jährige Gewährleistung NICHT mit einer 2 jährigen Haltbarkeitsgarantie für ein Produkt zu verwechseln ist ... also ist es NICHT das gleiche.
    Dies ist in klarem Widerspruch zu Ihren Ausführungen, die beide Begriffe inhaltlich gleichstellen, zumindest vom Ergebnis für den Verbraucher.
    Und genau das glaube ich immer noch nicht so richtig.
    Das würde nur dann stimmen, wenn man unterstellt, dass mangelnde Haltbarkeit eines Produktes innerhalb der 24 Monate (bei bestimmungsmäßiger Nutzung) automatisch einen Produktionsfehler darstellt, der schon bei der Übergabe vorhanden war.
  25. Haltbarkeitsgarantie

    bezieht sich meist auf Verbrauchsgüter. z.B. Käse. Bewusst steht hier Garantie, weil die Bedingung dafür z.B. eine ordnungsgemäße Lagerung und spez. Bedingung bei Öffnung der Verpackung.
    Eine Haltbarkeitsgarantie bei Gebrauchsgütern kenne ich jetzt nicht, aber geben Sie mir ein Beispiel.
    Auch kennen sie das mind. Haltbarkeitsdatum , was eine Garantie darstellt. Hier ist es jedoch ausdrücklich erlaubt die gesetzl Gewährleistung zu verringern.
  26. Garantien ...

    Ich meine die Art von Garantien, die von Herstellern abgegeben werden und die besagen, dass ein Gerät z.B. bei bestimmungsmäßiger Nutzung 2 Jahre lang funktioniert. Wie die nun genau heißt ist doch egal.
    Wieso gibt es denn derartige 2 jährige Garantien, wenn sie gleichbedeutend mit 2 jähriger Gewährleistung sind (wie Sie es definieren)?
    Das Thema ist sicher sehr komplex, aber ich glaube, wir beide gehen hier immer noch von unterschiedlichen Standpunkten aus.
    Fest steht doch, dass bei Gewährleistung nur die Fehler abgedeckt werden, die bei der Übergabe vorhanden sind. Das würde bedeuten, dass ein Fehler, der erst nach 23 Monaten auftritt (Stichwort "mangelnde Haltbarkeit"), nicht abgedeckt ist.
    ES SEI DENN, eine ungenügende Haltbarkeit innerhalb der 2 Jahre wird generell als ein Produktionsfehler des Gerätes angesehen, der bei der Übergabe vorhanden, aber nicht sichtbar war.
    Liege ich damit richtig?
  27. Genau

    so ist es. Gebrauchsgüter die nicht 2 Jahre halten gelten im Grunde als Mangelhaft. Wer 2 Jahre Garantie anbietet die der 2 Jährigen Gewährleistung entspricht handelt nach derzeitiger Ansicht der Juristen Wettbewerbswidrig. Das interessante an der Übergabe ist ja das man die Mängel nicht gleich sieht oder merkt. Daraus ergeben sich ja die Probleme nach 6 Monaten.
  28. na gut ;-)

    wenn dem so ist, dann ist's klar.
    Letztendlich aber ist man doch bei der über 6 Monaten hinausgehenden Gewährleistungsfrist auf die Kulanz des Händlers angewiesen, da man doch meist kaum beweisen kann, dass ein dann auftretender Fehler ein schon bei der Übergabe vorhandener Produktionsfehler war ... nur ist das den wenigsten Leuten klar.
    Ich denke, wir können das Thema hier schließen. Hat ja auch lange genug gedauert ;-))

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN