Handwerker stellt Zimmererarbeiten nicht fertig: Welche Optionen hat der Bauherr?
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Handwerker stellt Zimmererarbeiten nicht fertig: Welche Optionen hat der Bauherr?

Sehr geehrte Experten,

ich habe folgende Situation: Ein Bauherr hat einen Handwerker für Zimmererarbeiten beauftragt. Der Handwerker hat bereits A-Conto-Zahlungen erhalten, zeigt aber nun kein Interesse mehr daran, die aufwendigen Restarbeiten abzuschließen oder vorhandene Mängel zu beheben. Leider wurde keine Fertigstellungsbürgschaft vereinbart.

Nun stellen sich folgende Fragen:

  • Welche Möglichkeiten hat der Bauherr in dieser Situation?
  • Wie kann er vorgehen, um die Fertigstellung der Arbeiten zu erreichen oder zumindest seine Interessen zu wahren?

Ich wäre für Ihre fachkundige Einschätzung und Handlungsempfehlungen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

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    Original-Titel: Handwerker stellt Zimmererarbeiten nicht fertig: Welche Optionen hat der Bauherr?

    Original-Text:
    Bauherr beauftragt den Handwerker für Zimmererarbeiten. Der Handwerker kassiert A-Conto Zahlungen, hat aber dann keine Lust mehr, weder die aufwendigen Rest Arbeiten abzuschließen, noch die Mängel zu beheben.

    Eine Fertigstellungsbürgschaft wurde nicht vereinbart.
    Was soll der Bauherr nun tun ?


    Relevante Fachbereiche: Baurecht, Handwerksrecht, Vertragsrecht

    Relevante Keywords: Zimmererarbeiten, Bauherr, Handwerker, Fertigstellung, A-Conto-Zahlung, Mängelbehebung, Vertragserfüllung, Bauvertrag, Rechtsschutz

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    A-Conto-Zahlung
    Vorauszahlung oder Abschlagszahlung für noch nicht vollständig erbrachte Leistungen, üblich im Baugewerbe zur Sicherung der Liquidität des Auftragnehmers.
    Abschlagszahlung, Vorauszahlung, Teilzahlung
    Fertigstellungsbürgschaft
    Eine Sicherheit, die der Auftragnehmer stellt, um dem Auftraggeber die Fertigstellung der Arbeiten auch bei Problemen zu garantieren. Sie dient als finanzieller Schutz für den Bauherrn.
    Vertragserfüllungsbürgschaft, Bauhandwerkersicherung, Gewährleistungsbürgschaft
    Mängelbehebung
    Der Prozess der Korrektur oder Reparatur von Fehlern oder Unzulänglichkeiten in der ausgeführten Arbeit, um den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Zustand herzustellen.
    Nachbesserung, Mangelbeseitigung, Fehlerkorrektur
    Vertragserfüllung
    Die vollständige und ordnungsgemäße Ausführung aller im Vertrag festgelegten Leistungen und Verpflichtungen durch die Vertragsparteien.
    Leistungserbringung, Vertragstreue, Pflichterfüllung
    Bauvertrag
    Ein rechtlich bindender Vertrag zwischen Bauherr und Auftragnehmer, der die Ausführung von Bauleistungen regelt, einschließlich Umfang, Qualität, Zeitrahmen und Vergütung der Arbeiten.
    Werkvertrag, Bauhandwerkervertrag, Bauleistungsvertrag
    Schadensersatz
    Eine finanzielle Kompensation, die eine Partei der anderen zahlen muss, um Verluste oder Schäden auszugleichen, die durch Vertragsverletzung oder andere Pflichtverletzungen entstanden sind.
    Entschädigung, Ausgleichszahlung, Schadenersatzanspruch
    Fristsetzung
    Eine schriftliche Aufforderung an den Vertragspartner, eine bestimmte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen. Sie ist oft Voraussetzung für weitere rechtliche Schritte.
    Nachfrist, Leistungsaufforderung, Mahnfrist

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Claude-Analyse

    Die beschriebene Situation stellt eine komplexe rechtliche und praktische Herausforderung für den Bauherrn dar. Einerseits hat der Handwerker durch die Annahme des Auftrags und der A-Conto-Zahlungen eine vertragliche Verpflichtung zur Fertigstellung der Arbeiten. Andererseits erschwert das Fehlen einer Fertigstellungsbürgschaft die Durchsetzung der Ansprüche des Bauherrn.

    Der Bauherr hat grundsätzlich mehrere Handlungsoptionen: Er kann versuchen, den Handwerker zur Vertragserfüllung zu bewegen, einen neuen Handwerker mit der Fertigstellung beauftragen und Schadensersatz vom ursprünglichen Auftragnehmer fordern oder rechtliche Schritte einleiten. Jede dieser Optionen birgt jedoch Risiken und potenzielle Kosten.

    Die Wahl der besten Vorgehensweise hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Umfang der noch ausstehenden Arbeiten, der Höhe der bereits geleisteten Zahlungen und der finanziellen Situation des Handwerkers. Eine sorgfältige Abwägung und möglicherweise die Konsultation eines Fachanwalts für Baurecht sind ratsam, um die Erfolgsaussichten der verschiedenen Optionen zu evaluieren.

    ChatGPT-Analyse

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine häufige Problematik im Bauwesen, bei der ein Bauherr mit einem Handwerker konfrontiert ist, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall hat der Handwerker bereits Zahlungen erhalten, zeigt jedoch kein Interesse an der Fertigstellung der vereinbarten Arbeiten. Dies wirft Fragen zur rechtlichen Handhabe des Bauherrn auf, insbesondere da keine Fertigstellungsbürgschaft vereinbart wurde, die in solchen Fällen als Sicherheit dienen könnte.

    Eine erste Option für den Bauherrn könnte sein, den Handwerker schriftlich zur Fertigstellung der Arbeiten aufzufordern und ihm eine Frist zu setzen. Diese Aufforderung sollte klar und dokumentiert erfolgen, um im Falle weiterer rechtlicher Schritte Beweise vorlegen zu können. Sollte der Handwerker weiterhin nicht reagieren, könnte der Bauherr in Erwägung ziehen, einen Anwalt zu konsultieren, um die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, die von der Geltendmachung von Schadensersatz bis hin zur Kündigung des Vertrages reichen.

    Zusätzlich könnte der Bauherr die Möglichkeit in Betracht ziehen, einen anderen Handwerker zu beauftragen, um die Arbeiten abzuschließen. In diesem Fall müsste er jedoch darauf achten, dass er die Kosten für die Fertigstellung nicht über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus trägt, es sei denn, er kann diese Kosten dem ursprünglichen Handwerker in Rechnung stellen.

    Im weiteren Kontext ist es wichtig, dass Bauherren sich vor Vertragsabschluss über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Sicherheiten informieren, um ähnliche Situationen in der Zukunft zu vermeiden. Die Einbeziehung von rechtlichen Beratern oder die Vereinbarung von Bürgschaften kann helfen, die Risiken zu minimieren.

    Insgesamt ist der Bauherr in einer schwierigen Lage, hat jedoch mehrere Optionen, um seine Interessen zu wahren und die Fertigstellung der Arbeiten zu erreichen. Eine sorgfältige Dokumentation und rechtliche Beratung sind in diesem Prozess entscheidend.

    xAI-Analyse

    Der Bauherr steht vor der Herausforderung, dass der beauftragte Handwerker die Zimmererarbeiten nicht abschließt, obwohl bereits A-Conto-Zahlungen geleistet wurden. Eine Möglichkeit für den Bauherr besteht darin, den Handwerker schriftlich zur Fertigstellung der Arbeiten aufzufordern und einen angemessenen Frist zu setzen. Sollte der Handwerker auch nach dieser Aufforderung nicht reagieren, kann der Bauherr rechtliche Schritte einleiten, beispielsweise durch die Inanspruchnahme eines Anwalts oder durch die Meldung beim zuständigen Handwerksamt. Eine weitere Option wäre, einen anderen Handwerker zu beauftragen, um die Arbeiten zu vollenden, und die entstandenen Kosten vom ursprünglichen Handwerker zu ersetzen. Dabei ist es wichtig, alle Vereinbarungen und Zahlungen schriftlich zu dokumentieren, um im Falle eines Rechtsstreits Beweise vorlegen zu können.

    Aus einer rechtlichen Perspektive ist es relevant, dass keine Fertigstellungsbürgschaft vereinbart wurde, was die Situation für den Bauherrn erschwert. In einem breiteren Kontext zeigt dieser Fall die Bedeutung von klaren Verträgen und Sicherheiten in Bauprojekten auf. Aktuelle Normen wie das BGBAbk. (Bürgerliches Gesetzbuch) und das VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bieten dem Bauherrn verschiedene Instrumente, um seine Interessen zu wahren. Es ist ratsam, dass der Bauherr sich rechtlich beraten lässt, um die beste Vorgehensweise zu ermitteln und mögliche Risiken zu minimieren.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Risiken

    • Finanzielle Verluste
      Der Bauherr könnte auf den Kosten für die bereits geleisteten A-Conto-Zahlungen sitzen bleiben, wenn der Handwerker insolvent wird oder sich weigert, die Arbeiten fortzusetzen.
    • Verzögerungen im Bauprojekt
      Die unvollendeten Zimmererarbeiten können den gesamten Bauablauf verzögern und zu Folgekosten durch Terminverschiebungen bei anderen Gewerken führen.
    • Rechtliche Auseinandersetzungen
      Ein Rechtsstreit mit dem Handwerker kann zeitaufwendig und kostspielig sein, ohne Garantie auf einen positiven Ausgang.

    Chancen

    • Qualitätsverbesserung
      Die Beauftragung eines neuen, möglicherweise zuverlässigeren Handwerkers könnte zu einer höheren Qualität der Zimmererarbeiten führen.
    • Lerneffekt für zukünftige Projekte
      Die Erfahrung kann den Bauherrn für künftige Bauvorhaben sensibilisieren, bessere Verträge zu schließen und Sicherheiten wie Fertigstellungsbürgschaften zu vereinbaren.
    • Stärkung der Verhandlungsposition
      Durch entschlossenes Handeln kann der Bauherr seine Position gegenüber dem Handwerker stärken und möglicherweise eine vorteilhafte Lösung aushandeln.

    Orientierungshilfen

    1. Dokumentieren Sie den aktuellen Zustand der Arbeiten und alle Kommunikation mit dem Handwerker schriftlich, um Ihre Position zu stärken.
    2. Setzen Sie dem Handwerker eine angemessene Frist zur Fertigstellung der Arbeiten und Mängelbehebung, kommunizieren Sie dies schriftlich per Einschreiben.
    3. Holen Sie Angebote von anderen Handwerkern für die Fertigstellung ein, um die potenziellen Mehrkosten zu ermitteln.
    4. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Baurecht, um Ihre rechtlichen Optionen und deren Erfolgsaussichten zu evaluieren.
    5. Prüfen Sie die Möglichkeit einer Schlichtung durch die zuständige Handwerkskammer, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine A-Conto-Zahlung im Baugewerbe?
      Eine A-Conto-Zahlung ist eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung für noch nicht vollständig erbrachte Leistungen. Im Baugewerbe sind solche Zahlungen üblich, um dem Handwerker Liquidität für Material und laufende Kosten zu verschaffen.
    2. Welche rechtlichen Ansprüche hat der Bauherr gegenüber dem Handwerker?
      Der Bauherr hat Anspruch auf die vollständige Erfüllung des Vertrags, also die Fertigstellung der Arbeiten und Behebung von Mängeln. Bei Nichterfüllung kann er Schadensersatz fordern oder vom Vertrag zurücktreten.
    3. Was ist eine Fertigstellungsbürgschaft?
      Eine Fertigstellungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die der Handwerker stellt. Sie garantiert dem Bauherrn, dass die Arbeiten auch bei Insolvenz oder Leistungsverweigerung des Handwerkers fertiggestellt werden.
    4. Kann der Bauherr einen anderen Handwerker mit der Fertigstellung beauftragen?
      Ja, nach erfolgloser Fristsetzung zur Fertigstellung kann der Bauherr einen anderen Handwerker beauftragen. Die Mehrkosten kann er als Schadensersatz vom ursprünglichen Auftragnehmer fordern.
    5. Welche außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten gibt es?
      Möglichkeiten sind Verhandlungen mit dem Handwerker, Mediation oder die Einschaltung der Handwerkskammer als Schlichtungsstelle. Diese Optionen können oft schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren sein.
    6. Wann ist es sinnvoll, rechtliche Schritte einzuleiten?
      Rechtliche Schritte sind ratsam, wenn Verhandlungen scheitern und der finanzielle Schaden erheblich ist. Vor einer Klage sollte jedoch die Zahlungsfähigkeit des Handwerkers geprüft werden, um das Risiko eines erfolglosen Verfahrens zu minimieren.
    7. Wie kann sich ein Bauherr künftig vor solchen Situationen schützen?
      Schutzmaßnahmen umfassen detaillierte schriftliche Verträge, die Vereinbarung von Fertigstellungsbürgschaften, die Koppelung von Zahlungen an definierte Leistungsstände und die sorgfältige Auswahl des Handwerkers anhand von Referenzen.

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  2. Folgefrage 1: Mängelbürgschaft bei Fertigstellung durch anderen Handwerker: Anspruchsmöglichkeiten?

    Vielen Dank für die bisherigen Informationen. Ich habe eine Anschlussfrage zur Situation:

    Wenn die Bauarbeiten nun von einem anderen Handwerker fertiggestellt werden müssen, inwieweit kann die Mängelbürgschaft des ursprünglichen (ersten) Handwerkers in Anspruch genommen werden?

    Ich wäre für eine Erläuterung der rechtlichen Möglichkeiten in diesem Fall sehr dankbar.

  3. Automatisch generierte Ergänzungen

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.

    Original-Titel: Folgefrage 1: Handwerker stellt Zimmererarbeiten nicht fertig: Welche Optionen hat der Bauherr?

    Original-Text:
    Wenn die Bauarbeiten von anderem Handwerker fertiggestellt werden müssen, inwieweit kann die Mängelbürgschaft des ursprünglichen (1sten) Handwerkers in Anspruch genommen werden ?


    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Claude-Analyse

    Die Frage nach der Inanspruchnahme der Mängelbürgschaft bei Fertigstellung durch einen anderen Handwerker berührt mehrere rechtliche Aspekte:

    1. Vertragsrecht: Die Mängelbürgschaft bezieht sich in der Regel auf Mängel der vom ursprünglichen Handwerker erbrachten Leistungen. Sie deckt normalerweise keine Kosten für die Fertigstellung durch Dritte ab.

    2. Schadensersatz: Der Bauherr könnte möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den ersten Handwerker geltend machen, wenn dieser vertragswidrig die Arbeiten nicht fertigstellt.

    3. Abgrenzungsproblematik: Es kann schwierig sein, zwischen Mängeln der ursprünglichen Arbeit und Problemen, die durch die Fertigstellung entstanden sind, zu unterscheiden.

    4. Bürgschaftsbedingungen: Die genauen Bedingungen der Mängelbürgschaft sind entscheidend. Sie müssen sorgfältig geprüft werden, um den Umfang der Deckung zu bestimmen.

    5. Rechtliche Beratung: Aufgrund der Komplexität der Situation ist es ratsam, einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren, um die spezifischen Möglichkeiten im vorliegenden Fall zu erörtern.

    ChatGPT-Analyse

    Die Situation, in der ein Bauherr mit einem nicht fertigstellenden Handwerker konfrontiert ist, wirft mehrere rechtliche Fragestellungen auf, insbesondere bezüglich der Mängelbürgschaft. Grundsätzlich bleibt die Mängelbürgschaft des ursprünglichen Handwerkers auch dann bestehen, wenn ein anderer Handwerker die Arbeiten abschließt, solange die Mängel auf die Leistungen des ersten Handwerkers zurückzuführen sind.

    Ein zentraler Aspekt ist die Frage, ob die Mängelbürgschaft vertraglich an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft ist. Wenn der ursprüngliche Handwerker vertraglich zur Mängelbeseitigung verpflichtet war, könnte der Bauherr Ansprüche aus der Bürgschaft geltend machen, auch wenn die Fertigstellung durch einen Dritten erfolgt.

    Die rechtlichen Möglichkeiten des Bauherrn umfassen unter anderem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den ursprünglichen Handwerker sowie die Inanspruchnahme der Mängelbürgschaft. Es ist jedoch zu beachten, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche von der konkreten vertraglichen Vereinbarung und den Umständen des Einzelfalls abhängt.

    Darüber hinaus könnte der Bauherr auch in Erwägung ziehen, den neuen Handwerker mit der Fertigstellung zu beauftragen und die Kosten gegebenenfalls dem ursprünglichen Handwerker in Rechnung zu stellen. Dies könnte jedoch zusätzliche rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.

    Insgesamt ist es ratsam, die Situation rechtlich zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die besten Schritte zur Wahrung der Interessen des Bauherrn zu ermitteln.

    xAI-Analyse

    Die Mängelbürgschaft des ursprünglichen Handwerkers kann in Anspruch genommen werden, wenn die Mängel, die durch den ersten Handwerker verursacht wurden, weiterhin bestehen und der Bauherr diese nicht selbst beheben kann. Dies setzt voraus, dass die Mängelbürgschaft im Vertrag klar definiert ist und die Mängel innerhalb der vertraglich festgelegten Frist gemeldet wurden. Wenn ein anderer Handwerker die Arbeiten fortsetzt, bleibt die Haftung des ersten Handwerkers für die von ihm verursachten Mängel bestehen, es sei denn, es wurde eine Freigabevereinbarung getroffen. Der Bauherr sollte daher sicherstellen, dass die Mängel dokumentiert und dem ersten Handwerker mitgeteilt werden, um seine Ansprüche geltend zu machen.

    Aus einer rechtlichen Perspektive ist es wichtig, dass der Bauherr die Vertragsbedingungen genau prüft und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholt, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen. Die aktuellen Normen im Baurecht, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGBAbk.), bieten dem Bauherrn Schutzmechanismen, die genutzt werden können, um die Mängelbürgschaft durchzusetzen. In einem breiteren Kontext ist es auch relevant, die wirtschaftlichen und zeitlichen Auswirkungen der Fertigstellung durch einen anderen Handwerker zu berücksichtigen, da dies zusätzliche Kosten und Verzögerungen mit sich bringen kann.

  4. Dir ist schon aufgefallen,

    dass die bisherigen Antworten KI-generiert waren, oder?

    Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Das ist ausschließlich den Rechtsanwälten vorbehalten.

    Da Du anscheinend null Ahnung hast, wirst Du es kaum allein schaffen.

    Zunächst solltest Du prüfen, ob beim Zimmermann überhaupt was zu holen ist. Falls ja, ab zum Rechtsanwalt.

    Im groben ist folgender Ablauf:

    • Aufforderung zur Mangelabstellung mit konkreter Fristsetzung und Androhung der Auftragsentziehung.
    • Kündigen und Ersatzvornahmen. Ggf. zuvor einen Vorschuss einfordern (einklagen) für die zusätzlichen Aufwendungen.
    • Ersatzvornahme.
    • Abrechnung.
  5. meine Rede: bei KI-Antworten wackelt das Gehirn

    Kurzform: man braucht einen Fachanwalt! Weiterhin sollte man überlegen: mit diesem Handwerker die Arbeiten fertigstellen oder nicht. Das Problem wird die Abrechnung sein sowie einen Handwerker finden, der einen Auftrag mit den Vorarbeiten übernimmt inclusive der Gewährleistung. Alles wird schwierig und auf jeden Fall wesentlich teurer. Achtung: wenn die Zimmererarbeiten das Dach betreffen, dann ist Gefahr in Verzug!!
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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