Baubeginn für Eigenheimzulage
BAU-Forum: Wer hat Erfahrung mit
Baubeginn für Eigenheimzulage
Gilt für den Baubeginn immer der Termin des Stellens des Bauantrags oder kann/darf man auch den tatsächlichen Termin, wann mit dem Bauen begonnen wurde, als Baubeginn ansehen?
In meinem Fall geht es um die Eigenheimzulage und die Frage, ob der Bau, den ich errichtet habe ein Anbau oder ein Neubau ist. Unter bestimmten Voraussetzungen darf ja auch ein Anbau als Neubau gezählt werden. Dafür ist es notwendig (Auskunft Finanzamt), dass der Wert des Gebauten den Wert des Vorhandenen übersteigt. Das ist bei mir der Fall. Zusätzlich muss erstmals eine Wohnung entstehen. Und hier das Problem. Ich habe vorher in dem Haus mit meiner Familie gewohnt und tue es jetzt wieder. Daher sagt das Finnzamt, es ist keine Wohnung erstmals entstanden. Beim tatsächlichen Baubeginn war allerdings auf dem Grundstück gar keine Wohnung mehr vorhanden, da ein Großteil des alten Gebäudes abgerissen wurde und nur noch Mauerteile blieben.
Daher die Lage: wenn als Baubeginn nur das Datum der Bauantragsstellung zulässig ist, ist es ein Anbau laut Finanzamt. Darf man aber auch sagen, Baubeginn sei der erste Spatenstich dann wäre es ein Neubau, da dann eine neue Wohnung entstanden sei. Ziemlich kompliziert oder? Ich hoffe jemand hilf.
In meinem Fall geht es um die Eigenheimzulage und die Frage, ob der Bau, den ich errichtet habe ein Anbau oder ein Neubau ist. Unter bestimmten Voraussetzungen darf ja auch ein Anbau als Neubau gezählt werden. Dafür ist es notwendig (Auskunft Finanzamt), dass der Wert des Gebauten den Wert des Vorhandenen übersteigt. Das ist bei mir der Fall. Zusätzlich muss erstmals eine Wohnung entstehen. Und hier das Problem. Ich habe vorher in dem Haus mit meiner Familie gewohnt und tue es jetzt wieder. Daher sagt das Finnzamt, es ist keine Wohnung erstmals entstanden. Beim tatsächlichen Baubeginn war allerdings auf dem Grundstück gar keine Wohnung mehr vorhanden, da ein Großteil des alten Gebäudes abgerissen wurde und nur noch Mauerteile blieben.
Daher die Lage: wenn als Baubeginn nur das Datum der Bauantragsstellung zulässig ist, ist es ein Anbau laut Finanzamt. Darf man aber auch sagen, Baubeginn sei der erste Spatenstich dann wäre es ein Neubau, da dann eine neue Wohnung entstanden sei. Ziemlich kompliziert oder? Ich hoffe jemand hilf.
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Baubeginn ...
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Baubeginn ...
Vielen, vielen Dank Herr Schmid! Ich bin begeistert so schnell eine Antwort zu erhalten.
Trotzdem muss ich nochmal nachfragen: Das Finanzamt hat meinen Antrag auf Neubauveranlagung abgelehnt, da "als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, bei denen eine Baugenehmigung erforderlich ist der Zeitpunkt in dem der Bauantrag gestellt wird gem. § 19 Abs. 5 EigZulG". Dieses war der 3.4.2000 bei mir und zu dem Zeitpunkt war das Haus noch bewohnbar. Die Baubeginnsanzeige habe ich in 8/2000 losgeschickt und zu dem Zeitpunkt war bereits der Teilabriss vollzogen, sodass ich mit meiner Familie auch dort nicht mehr wohnen konnte.
Hat man nun eine Wahlmöglichkeit bzgl. des Baubeginntermins, hat das Finanzamt sich geirrt, haben Sie sich vielleicht geirrt und wie kann ich denn jetzt Einspruch erheben? -
Ausbau und Erweiterung
ohne Rechtsberatung: nach § 2 (2) EigZulG stehen Ausbauten und Erweiterungen eines im Inlad gelegenen Hauses der Herstellung einer Wohnung im Sinne von § 2 (1) gleich. Insofern dürfte es mit der Erlangung der Fördermittel doch keine Probleme geben? Sprechen Sie doch noch einmal mit dem zuständigen SAB beim Finanzamt darüber. Achten Sie darauf, dass Sie keine Fristen versäumen. Die Frist aus § 19: Zeitpunkt der Herstellung = Bauantragstellung ist richtig.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, der sich mit derartigen Problemen auskennt.
Gruß -
wie hat das Finanzamt reagiert
ich habe ein ähnliche Problem mit meinem Finanzamt, denn nach meiner Meinung muss nach starken Sanierungsmaßnahmen die 5 % Eigenheimzulage gewährt werden.
Ich kann Ihnen den entsprechenden Schriftverkehr ja per E-Mail zusenden. Interesse?
Mein Fall liegt jetzt beim Finanzgericht Brandenburg.
MfG Kai-Uwe Paulmann