Ausschreibung für ein Projekt mit Landesmittelförderung
BAU-Forum: Wer hat Erfahrung mit
Ausschreibung für ein Projekt mit Landesmittelförderung
den Auftrag eine ehemalige Gewerbehalle umzubauen.
Die neue Nutzung sieht eine Computerschule vor.
Die Schulungen werden vom Arbeitsamt gefördert, der Umbau wird mit Landesmitteln finanziert - die Fördermittel sind da - auch die Baugenehmigung.
Die Bauherrinnen sind ein privater - gemeinnütziger Verein,
die das Gebäude kaufen.
Frage 1:
Können wir beschränkt ausschreiben oder müssen wir öffentlich ausschreiben?
Frage 2:
Gibt es bei einer Ausschreibung mit Landesmittelförderung
Besonderheiten auf die man achten sollte ...
Texte für Vorbemerkungen, Bauverträge, Rechnungsprüfung und wie hoch ist die Kaution für Architekten?
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VOB und Vergabehandbuch
wenn's Landesmittel gibt, schreibt das Land normalerweise eine öffentliche Ausschreibung nach den Richtlinien der zuständigen Finanzbauverwaltung vor, d.h. streng nach VOBAbk./A und VOB/B, Bedingungen und Vertragsmuster stehen z.B. im Vergabehandbuch, normalerweise jedoch auch im Zuwendungsbescheid des Landes.
Was meinen Sie mit 'Kaution für Architekten', Architekten müssen keine Kaution stellen. MfGWeiterführende Links:
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Hallo, Frau Thyssen,
ist der Antrag auf Förderung bereits gestellt?
Falls nicht, so schnell wie möglich (brandeilig!) nachholen. Denn vor Antrag dürfen Sie - streng genommen - überhaupt nichts machen, weder ausschreiben noch beginnen.
Der Antrag selbst muss mit sämtlichen Bauunterlagen und so viel Detailplänen, wie möglich, an die Prüf- oder Bewilligungsstelle geschickt werden. Gleichzeitig - mit dem Anschreiben - sollte um 'Zustimmung zur Freistellung vom vorzeitigen Investitionsbeginn' gebeten werden. Bei einer Zustimmung können Sie bereits ohne vorliegende Bewilligung oder abgeschlossene Prüfung mit den Ausschreibungen etc. (auch dem Bau) beginnen. -
noch eine Frage ...
Vielen Dank für die Antworten!
Der Antrag für die Landesmittel ist gestellt - genehmigt - und wie ich heute erfahren habe ist der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn auch genehmigt ...
soweit läuft alles prima ... ich habe jetzt nur erfahren, das eine fehlerhafte Ausschreibung zur Kürzung der Landesmittel führen kann und der Architekt dafür haftet ...
daher auch die scherzhafte Frage nach der Kaution für Architekten ... müssen auch die Angebote oder nur die Rechnungen nach der Ausführung in irgendeiner Form dem Förderer vorgelegt werden und wenn ja in welcher Form?
Das mit der VOBAbk. ist soweit verstanden, reichen 6 Angebote pro Gewerk?
... und öffentlich ausschreiben muss ich nicht? -
Warum keine Fachingenieure bzw. Sachverständige
Damit haben Sie eine gewisse Sicherheit bezüglich Fehlern in der Ausschreibung. Steht auch in der VOBAbk./A, § 7.
Man kann eben nicht jedes Gewerk perfekt. -
Hallo, Frau Thyssen,
doch, öffentlich ausschreiben müssen Sie!
Es sei denn, Sie haben ein Spezial-Gewerk oder spezielle Einrichtungen, die nur von ganz wenigen Firmen ausgeführt werden können. In Ihrem Falle könnte das beispielweise PC-Installation oder Software sein, die - da Netzwerk - nur von ausgesuchten Hersteller kommen. Hier dürfen Sie auch beschränkt ausschreiben. Die Anzahl ist - je nach Bewilligungsbehörde - unterschiedlich. In meinem Bereich Bau muss ich auch bei beschränkter Ausschreibung mindestens 6 Angebote anfordern.
Bei beiden Ausschreibungsarten 'hangele' ich mich momentan durch, wobei ich davon ausgehe, wenn von 10 angeschriebenen 5 zurück kommen, wird der Prüfer auch sein OK drunter setzen.
Freihändig vergeben dürfen Sie prinzipiell überhaupt nicht (... es sei denn, es gibt überhaupt nur einen Hersteller/Lieferant).
Das mit der fehlerhaften Ausschreibung - tja, die Gefahr ist schon gegeben. Sie sollten abklären, ob dies in Ihrer Haftpflicht enthalten ist.
Die Prüfung erfolgt meist im Hause des Bauherrn und/oder Architekten. Das bedeutet, dass der Prüfer alle (!) Akten einsehen will.
Führen Sie vor allem ein gewerkeübergreifendes Bautagebuch, in dem alles, wirklich alles, eingetragen wird.
Und halten Sie Kontakt mit dem Mittelgeber vor und während der Bauzeit. -
Richtig, MB!
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Bilder sagen mehr als tausend Worte ...
Haben Sie denn auch die Bauleitung? Aber egal, es hat sich bewährt, haufenweise Bilder zu machen, sodass man später im Notfall etwas nachweisen kann. Am besten natürlich mit Digitalkamera, weil dann nur die Bilder Geld kosten, die man dann tatsächlich benötigt. Braucht keine teure Kamera zu sein. Auflösung von 640 x 480 reicht meistens aus.
Natürlich kann das kein Bautagebuch ersetzen, sondern nur ergänzen. -
Natürlich Tu
Ich kenne das ja von uns her: wir übernehmen für unser Gewerk die volle Planungshaftung. Allerdings ist das bei uns ja auch kein großes Risiko.
Außer wie beim letzten Bauvorhaben, eine Sanierung Da ist eine Lichtkuppel ins Lager gefallen, weil keiner gesehen hat, dass die gar nicht fest war ... -
wow ...
wow OK Ich habe eine digitale Kamera, habe mir VOBAbk. Musterverträge besorgt, Ausschreibungstexte habe ich, besondere Vertragsbedingungen habe ich auch, ich denke ich werde pro Gewerk 8-10 Angebote einholen, das muss aber nicht in einer Zeitung öffentlich bekannt gemacht werden - gebe den Handwerkern 2 Wochen zur Bearbeitung, zur Sicherheit werde ich mich noch mit dem zuständigen Architekten von dem Förderer in Verbindung setzen ... und dann hoffe ich das alles klappt und vor allem gut wird ... danke für die schnellen Antworten. -
Stichwort Bautagebuch
das war bisher das einzige Dokument, das noch kein Rechnungsprüfer in den Fingern hatte. Ansonsten wollten die wirklich ALLES sehen - auch Notizzettel!
Hinweis: im Förderbescheid steht drin, was alles zu beachten ist, und daran sollten Sie sich peinlich genau halten. -
Nein nein, Frau Thyssen!
Gucken Sie mal in Ihre VOBAbk., Teil A!
Öffentlich ausschreiben ist öffentlich ausschreiben!
Mit Zeitung und allem drum und dran.
Also nur eine Kamera, Musterverträgen und ein paar Vorbemerkungen kommen Sie nicht weit (also nicht nur die angenehmen Sätze aus den Ratschlägen rausholen .
Wie wäre es denn noch mit Allgemeinen Technischen Bedingungen ...
Und Herr Gerstner hat Recht, die Förderbescheide mit sämtlichen auch nicht beigehefteten Richtlinien sehr genau (!) durchsehen. In unserem Muster-Saarland ist das Führen des Bautagebuches unabdingbare Verpflichtung! -
wow ...
wow OK Ich habe eine digitale Kamera, habe mir VOBAbk. Musterverträge besorgt, Ausschreibungstexte habe ich, besondere Vertragsbedingungen habe ich auch, ich denke ich werde pro Gewerk 8-10 Angebote einholen, das muss aber nicht in einer Zeitung öffentlich bekannt gemacht werden - gebe den Handwerkern 2 Wochen zur Bearbeitung, zur Sicherheit werde ich mich noch mit dem zuständigen Architekten von dem Förderer in Verbindung setzen ... und dann hoffe ich das alles klappt und vor allem gut wird ... danke für die schnellen Antworten. -
War wieder zu langsam
aber Öffentliche Ausschreibung (jetzt glaube ich "Offenes Verfahren"?) bedeutet natürlich, in der Zeitung auszuschreiben, und zwar in Bayern im "Bayerischen Staatsanzeiger", je nach Auftragsvolumen auch europaweit im Amtsblatt der EU!
Alles andere wird einer Prüfung nicht standhalten, sondern einen Vergabeverstoß darstellen, und das bedeutet Rückzahlung der Fördermittel! Wenn Sie viel Glück haben, dann wird nur anteilig für das Gewerk zurückgefordert ...
Trotzdem viel Erfolg! -
Nochmal Nachfrage ...
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laut VOB A muss ich kann ich doch ...
laut VOBAbk. A muss ich kann ich doch laut VOB A muss ich kann ich doch beschränkt ausschreiben wenn eine öffentliche Ausschreibung dem Projekt hinderlich ist ... Maßnahmebeginn vom Arbeitsamt ist Dezember! wenn ich jetzt ausschreibe kann ich nicht 4 Wochen warten ... und außerdem habe ich eine private Bauherrin ... und ich merk mir alles was ich als Antwort bekomme ... kann nur nicht so schnell tippen ...
EU weit muss ich nicht ausschreiben das Projekt liegt unter 5 mio ...
sorry meine letzte Antwort ging ausversehen 2x raus ... -
Ausschreibungstexte
Ausschreibungstexte haben wir ... aus Programmen speziell für Ausschreibung ... und ich arbeite des öfteren für ein Bauunternehmen (als Bauleitung) und komme aus einer Handwerkerfamilie ... soweit sind wir bestens ausgestattet ... meine Bauherrin hat uns bisher allerdings auch noch nicht die Genehmigungsunterlagen vom Land zukommen lassen ... -
die Genehmigungsunterlagen würd ich mir ganz schnell geben lassen
denn da steht ziemlich sicher drin, dass öffentlich ausgeschrieben werden muss, beschränkt geht bei Landesmittel nur sehr selten (ganz spezielles Verfahren, strenger Denkmalschutz etc.), auf einen Vergabeverstoß (s.o.) würde ich es nicht ankommen lassen, das kann ziemlich teuer werden. Notfalls mit dem Sachbearbeiter reden, viel Erfolg -
Also, Frau Thyssen,
ob die öffentliche Ausschreibung hinderlich fürs Projekt ist, entscheidet leider ziemlich alleine die Bewilligungsbehörde. Fragen Sie dort unbedingt rück und lassen Sie sich das schrifltich geben!
Zu den Ausschreibungstexten: Haben Sie sich das Gebäude angesehen? Kennen Sie sich mit Umbauten / Sanierungen / Vorgaben für eine Computerschule aus? Dazu gehören höchstwahrscheinlich PC-Arbeitsplatzgerechte Ausstattung, Beleuchtung mit entsprechender Lux-Zahl, evtl. abgehängte Decken, Sozialräume, Pausenflächen ...
Und zur Sanierung selbst: Stellen Sie lieber gezielte Fragen ins Forum (mit Beschreibung der momentanen Situation), wenn Sie sich nicht ganz sicher sind über die vorzunehmenden Arbeiten. Hier sind genügend Fachleute für fast jedes Gewerk vorhanden! -
es sieht so aus ...
bisher haben wir für dieses Projekt erstellt:- Bauantrag mit Antrag auf Nutzungsänderung
- gefordert wurden
Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum (weil in der
Halle eine Wohnung integriert war)
Stellplatznachweis, Brandschutzgutachten, Statik- alles eingereicht und dann nach 7 Monaten die Genehmigung erhalten
im Landesmittelantrag wurden geprüft:
- räumliches Konzept (Arbeitsstättenverordnung)
- Kostenberechnung nach DINAbk.
- Brandschutz, Schadstoffgutachten, Statik - unser Büro
- Wirtschaftlichkeitsplan und Konzept von der Bauherrin
Zusage erhalten und schriftlich unterwegs.
... und bei der Berufsgenossenschaft waren wir auch schon.
... nach all Ihren Antworten zufolge habe ich heute einen
Termin bei der Förderstelle organisiert um Klarheit zu verschaffen ... wenn ich da etwas erfahre schreib'ich die Info hier rein ... ist ja bestimmt interessant ... und mehr Fragen tauchen wahrscheinlich auch noch auf ...
... ach so die Halle haben wir mehrfach uns angesehen ...
auch mit Fachleuten wie oben erwähnt ... Schadstoffgutachter Statiker ... und aufgemessen ...
die Gewerbehalle ist Baujahr. 1954 und im guten Zustand ...
... einen guten Bauunternehmer suchen wir der auch Abrissarbeiten macht ... -
Gut so, Frau Thyssen!
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Alle haben recht und keiner weiß warum ...
Vergaberecht ist eine schwierige Materie. Ich habe das große Los gezogen und bearbeite kanzleiintern auch diese Mandante. Da sich die Rechtslage diesbezüglich laufend ändert, möchte ich die Sache etwas strukturieren:
1. Wann ist die VOBAbk./A anzuwenden?
Die VOB/A gilt nicht aus sich heraus. Es handelt sich nicht einmal um Rechtsvorschriften, sondern eher um bereit liegende Vertragsbedingungen.
Ob die VOB/A gilt, bestimmt sich nach §§ 97 ff GWB iVm. der VergabeVO (gültig seit 1.2.2001). Danach unterliegen dem Vergaberecht grundsätzlich nur öffentliche Auftraggeber und Baumaßnahmen über dem Schwellenwert von ca. 10 Mio DM. Als öffentliche Auftraggeber gelten auch die Sektorenauftraggeber, sowie in Ausnahmefällen (im GWB nachlesen) einzelne mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen:
§ 98 GWB
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:
5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für
Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen (Erholungseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen), Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden (Hochschulgebäuden, Verwaltungsgebäuden) oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden. "
Unter den Schwellenwerten ist die VOB/A nur anzuwenden Aufgrund Haushaltsrecht für die öffentlichen Auftraggeber oder Aufgrund Selbstbindung für private Auftraggeber.
2. Was gilt bei öffentlicher Förderung privater Bauvorhaben?
Der geschilderte Fall stellt einen Sonderfall dar: Wird das BVAbk. einer Privatperson mit öffentlichen Mitteln gefördert, ergeht ein Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid muss vom Architekten bei der Ausschreibung berücksichtigt werden. Regelmäßig wird dort angeordnet, dass die VOB/A zu beachten ist und dass die Vertragsmuster der öffentlichen Hand zu verwenden sind nach Vergabehandbuch. Eine Verletzung dieser Verpflichtung führt zwar nicht dazu, dass der AN sich darauf berufen kann, es kann aber zum Verlust der Förderung und zu einer Schadensersatzpflicht des Architekten führen.
3. Öffentliche Ausschreibung als Regelfall?
Die VOB/A sieht die öffentliche Ausschreibung als absoluten Regelfall vor. Nach den Förderrichtlinien dürften nur die Basisparagraphen anzuwenden sein. Nur in Ausnahmefällen kann ein Eilbedürfnis dazu führen, dass Bekanntgabebedingungen außer Achte gelassen werden können. Wenn dises geschieht, sollte es als mindestes mit der Förderstelle abgestimmt werden. Absolute Sicherheit gibt dies allerdings nicht.
MfG
RA Schotten, Reutlingen
PS: Was gibt es für die Architekten zu beachten?
Umbauzuschlag, § 10 Abs. 3a HOAIAbk. ... ) -
Wenn es um Geld geht ...
Wenn es um Geld geht kennen sich die Rechtsverdreher aus Und bei bis zu 50 % Aufschlag liest man eben schon mal genauer ... -
Geld her!
... wenn ein Fördermittelantrag gestellt wird ist aus der KG 700 das Architektenhonorar förderfähig
... das Land finanziert aber "nur" den mindest Satz der HOAIAbk.
... 20 % Modernisierungszuschlag (mind.) und 8 % Nebenkosten
... aber es dauert bis das Geld da ist ...
... ich telefoniere im Moment häufiger mit meiner Bank als mit meiner Mutter ...- ich habe heute per Fax einen Auszug aus den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erhalten - da steht:
.. der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung zu unterrichten.
.. den Rest versteh ich noch nicht ... ich habe Architektur studiert und nicht Jura - hätt ich mal -
.. der § 44 der LHO - VV steht oben drüber -
Nun mal ernst
Als Architekt müssen Sie auch nicht alle juristischen Feinheiten perfekt beherrschen. Nur was Sie machen, muss richtig sein. Wollen Sie auf der sicheren Seite sein, müssen Sie sich beraten lassen. Viele Architekten sprechen dies mit dem Bauherrn ab, der auch die Beratung bezahlt. Schließlich geht es um ein Problem des Bauherrn, nicht des Architekten.
LHO ist die Landeshaushaltsordnung. § 44 bspw. des Landes Hessen regelt den Verwendungsnachweis:
§ 44 LHO-Hessen
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
Die genannten Verwaltungsvorschriften regeln dann das jeweilige Nachprüfungsverfahren. Was jetzt Bestandteil der Förderbedingungen ist, kann möglicherweise am einfachsten bei der Förderstelle abgefragt werden.
MfG
RA Schotten, Reutlingen
PS: Schönes Wochenende! -
Forum VOL
Hallo ich finde ein solche Diskussionsforum echt prima, bin aber mehr Ausschreiber nach VOL. Wissen Sie zufällig, ob für diese Vergabearten auch ein Forum existiert, in dem man sich mit seinen Kolleginnen / Kollegen austauschen kann. Bin brennend an solche Informationen interessiert.
Vielen Dank
Heike Richter -
Na hier
Einfach Frage stellen. -
Meine erste Frage?
Hallo,
klasse, finde ich echt nett, dass ich als alter VOL/er auch meine Fragen stellen darf, die jedoch immer recht spezifisch sind. Und schon geht es los, wir beabsichtigen in Kürze ein offenes Verfahren zur Vergabe "Versand externer Post" durchzuführen. Da es sich hierbei um eine klassische Dienstleistung handelt, steht bei der Vergabeentscheidung u.a. auch im Vordergrund - die Prüfung der jeweiligen Unternehmen nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 25 VOL/A Nr. 2 Abs. 1. Hat jemand von Ihnen eine Idee - welche Prüfungen hier neben den herkömmlichen (ULV Eintragung etc.), Anzahl der Mitarbeiter, Postlizenz, Anzahl der Fahrzeuge - eine Rolle spielen sollten und worauf aus Ihrer Sicht noch dringend zu achten wäre? Hoffe, dass ich jetzt nicht völlig den Rahmen dieses Forums sprenge und freue mich schon auf Ihre Anregungen.
Bis dann
Heike Richter