BG-Bau, Schwarzarbeit, Verjährung
BAU-Forum: Bauversicherung

BG-Bau, Schwarzarbeit, Verjährung

Ab wann ist eigentlich Ruhe vor den Nachstellungen der BG-Bau auf privater Selberbaustelle?
Wie lange zurück dürfen denn Nachweise gefordert werden?
Es muss doch auch mal Verjährung eintreten.
Die Aufbewahrungspflicht von Belegen im Privatbau für gewerbliche
Arbeiten (z.B. Elektriker, Dachdecker, Zimmermann usw.) ist ja erst ab 04 auf 2 Jahre verlängert worden, vorher gab es wohl gar keine Aufbewahrungspflicht. Stimmt, oder?
Dann die Frage nach eventueller Anzeigemöglichkeit (in der Regel Denunziation) von Schwarzarbeit.
Konkret:
Wenn dem Nachbarn heute einfällt: Herr Lehrer, ich weiß was.
Wie lange muss ein eventueller Vorgang zurück liegen, dass er verjährt ist und nicht mehr verfolgt werden kann?
Horst J.
  • Name:
  • Horst
  1. 4 Jahre?

    Foto von Dipl.-Ing. Jürgen Weber

    Ich gehe von 4 Jahren aus-X1234Xbin mir aber nicht sicher. Anwalt anrufen-X1234Xdann weiß man es genau. Die BG's sind doch unsere Freunde und kümmern sich so sehr um die Sicherheit am "Freizeit- und Arbeitsplatz", dass es fast nach staatlich gesteuerter Abzocke aussieht-X1234Xwenn man böses denkt.
  2. nur auf frischem TippenTappen ...

    Schwarzarbeit lässt sich nicht durch Rechnungen/Stundenzettel beweisen, sondern nur auf frischer Tat. Was anderes wäre Steuerhinterziehung. Doch weder mit dem einem noch dem anderem hat die BauBGAbk. was zu tun (OK, wenn denen was auffällt, reichen sie es weiter).
  3. Bau-BG, Schwarzarbeit, Verjährung

    Die Bau-BG will ja Geld sehen, wie alle.
    Wenn die mit wenigen angegebenen Stunden nicht zufrieden ist, kommt sie nachsehen und könnte z.B. Unternehmerrechnungen verlangen. Und genau da, muss es eine Verjährung geben, ab deren Eintritt die Bau-BG nichts mehr nachzuforschen hat.
    Das war die eine Frage.
    Wenn Schwarzarbeit nur auf frischer Tat festgestellt werden kann,
    was ja einleuchtet, würde das bedeuten, dass eben kommen und singen kann, wer will, im Jahr 01 habe ich da einen Polen gesehen oder sowas und das hätte dann keine Rechtsfolgen.
    Habe ich das richtig verstanden?
    Ich freue mich auf kompetente Antworten und sach schomma Danke.
    Horst
  4. schwarze Arbeit ...

    schwarze Arbeit ist immer Personengebunden. Es muss festgestellt werden wer, wann, wieviel und was schwarz gearbeitet hat. Das geht nun mal nur 100 % Wasserdicht, wenn Zoll und Schwarzarbeiter gleichzeitig auf der Baustelle sind. Sonst könnt ich ja meinem ungeliebten Nachbarn eine Anzeige aufhalsen, frei dem Motto: "Da war vor 5 Jahren mal einer aufm Hof, der hat bestimmt schwarz gearbeitet. "
    Als privater Bauherr muss ich nicht noch Jahre später wissen welches Unternehmen wann, welche Leute auf der Baustelle hatte. Schon gar nicht mit Namen und Sozialversicherungsnummer.
    Und war der Huber Karl jetzt nur zum gucken oder zum arbeiten auf der Baustelle am 3.1.2001?
    Zu viele Fragen. Da heißt es dann eher: "im Zweifel für den Angenagten"
  5. Achja ...

    nicht das hier der Eindruck entsteht, dass ich Schwarzarbeit gutheißen würde. Aber der Übergang zwischen Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit ist fließend. Da sollte man die gesetzliche Lage schon kennen (zumindest ein wenig).
  6. Also das mit dem Schwarzschaffen scheint geklärt. Dankeschön ...

    Also das mit dem Schwarzschaffen scheint geklärt.
    Dankeschön.
    Nun noch diese leidige BG-Bau.
    Mir selber gehört die Hütte gar nicht, sondern allein meiner Frau.
    In 02 hatte dann der freundliche Nachbar (habe ich durch Akteneinsicht rausgekriegt) das Ämtchen informiert, die dann tatsächlich mich und zwei Friends antrafen. Die Sache wurde dann außergerichtlich gegen Löhnung von 2,0 Mille bereinigt.
    Ich dachte fertig, nee, jetzt kommt diese ominöse Bau-BG und schreibt mich als Nichteigentümer an. Die Post habe ich immer zurückgeschickt und gesagt ich bin nicht der Bauherr. Die sind aber hartnäckig, haben eine Baubesichtigung in meiner Abwesenheit gemacht.
    Deshalb ist es von hohem Interesse zu wissen, wann eigentlich die sog. Verjährung eintritt. Die Baustelle ist ja rein privat, es wird nichts vermietet, es dient als Ferienhaus. Ergo hebe ich nicht jede Rechnung auf und außerdem schaff ich möglichst alles selber.
    Wer nun meint ein Anwalt wüsste Bescheid, dem sei gesagt, dass sich offenbar nicht viele mit dem Sozialgesetzbuch bzgl. der BG-Bau befassen. Ich habe noch keinen Profi gefunden.
    Die Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen existiert m.E. erst ab 04 und das für zwei Jahre.
    Vielleicht gibt es noch ein paar hilfreiche Statements.
    Horst J.
  7. Bis zu 30 Jahre!

    Die Verjährungsfrist zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen kann bis zu 30 Jahren laufen. Im günstigsten Fall verjähren die Beiträge nach 4 Jahren (Fristbeginn ist meines Wissens jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Beitragspflicht entstanden ist).
    Nach meiner Erfahrung (ich habe einige Zeit bei einer Krankenversicherung geabeitet) ist die Sichtweise folgendermaßen: Wenn dem Versicherungsträger (hier die Berufsgenossenschaft) alle Informationen vorliegen hat die zur Beitragsberechnung notwendig sind beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre (bitte beachten Sie das Sie hier in Ihrer Rolle als Arbeitgeber in einer Bringschuld sind). Sofern Sie Ihren Pflichten nicht in ausreichendem Maße nachkommen kann die längere Frist zur Anwendung kommen.
    Das ganze ist für alle Beteiligten ein Balanceakt zwischen der Nachweisbarkeit von ausgeführten Arbeiten und dem Nachweis wer dafür wie bezahlt wurde (und ob Abgaben abgeführt wurden). Wenn klar ist das bestimmte Arbeiten angefallen sind wird man von Ihnen verlangen das Sie Auskunft geben wie abgerechnet wurde.
    Prüfungen für Zeiträume die länger als 4 Jahre in der Vergangenheit liegen halte ich für extrem unwahrscheinlich (insbesondere für private Bauherren). Leider habe ich hierzu im Gesetz hierzu allerdings keinen expliziten Passus gefunden. Viele Details hierzu regeln auch die Satzungen und Prüfvorschriften der Berufsgenossenschaften.
    Im nachfolgenden Link finden Sie eine Beschreibung der Verjährungsfristen zur Beitragserhebung.
    +++++ Keine Rechtsberatung +++++
  8. Als (Zwangs-) Mitglied der BauBG ...

    gilt die Satzung:
    § 58 besagt, dass bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, Unterlagen über die Beschäftigung von Arbeitskräften (egal welcher Art) 5 Jahre aufbewahrt werden müssen. Und er bezieht sich auch auf § 29 der wiederum so gut wie alle anderen Unterlagen mit einkreist.
    Jahresfristen beginnen normalerweise immer mit Ablauf des Kalenderjahres aus dem die Unterlagen stammen. Bei privaten Bauten, die über den Jahreswechsel hinweg gebaut wurden, würde ich trotzdem nicht die Unterlagen aus dem ersten Jahr schon ein Jahr früher als den Rest vernichten.
  9. Irgendwie ist der letzte Eintrag flöten gegangen, in ...

    Irgendwie ist der letzte Eintrag flöten gegangen, in der Vorschau hatte ich ihn aber noch gesehen. Gst er noch irgendwo?
    Horst

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