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Bauversicherung

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im ges. Forum "Bauversicherung" - weitere Infos »

Wohngebäudeversicherung 31.01.2005    

Hallo zusammen ,
wir haben uns im Dezember ein Haus gekauft, jetzt im Januar stehen wir im Grundbuch.
Der Vorbesitzer hat die Prämie für 2005 bezaht.
Müssen wir ihm die Prämie zurückerstatten?
In userem Kaufvertrag steht folgender Satz drin:
Besitz,Nutzungen,Lasten und Gefahr sowie die mit dem Kaufobjekt
verbundene Verkehrssicherungspflicht-einschließlich der das Kaufobjekt betreffenden Versicherungen-gehen mit Zahlung des gesamten Kaufpreises auf den Käufer über.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kuzia

Name:

  • Peter Kuzia
  1. Ja... 31.01.2005    

    ...

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.berg-schwedenhaus.de
  2. Fristen... 31.01.2005    

    Werter Fragesteller
    Sie übernehmen die Versicherung mit allen Vor- und Nachteilen. In den ersten vier Wochen nach Eintragung ins Grundbuch haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
    Holen Sie Ihren Versicherungsvertreter - wenns nicht zufällig die Selbe Gesellschaft ist ran und lassen Sie sich ein Angebot machen.
    Ist Ihre Versicherung besser und/oder günstiger, können Sie wechseln. Aber eben nur innerhalb der vier Wochen.

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  3. Was heißt eigentlich, ja. Kann keinen Beitrag lesen,nur,ja. 31.01.2005    

    Ich lese nur ja,also muß ich dem Vorbesitzer die Versicherungssumme zurückerstatten obwohl ich die Versicherung gar nicht haben möchte?
    Gruß
    peter

    Name:

    • Kuzia,Peter
  4. Das sind jetzt zwei verschiedene Paar Schuhe... 31.01.2005    

    ... nämlich a) Vertragsrecht zwischen Ihnen und dem Verkäufer und b) Versicherungsrecht, nämlich zwischen Ihnen und der Versicherung. Wie Dühle schon schrieb, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie die Vers. nicht haben wollen. Sie können also kündigen und sich selbst eine Versicherung suchen. Nichtsdestotrotz steht dem Alteigentümer die gezahlte Versicherungsprämie zu, für dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstückes bis zum Ablauf der Vers.

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.berg-schwedenhaus.de
  5. ... 31.01.2005    

  6. c? 31.01.2005    

    Was will unser dieser Beitrag sagen? Ich weiss nicht was soll es bedeuten.

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  7. Wenn das ein Rätsel war, hätte ich.. 31.01.2005    

    ... da was für den Fragesteller...:
    http://www.singenundspielen.de/id209_m.htm
    Gruß

    Name:

    • Klaus Fuchs
  8. ... 31.01.2005    

  9. Sieht aus wie Bruno... 31.01.2005    

    ... der am programmieren ist.... :-))

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.berg-schwedenhaus.de
  10. Weshalb zurückzahlen 31.01.2005    

    Sie machen von Ihrem sonderkündigungsrecht gebrauch und kündigen die Versicherung innerhalb der genannten Frist (wenn wir hier von der wohngebäudeversicherung Feuer, Wasser etc reden), nicht jedoch, bevor sie die neue Versicherung abgeschlossen haben (aufpassen Verträge beginnen teilweise erst am nächsten tag 12.oo Uhr). Die Versicherung wird ja in der Regel im voraus gezahlt, so das die Versicherung die Prämie dem Beitragszahler, hier der Verkäufer, erstatten muss. Für den Januar plus ein paar tage erstatten sie Ihm die Prämie nach Vorlage der abrechnung mit seiner alten, durch sie gekündigten Versicherung anteilmäßig (nicht die gesamte Jahresprämie) So müsste es korrekt werden.

    Name:

    • Bernd Jähn
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  11. Bekommt die Vers-Gesellschaft nicht den Jahresbeitrag? 03.02.2005    

    Hat die Versicherungsgesellschaft nicht Anspruch auf den ganzen Jahresbeitrag, wenn vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht wird?

    Name:

    • Andreas Hesener
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://familienheimbewegung.de
  12. ja hat sie 06.02.2005    

    die Gesellschaft hat in jedem Fall Anrecht auf den gesamten Jahresbeitrag. Der VN hat nach Kauf und Einhaltung der schon beschriebenen 4-Wochen-Frist zwei Möglichkeiten zu kündigen:
    a) zu sofort oder b) zum Ablauf der Versicherungsperiode. Die Gesellschaft hat in beiden Fällen ein Recht auf den gesamten Jahresbeitrag. Demnach empfiehlt es sich (in den meisten Fällen) zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen!

    Name:

    • Jens Schönhausen

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