Haftung bei Funden auf dem Baugrund
BAU-Forum: Bauversicherung

Haftung bei Funden auf dem Baugrund

Sehr geehrter Experte,
wer haftet bei Funden auf dem Baugrund z.B. archäologische Funde, Granatmunition oder sonstige Altlasten?
Unsere betreuende Baufirma sagt, nach Gesetz würde dafür der Grundstücksverkäufer haften. Stimmt das?
Da die Baufirma nicht Grundstückseigentümer ist übernimmt sie dafür keine Haftung und hat entsprechenden Passus im Baubetreuungsvertrag.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
S. Bauer
  • Name:
  • Bauer Susanne
  1. Laienmeinung

    ... soweit ich weiß, ist das das Problem des Eigentümers! Nur bei "arglistiger Täuschung" kann man den Verkäufer in die Pflicht nehmen. Dabei muss aber bekannt sein das der Verkäufer schon vor dem Verkauf von den "Altlasten" gewusst hat ...
  2. steht

    Foto von Lieselotte Tussing

    in der Landesbauordnung, die für Sie zuständig ist.
    Gucken Sie mal unter
    • Name:
    • Tu
  3. Bei Altlasten

    können ganz generell Verursacher, Grundstückseigentümer und ehemalige Eigentümer herangezogen werden. Das hängt vom Einzelfall und der Solvenz der Betreffenden ab. Reine Mehrkosten beim Bau durch Untergrundverunreinigungen (erhöhte Entsorgungskosten) sind aber noch keine Altlasten. Da wird man ohne glasklare Vereinbarung im Kaufvertrag keine Chance auf Beteiligung des Voreigentümers haben (Ausnahme wie oben beschrieben bei Täuschung).
    Archäologische Funde sind ja kein Schaden, für den man haften könnte (Vielleicht haftet ja für alte Knochen der ehemalige Eigentümer).
    Bei Kampfmittelverdacht ist natürlich der Bauherr sowie die jeweils ausführenden Firmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht in derselben. Der Bauherr hat also entsprechende Erkundigugen einzuziehen oder diese zu delegieren. Die Firmen haben bei Verdacht entsprechend vorsichtig vorzugehen. Der Bauherr muss die erforderlichen Handschachtungen o.ä. bezahlen.
    Alles nur Erfahrungen aus der Praxis.
    Zur Fachkenntnis der "betreuenden" Baufirma herzlichen Glückwunsch.
  4. Unter welchem Punkt steht es in de HBO ...

    Unter welchem Punkt steht es in de HBO? Bin totaler Bauneuling und kann es nicht finden, sorry. Danke für die Hilfe,
    S. Bauer
    • Name:
    • Bauer Susanne
  5. in der HBO

    werden Sie nur allgemeines und Verweise auf geltende Vorschriften finden (§ 47ff). Allerdings sieht man daraus schon den Grundsatz, dass der Bauherr so ziemlich für alles verantwortlich ist.
    Mit dem Altlasten-, Abfall- und Umweltrecht sind auch die meisten nichtspezialisierten Anwälte und Notare überfordert. Hört sich allerdings auch erstmal nicht so an, als ob das bei Ihnen der kritische Punkt wäre.
  6. Fragen über Fragen ...

    Fragen über Fragen sind zuerst zu beantworten, bevor Auskunft gegeben werden kann:
    Um welche Haftung geht es? Die gegenüber den Bauunternehmen wegen Behinderung (Baugrundrisiko?), die des Architekten (Baubetreuer?), weil Bau teurer wird? Kosten möglicher Kontaminationen (Bodenschutzgesetze)? Bitte mehr Input.
  7. Für Dr Siegel oder wer es sonst weiß

    Der Passus im Baubetreuungsvertrag besagt"Mehrkosten, die wegen unvorgesehener Notwendigkeit einer abweichenden Bauausführung aus bautechnischen Gründen wie z.B. Baugrundrisiko bzw. Grundwasserproblematik anfallen, sind vom Bauherrn zu tragen"
    Erklärend wurde dazu gesagt, dass durch den Einbau von wasserundurchlässigen Beton für den gesamten Keller fast alle Risiken abgedeckt seien, aber wenn z.B. Granatmunition etc. oder sogar archäologische Funde gefunden würden hätten nur wir als Bauherrn gegenüber dem Grundstücksverkäufer eine Handhabe, da nach Gesetz der Verkäufer haften würde.
    Stimmt das so? Oder kann man sich versichern?
    Vielen Dank S. Bauer
    • Name:
    • Bauer Susanne
  8. ergänzend sei noch gesagt

    ..., dass es sich um einen Architekten / Ingenieur- und Baubetreuungsvertrag handelt (es ist ein Architektur und Ingenieurbaubüro)
    S. Bauer
    • Name:
    • Bauer Susanne
  9. Hmmm ...

    Per Ferndiagnose ist schwer einzuschätzen, wie in Ihrem Fall die (Rechts-) Lage ist. Ich vernute, dass Sie von entsprechenden Bodenbelastungen wissen oder diese aufgetaucht sind. Dann hilft nur, den notariellen Gerundstückskaufvertrag zu bewerten: Enthält er Regelungen (z.B. zugesicherte Eigenschaften) zum Baugrund? Grundsätzlich gilt jedoch, dass natürlich Sie als Grundeigentümer erst einmal für die finanziellen Folgen öffentlich-rechtlicher Kosten (Thema Altlasten) oder bauvertraglicher Kosten (Mehrkosten Bauunternehmen) einzustehen haben, denn Sie müssen das Problem ja ad hoc lösen. Ob Sie im Innenverhältnis Dritte in Regress nehmen können, muss dann von einem Fachmann anhand der speziellen Vertragssituationen geklärt werden.

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