Wer zahlt?
BAU-Forum: Bauversicherung

Wer zahlt?

Wir lassen gerade ein schlüsselfertiges Haus bauen. Ein Arbeiter des GUs hat bei Fassadenarbeiten eine abgeschnittene Flasche mit Farbe stehen lassen. Ein Unbekannter hat mit dieser Farbe unsere Haustüre am Wochenende total verschmiert.
Der Generalunternehmer hat im Vertrag stehen, dass alle Teile mit dem Abladen auf uns übergehen und wir eine Versicherung abzuschließen haben. Die Türe gehört somit uns, eine Schuld sieht er nicht ein.
Unser Versicherungsmakler sagt, dass ohne Abnahme keine Teile an uns übergegangen sind und somit unsere Versicherung nicht zahlt.
Somit zahlt niemand bzw. wir müssen selbst zahlen.
Mir ist klar, dass hier keine Rechtsberatung stattfindet, aber vielleicht gibt es ein paar unverbindliche Meinungen oder jemand hat das eine oder andere Argument.
Danke
Frederic
  • Name:
  • Frederic Toussaint
  1. evtl. unwirksame Klausel

    Foto von Martin Kempf

    Ich würde wirklich mal bei einem Rechtsanwalt nachhaken. Ich könnte mir gut vorstellen, dass diese Klausel des Generalunternehmer unwirksam ist, weil Sie sowas wie eine "unbillige Härte" oder "überraschende Klausel" oder einfach sittenwidrig ist.
  2. BGB oder VOB?

    Foto von Robert Worsch

    BGB 644 Gefahrentragung sagt, dass der Unternehmer die Gefahr für sein Werk bis zur Abnahme trägt. Soweit, so gut, das tifft auf mögliche Beschädigungen durch fehlende Schutzmaßnamen, als Beispiel zu sehen, zu. Weiter heißt es dann ... für eine zufällige Verschlechterung ... ist der Unternehmer nicht verantwortlich. Wenn Ihre Haustüre "bepinselt" wurde, war das sicherlich nicht rein zufällig, von dem der's gemacht hat, aber zufällig wollte das aber auch der Unternehmer, genauso wenig wie Sie, nicht.
    VOBAbk./B § 7, Verteilung der Gefahr, sagt, wird eine ganz oder teilweise ausgeführte Leistung durch u.A. höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretenede Umstände beschädigt.. so hat er einen Vergütungsanspruch.
    Jetzt geht die Juristerei los. Was ist vertraglich vereinbart, VOB oder BGBAbk.? In meinen Augen handelt es sich um Vandalismus, ist dieser möglicherweise über die Bauleistungsversicherung gedeckt? Hätte der Unternehmer durch entsprechende Schutzmaßnahmen (Abkleben der Türe ) den Schaden objektiv verhindern können?
  3. Verhindern durch wegstellen der Farbe?

    Danke für die Antwort.
    Wir haben VOBAbk. vereinbart.
    Die Tür zu verkleben  -  darauf wurden Arbeiter vor Ort von dem Blower-Door-Test (BDT)er hingewiesen, es wurde allerdings nicht gemacht.
    Sehr einfach hätte der Schaden sicher verhindert werden können, wenn der Arbeiter die Farbe nicht hätte stehen lassen. Ist damit der Schaden "nicht unabwendbar" bzw. "keine höhere Gewalt".
    • Name:
    • Frederic Toussaint
  4. die Argumentation ist teilweise falsch aufgezogen

    1. der Arbeiter ist Erfüllungsgehilfe des gu's. der gu haftet für jegliche Handlung seines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGBAbk.). nur wenn dieser mit vorsatz handelt ist er dem Arbeitgeber zu Schadenersatz verpflichtet (das dazu am Rande). das offen zugängliche stehenlassen eines behältnisses mit Farbe ist eine Sorgfaltspflichtverletzung (Fahrlässigkeit) die sich der gu zurechnen lassen muss. es gehört zur Sorgfaltspflicht des gu umstände zu vermeiden die zur Schädigung einer Sache oder einer Person führen können. dazu ist auch das augenblicksversagen zu rechnen, welches nicht zu einem zufallsereignis geführt hat. höhere Gewalt bedeutet das ein ereignis unter Beachtung allér Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. dies liegt hier nicht vor, da das behältnis hätte weggestellt werden müssen und können. zum verhindern des Schaden hätte es nur dieser Handlung bedurft und nicht die Tür abgeklebt werden müssen. der schaden war abwendbar! was anderes wäre es, wenn der täter die Farbe mitgebracht hätte. dann wäre das ereignis für den gu selbst mit der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nicht abwendbar gewesen.
    2. wenn das Haus und seine teile erst mit der Abnahme ins Eigentum von euch übergehen, dann ist es unbillig seitens des gu die Verantwortung auf euch vorzeitig übergehen zu lassen. das ist wiedersinnig, könnte aber unter Vertragsfreiheit fallen, es sei den das diese Klausel gegen bestehendes recht verstößt. dies ist möglich, dazu muss man sich aber den Vertrag genauer anschauen.
    aber allein nr. 1 reicht ja schon aus! klare Sache und damit hopp, o.s. ä. ;-) MfG Holzauge :-)
    • Name:
    • Herr Holzauge

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