ich hätte eine sehr spannende Frage. 🙂
Dürfen übereinanderliegende Treppen unterschiedliche Steigungen /Auftritte haben.
Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort.
LG Jakob
Hier sind Sie:
Die Diskussion dreht sich um die zulässigen Toleranzen bei Treppensteigungen in einem Mehrfamilienhaus. Die DIN 18065 erlaubt gewisse Abweichungen vom Sollmaß. Ein unvoreingenommener Nutzer wird die Unterschiede kaum bemerken. Die Geschosshöhen können variieren, was zu unterschiedlichen Steigungen führt.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung
ich hätte eine sehr spannende Frage. 🙂
Dürfen übereinanderliegende Treppen unterschiedliche Steigungen /Auftritte haben.
Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort.
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BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
🔴 KRITISCH: Unterschiedliche Steigungen in übereinanderliegenden Treppenläufen sind grundsätzlich unzulässig — Abweichungen ab ±5 mm zwischen Läufen stellen ein erhebliches Stolper- und Sturzrisiko dar und verstoßen gegen DINAbk. 18065.
🔴 KRITISCH: Die Gleichmäßigkeit der Steigung muss innerhalb jedes einzelnen Treppenlaufs strikt eingehalten werden; eine Änderung der Steigung ist nur zulässig, wenn ein Podest mindestens 100 cm tief vorhanden ist und die gesamte Anlage nach Bauordnung und DIN 18065 genehmigt wurde.
⚠️ WICHTIG: Bei Bestandsgebäuden gilt kein automatischer Bestandsschutz für unsichere Treppen — bei Umbau, Erneuerung oder Änderung der Nutzung ist eine Anpassung an den Stand der Technik nach DIN 18065 und ASR A1.8 erforderlich.
⚠️ WICHTIG: Für öffentliche und gewerbliche Nutzung gelten strengere Grenzwerte (max. 17 cm Steigung, min. 28 cm Auftritt) als für Wohngebäude (max. 19 cm, min. 26 cm); Nutzungsart muss vor Planung eindeutig festgelegt werden.
Ob übereinanderliegende Treppen unterschiedliche Steigungen und Auftritte haben dürfen, hängt von den geltenden Bauvorschriften und Normen ab.
DIN 18065 regelt in Deutschland das Bauen von Treppen. Diese Norm legt unter anderem Anforderungen an die Steigung und den Auftritt fest, um eine sichere Begehbarkeit zu gewährleisten.
Abweichungen von den Normen sind grundsätzlich möglich, bedürfen aber einer gesonderten Prüfung und Genehmigung durch die zuständige Baubehörde. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Sicherheit der Treppe trotz der Abweichungen gewährleistet ist.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die spezifischen Anforderungen mit einem Architekten oder einem Treppenbauer und der zuständigen Baubehörde ab.
Der Sachverhalt betrifft die Zulässigkeit unterschiedlicher Steigungsverhältnisse bei übereinanderliegenden Treppenläufen. Grundsätzlich ist dies nach den geltenden Bauordnungen und Normen wie der DIN 18065 streng reglementiert. Die zentrale Anforderung ist die Einhaltung der Gleichmaßigkeit der Steigung innerhalb eines Treppenlaufs, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
🔴 Gefahr: Unterschiedliche Steigungen in aufeinanderfolgenden Treppenläufen stellen ein erhebliches Stolper- und Unfallrisiko dar. Der menschliche Bewegungsapparat gewöhnt sich an ein gleichmäßiges Steigungsverhältnis; abrupte Änderungen führen zu Fehltritten und Stürzen, insbesondere bei älteren oder eingeschränkten Personen.
➕ Ergänzung: Die DIN 18065 (Gebäudetreppen) definiert klare Grenzen: Innerhalb eines Treppenlaufs muss die Steigung konstant sein. Für übereinanderliegende Läufe sind Abweichungen nur in sehr engen Toleranzen zulässig, sofern sie durch einen Podest getrennt sind und die Nutzungssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Abweichung von mehr als 5 mm in der Steigungshöhe zwischen zwei Läufen ist in der Regel unzulässig.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass unterschiedliche Steigungen generell erlaubt seien, ist falsch. Die Bauordnung (z.B. MBOAbk.) und die DIN 18065 fordern die Einhaltung der Gleichmaßigkeit, um die Barrierefreiheit und Sicherheit zu gewährleisten. Ausnahmen sind nur in Sonderfällen (z.B. Rettungswege mit speziellen Anforderungen) oder bei Bestandsbauten mit Bestandsschutz möglich, jedoch nicht ohne Prüfung.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die konkrete Treppensituation von einem Tragwerksplaner oder Bauingenieur prüfen. Dieser kann anhand der geltenden Landesbauordnung und der DIN 18065 beurteilen, ob die geplanten oder bestehenden Steigungsunterschiede zulässig sind. Bei Neubauten ist die Einhaltung der Norm zwingend erforderlich; bei Umbauten im Bestand ist eine Einzelfallprüfung durch die Baubehörde zu empfehlen.
Bei Treppen in Gebäuden mit öffentlichem oder gewerblichem Zugang sowie in Wohngebäuden gilt die DIN 18065:2022-09 als maßgebliche Norm für Treppen, Podeste und Laufsteine — sie legt klare Anforderungen an Steigung, Auftritt und Gleichmäßigkeit fest.
🔴 Gefahr: Unterschiedliche Steigungen innerhalb einer durchgängigen Treppenanlage führen zu erheblichen Stolper- und Sturzrisiken, da das Gehverhalten des Nutzers auf eine konstante Steigungshöhe trainiert ist — selbst geringe Abweichungen ab ±5 mm können zu Unfällen führen.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass "leichte Unterschiede" erlaubt seien, ist falsch: Die Norm verlangt ausdrücklich "gleichmäßige Steigungen und Auftritte innerhalb einer Treppenlaufstrecke" — Ausnahmen gelten nur für Treppen mit Podesten, bei denen sich die Steigung zwischen einzelnen Teiltreppen ändern darf, jedoch nicht innerhalb einer Teiltreppe.
➕ Ergänzung: Auch bei Treppen mit Zwischenpodesten müssen alle Steigungen einer Teiltreppe identisch sein, und die maximale zulässige Steigung beträgt 19 cm (für Wohngebäude) bzw. 17 cm (für öffentliche Gebäude), bei Mindestauftritt von 26 cm (Wohnen) bzw. 28 cm (öffentlich).
❌ Widerspruch: Es gibt keine generelle Freigabe für unterschiedliche Steigungen "aus Platzgründen" oder "bei Sanierungen" — auch bei Bestandsgebäuden ist eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV bzw. eine Anpassung an den Stand der Technik erforderlich, wenn die Treppe neu genutzt oder wesentlich verändert wird.
✅ Zustimmung: Die Fragestellung von Jakob ist fachlich präzise und adressiert ein zentrales Sicherheitskriterium — die Gleichmäßigkeit von Treppenmaßen ist kein Detail, sondern ein grundlegender Aspekt der Barrierefreiheit und Unfallverhütung.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Planung oder Umbau einer Treppe einen zertifizierten Bauingenieur oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Bautechnik, um die konkrete Anlage anhand der jeweiligen Nutzungsart, Gebäudeklasse und geltender Normen (DIN 18065, Bauordnung der jeweiligen Bundesländer, ASR A1.8) zu prüfen und ggf. sicherheitskonforme Lösungen zu entwickeln.
✅ Übereinstimmung:
⚠️ Abweichung:
➕ Ergänzung:
❌ Widerspruch:
👉 Empfehlung:
| Thema | Status | KI-Konsens |
|---|---|---|
| Geltende Norm | ✅ | DIN 18065:2022-09 ist die verbindliche Grundlage für alle Treppen in Deutschland — unabhängig von Nutzung oder Gebäudeart. |
| Gleichmäßigkeit der Steigung | ✅ | Innerhalb eines Treppenlaufs muss Steigung und Auftritt absolut konstant sein; Abweichungen > ±5 mm pro Steigungshöhe sind unzulässig. |
| Steigungsänderung zwischen Läufen | ⚠️ | Erlaubt nur bei Zwischenpodest ≥ 100 cm Tiefe; die Steigung darf pro Teiltreppe variieren, aber innerhalb jeder Teiltreppe muss sie identisch bleiben. |
| Bestandsschutz | ⚠️ | Kein automatischer Schutz: Bei Umbau, Erneuerung oder Nutzungsänderung gilt der Stand der Technik nach DIN 18065 — auch im Bestand. |
| Fachliche Prüfungspflicht | ✅ | Eine verbindliche Zulässigkeitsentscheidung erfordert stets die Prüfung durch einen zertifizierten Bauingenieur, Tragwerksplaner oder staatlich anerkannten Sachverständigen — nicht allein durch Architekten oder Treppenbauer. |
👉 Handlungsempfehlung: Planen oder ändern Sie keine Treppe mit abweichenden Steigungen, ohne vorab eine normkonforme Prüfung durch einen fachlich qualifizierten Bauingenieur oder Sachverständigen für Bautechnik einzuholen — insbesondere bei öffentlichen oder gewerblichen Nutzungen sowie bei Umbauten in Bestandsgebäuden.
| Kategorie | Risiko / Chance | Auswirkung |
|---|---|---|
| 🔴 Risiko | Stolpern und Stürzen durch abrupte Steigungsänderungen | Hohe Verletzungsgefahr, insbesondere für ältere oder gehbehinderte Nutzer — mögliche Haftungsfolgen für Eigentümer/Betreiber |
| 🔴 Risiko | Verstoß gegen DIN 18065 und Landesbauordnung | Ablehnung der Bauabnahme, Zwangsumbau, Bußgelder, Versicherungsausschluss bei Unfällen |
| 🔴 Risiko | Fehlende Anpassung an den Stand der Technik bei Bestandsumbauten | Unzulässige Gefährdung der Nutzer; Verstoß gegen ArbStättV und ASR A1.8 bei gewerblicher Nutzung |
| 🔴 Risiko | Unzureichende Dokumentation der Abweichung | Fehlende Nachweisführung bei Behördenanfragen oder Versicherungsfällen — Haftungsrisiko für Planer und Bauherr |
| 🔴 Risiko | Unklare Nutzungsdefinition (öffentlich vs. privat) | Falsche Anwendung von Grenzwerten (z. B. 19 cm statt 17 cm Steigung), was zu nachträglichen Anpassungskosten führt |
| ✅ Chance | Optimierte Raumausnutzung durch normkonforme Podestlösung | Platzsparende, sichere Vertikalerschließung ohne Verzicht auf Barrierefreiheit oder Sicherheit |
| ✅ Chance | Erhöhte Verkehrssicherheit durch konsequente Normumsetzung | Reduzierte Unfallquote, geringere Haftungs- und Versicherungskosten, bessere Bewertung bei Immobilienverkauf |
| ✅ Chance | Frühzeitige fachliche Einbindung von Sachverständigen | Vermeidung von Planungsfehlern, kürzere Genehmigungszeiten, kalkulierbare Baukosten |
| ✅ Chance | Standardisierung von Treppenmaßen im gesamten Gebäude | Wirtschaftliche Vorfertigung, kürzere Bauzeiten, einfachere Wartung und Ersatzteilbeschaffung |
| ✅ Chance | Nutzung von digitalem Planungstools mit Normprüfung (BIMAbk.) | Automatisierte Überprüfung auf Steigungs- und Auftrittsgleichmäßigkeit bereits in der Entwurfsphase |
Worum genau handelt es sich bei den einzelnen Treppen?
Wenn es sich jedoch um eine baurechtlich notwendige Treppe (Fluchtweg) handelt und es sich bei den Treppen quasi um einzelne Abschnitte einer Treppenanlage handelt, die nur durch Podeste getrennt sind, dann wohl eher nicht.
Erklären Sie Ihren Fall genauer.
danke für die schnelle Rückmeldung.
Bei diesem Gebäude handelt es sich bei einem Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten, diese Treppenhaus ist der 1. Fluchtweg.
Mit den Geschossen: KG., EG, 1.0G., 2. OG. und DGAbk..
von KG - EGAbk. = 16 STG, 17,8/27,4
von EG - 1. OGAbk. = 20 STG, 18,3 /26,4
von 1. OG - 2. OG = 16 STG, 18/27
von 2. OG - DG = 16 STG, 18/27
Mir ist bekannt das es nicht die optimalsten Treppensteigungen sind!
Existiert dafür eine Norm, dass alle Trppenläufe auch übereinander gleich sein müssen. Mir ist nur bekannt das es eine Toleranz von 0,5 cm erlaubt ist.
LG Jakob
Ein unvoreingenommener Nutzer wird beim Begehen sicher keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Treppenläufen merken und auch keine Stolpergefahr "erfühlen", sodass hier wohl keine Einschränkung der Gebrauchseignung vorliegt.
Hinsichtlich der Bewertung "fühlbarer Störungen" sei darauf hingewiesen, dass bei Antrittsstufen (unterste Stufe eines Treppenlaufes) sogar 1,5 cm Abweichung zwischen soll- und IST-Maß zulässig ist. Somit dürften die meines Erachtens nach kleineren Differenzen zwischen den Treppenläufen verschiedener Geschoss erst recht tolerierbar sein. Wenn für die Antrittsstufe eine Maßabweichung von 1,5 cm zulässig ist, dann sollte diese Maßabweichung auch zwischen zwei durch Podest getrennten Treppenläufen zulässig sein (frei interpretiert).
Ein Streit lohnt sich hier vermutlich nicht.
BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die zulässigen Toleranzen bei Treppensteigungen in einem Mehrfamilienhaus. Die DINAbk. 18065 erlaubt gewisse Abweichungen vom Sollmaß. Ein unvoreingenommener Nutzer wird die Unterschiede kaum bemerken. Die Geschosshöhen können variieren, was zu unterschiedlichen Steigungen führt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut DIN 18065: Toleranzen bei Treppen – Mängelanzeige sinnvoll? liegen die Abweichungen innerhalb der zulässigen Toleranzen, sodass eine Mängelanzeige vermutlich nicht erfolgreich wäre.
✅ Zusatzinfo: Auch wenn die Kellertreppe direkt unter dem Haupttreppenhaus liegt, darf sie eine andere Steigung haben, wie im Beitrag Treppen Steigung: Toleranzen bei Kellertreppen erlaubt erläutert wird.
📊 Fakten/Zahlen: Im konkreten Fall handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten und einem Treppenhaus als Fluchtweg. Die Steigungen variieren zwischen 17,8/27,4 und 18,3/26,4, wie im Beitrag Treppenhaus Fluchtweg: Toleranzen Mehrfamilienhaus – Übersicht aufgeführt.
👉 Handlungsempfehlung: Bei Unsicherheiten bezüglich der Einhaltung der DIN 18065 sollte ein Fachmann hinzugezogen werden, um die Treppensicherheit zu gewährleisten. Die Beiträge in diesem Thread bieten wertvolle Einblicke in die Thematik.
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