ich versuche gerade mir ein Bild bezüglich der Baurechtlich einzuhaltenden maximalen Treppensteigung und minimalen Treppenauftritt für notwendige Treppen in Wohngebäuden zu machen. Die DINAbk. 18065 macht ja für die Abmessungen genaue Vorgaben. Aber ich konnte bisher nirgendwo eine Antwort zu folgender (kreativen?) Auslegung finden:
In einem Wohngebäude in Hessen mit drei Wohneinheiten werden die Treppenmaße (DIN 18065) für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten angesetzt da die notwendige Treppe nur von zwei Wohneinheiten (im 1. OGAbk.) genutzt wird.
Ist es zulässig die in der DIN 18065, Tabelle 1, Ziffer 6.1.1 aufgeführten Werte so auszulegen dass für die Treppe vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss die gleichen Vorgaben gelten wie für Treppen innerhalb von Wohnungen?
Vielen Dank für weiterführende Kommentare.
(HBO, DIN 18065)