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  • 10301: Hallo, eine spezielle Frage zum Thema Teilabnahme ...

Tips und Tricks

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Hallo, eine spezielle Frage zum Thema Teilabnahme ... 07.11.2013    

... Hallo,

eine spezielle Frage zum Thema Teilabnahme nach VOBA. Eine in sich abgeschlossene Teilleistung wurde mit Kleinstmängel erbracht. Laut Vertrag wurde eine fiktive Abnahme ausgeschlossen. Der Bauherr verweigert trotz schriftlicher Aufforderung mündlich die Teilabnahme ohne Gründe. Trotz gesetzter schriftlicher Nachfrist hat der Bauherr die Teilabnahme ohne Gründe mündlich verweigert. Hinweis: Gehen Sie davon aus, dass die erbrachte Teilleistung tatsächlich abnahmefähig ist. Ein ö.b.u.v. Sachverständiger, der vom Unternehmer hinzugezogen wurde, hat dies bestätigt.

Frage: 1.) Wie sollte sich der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn verhalten?

Gruß

Name:

  • Enzo
  1. Sind denn Teilabnahmen... 08.11.2013    

    vertraglich überhaupt vereinbart oder besteht für den AG ein anderer Grund, Teilleistungen abnehmen zu müssen, statt auf die Gesamtfertigstellung warten zu können?

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  2. Solche Fragen können nur von angehörigen ... 08.11.2013    

    ... rechtsberatender Berufe beantwortet werden und nicht von Bauleuten.

    Name:

    • wiki
  3. Rechnung schreiben , wird diese Rechnung ... 08.11.2013    

    ... nicht bezahlt wird die Arbeit eingestellt und ein Mahnverfahren eingeläutet

    Name:

    • wiki
  4. Rechnung 08.11.2013    

    ... diese Teilabnahme wird wohl erforderlich sein , weil der AN eine Rechnung bezahlt haben möchte und der AG sich weigert , na ja das übliche Spielchen am Bau

    Name:

    • wiki
  5. Naja 09.11.2013    

    Für solch verfahrene Situationen hat die Juristerei irgendwann mal das Instrument der Fertigstellungsbescheinigung erfunden, aber kaum ein Sachverständiger traut sich da, rechtlich verbindlich allein auf Basis einer Augenscheinnahme eine mangelfrei Abnahmereife der Leistung zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung sollte als Ersatz für die Abnahme beider Parteien gelten. Aber die Frage ist ja, dass man dafür einen mutigen öbuvA SV finden muss, der solch eine Bescheinigung ausstellt.

    Um welches Gewerk geht es denn?

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  6. fiktive Abnahme 09.11.2013    

    es gibt einige Grundsatzurteile über die fiktive Abnahme , man braucht eigentlich nur "Tante Googeley" fragen

    Name:

    • wiki
  7. Details - versagte Teilabnahme 09.11.2013    

    Ein paar Details: 1.) Das Seltsame ist, meine Rechnungen werden alle bezahlt.

    2.) Es geht um den erweiterten Rohbau für zwei angrenzende Werkstatthallen. Diese werden zeitlich hintereinander gebaut. Die zweite Halle wurde erst später als Nachtrag zum Hauptauftrag beauftragt. Der Auftraggeber wollte für die Leistungen "Erweiterter Rohbau" nur einen Auftragnehmer. Ich musste Teilleistungen von Subunternehmer ausführen lassen. Ein ö.b.u.v. Sachvertändiger hat meine Leistungen (erw. Rohbau) in der ersten Halle als fertig bestätigt. Gleichzeitig hat er bestätigt, dass es sich um eine eigenständig nutzbare Teilleistung handelt und gem. VOBA eine Teilabnahme möglich ist.

    Der Auftraggeber will bisher grundlos die Teilabnahme nicht durchführen. Ich möchte unbedingt die Teilabnahme (mit den bekannten Gefahrenübergang an AG, Start Gewährleistungszeitraum usw.) durchführen. Laut Sachverständigem könnte ich die Teilabnahme einklagen. Das ist auf Grund der notwendigen Zeit wahrscheinlich nicht sinnvoll. Die fiktive Abnahme ist jedoch vertraglich ausgeschlossen.

    Da auch die Nachfrist zur Teilabnahme nicht zum Erfolg führte, würde ich Ihm jetzt eine Fertigstellungsmeldung für die Teilleistung "Erweiterter Rohbau erste Halle" zusenden. Wie würdet Ihr mit so einem Fall umgehen.

    Gruß Enzo

  8. Was soll die 10.11.2013    

    Übersendung der Fertigstellungsmeldung bringen? Gem. VOBA würde 12 Tage nach Übersendung dann die Teilabnahme erfolgt sein.

    Das aber wäre eine fiktive Abnahme und die hast Du ja vertraglich ausgeschlossen.

    Frag einen Anwalt was getan werden kann.

    Name:

    • Manfred Peters
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.petersbau-lippstadt.de/
  9. Die entscheidende Frage... 10.11.2013    

    nach dem Ausschluß der Teilabnahme ist nicht beantwortet! Gerade wenn es eine Erweiterung des Auftrags, die im wesentlichen aus Massenmehrungen besteht, dann kann es gut sein, dass es sich um eine Gesamtleistung handelt, die gesamt abgenommen wird!

    Das kann nur ein Anwalt in Kenntnis aller Unterlagen beantworten! @wikis - lasst das Gelaber sein!

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  10. Teilabnahme VOB §12 10.11.2013    

    Auch wenn es sich bei der zweiten Halle um eine Auftragserweiterung handelt, ist die erste Halle eine in sich abgeschossene Funktionseinheit. Gemäß § 12 gibt es einen Anspruch auf Teilabnahme. Die Antwort vom RA kann ich mir schon denken. ...Teilabnahme einklagen. Das würde wieder mehrere Monate dauern. Bevor ich ein Urteil habe, ist auch die zweite Halle fertig. Meines Erachtens handelt es sich auch bei der Teilabnahme um einen Annahmeverzug durch den Bauherrn. Als Unternehmer hat man hier schon wieder schlechte Karten.

    Gruß Enzo

  11. Nein... 10.11.2013    

    denn erstens kann man Teilabnahmen auch vertraglich ausschliessen, zweitens kann hier niemand beurteilen, ob es sich WIRKLICH um eine ABGESCHLOSSENE Leistung handelt. Ab zum RA

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  12. durch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Baurecht) ... 10.11.2013    

    ... durch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Baurecht) entsprechendes Schreiben zustellen

    Name:

    • wiki
  13. Tja 12.11.2013    

    möglicherweise ist der vertragliche Ausschluss der fiktiven Abnahme gar nichts rechtsgültig. Das weiß nur ein Anwalt. Insbesondere durch das jetzige Verhalten des AG dürfte der Eindruck entstehen, dass er extra die fiktive Abnahme aus dem Vertrag ausgeschlossen hat, um den AN auf diese Weise planmäßig um das Recht auf Teilabnahme prellen zu können. Vielleicht sieht das ein Richter später auch so und lässt die Fertigstellungsbescheinigung als Urkunde für di fiktive Teilabnahme doch zu.

    Dokumentieren Sie ihre fertigen Leistungen per Video oder Fotos damit nicht hinterher entstandene Schäden ihnen angehängt werden und stellen Sie die Fertigstellungsbescheinigung offiziell zu.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  14. Es sieht zunächst nach einer Art von Erpressung aus 26.07.2014    

    "Ein paar Details: 1.) Das Seltsame ist, meine Rechnungen werden alle bezahlt. "

    Erst mit der Abnahme wird die Vergütung fällig!

    Man könnte also glauben der AG will den AN finanziell unter Druck setzen. Aber die Rechnungen, ich vermute mal über erbrachte Leistungen, werden monatlich bezahlt.

    Also auf der Schiene keine Probleme.

    Nun hat der AG seine Möglichkeit, weitere Leistungen nach §1 (4) zu beauftragen, mit der weiteren Halle ausgenutzt und verweigert, weil vertraglich ausgeschlossen, die Teilabnahme.

    Aber der § 1 bezieht sich auf "Leistungen die zur Ausführung der vertragichen Leistung erforderlich werden". Eine weitere Halle ist aber nicht dazu erforderlich.

    Vielmehr liegt Satz 2 vor: "Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden."

    Sie haben offenbar ohne Bedingungen zugestimmt und sich damit vertraglich gebunden. Hier hätte man eine Bedingung vereinbaren sollen. Jetzt ist es zu spät.

    Wenn es sich nur um wenige Monate Verzögerung handelt, Abschlagszahlungen bezahlt werden und es lediglich um Gewährleistungsfristen und die Haftung für Schäden am Bauwerk handelt, könnte man ja auch zur Tagesordnug übergehen ohne eine weitere Baustelle mit Juristen und Gutachtern zu eröffnen. Ggf. versichert man sich gegen Beschädigungen.

    Aber da sich die ausgeführte Menge um deutlich mehr als die 10 % unterscheidet, wird man in der Endabrechnung einen neuen Preis einfordern.

    Die bisherigen Zahlungen sind kein Anerkenntnis der bisher vereinbarten Preise. Wenn die Urkalkulation nach "justierbar" sein sollte, sollten die Kosten für Baustelleneinrichtung heruntergerechnet und kalkulatorische Zinsen heraufgesetzt werden. Den Antransport der Maschinen könnte man auf Null setzen, weil sie "gerade von der anderen Baustelle abgefahren" wurden und den Abtransport hochsetzen.

    Hier gäbe es also sinnvollere Arbeit als mit Gutachtern und Juristen eine fragwürdige Schlacht zu führen.

    Das ist jetzt eine völlig andere Meinung als die bisher vorgebrachte. Ob sie richtig ist?

    Man kann ja mal darüber nachdenken, ohne sie gleich zu verdammen.

    PS: Das hat sich wohl in der Zeit schon alles in Wohlgefallen aufgelöst. Leider zu spät gesehen.

    Name:

    • Pauline Neugebauer

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