Steuertipp zu Handwerkerleistungen
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Steuertipp zu Handwerkerleistungen

Handwerker: Staat zahlt mit
Zum ersten Mal können Verbraucher für das Jahr 2003 kleinere Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Wer zum Beispiel einen Maler mit dem Tapezieren beauftragt, kann 20 Prozent der Rechnung direkt von der Steuer abziehen, maximal 600 €. Das gilt für Renovierungen, Schönheitsreparaturen, Erneuern von Fußbodenbelägen, Gartenpflege, Fensterputzen oder das Reinigen von Dachrinnen. Nicht abgesetzt werden können aber umfassende Modernisierungen oder wenn etwas völlig Neues geschaffen wird, etwa eine Hecke gepflanzt oder ein Bad eingebaut wird (Erlass des Bundesfinanzministeriums, Az. IVAbk. A 5  -  S 2296 b  -  13/03).
Tipp: Wer beispielsweise eine Rechnung über 4 800 € hat, kann vielleicht in diesem Jahr nur 3 000 € zahlen und dafür 600 € Steuer erstattet bekommen. Die übrigen 1 800 € zahlt er erst im nächsten Jahr, um dann noch einmal 360 € erstattet zu bekommen.
Achtung: Zusammenlebende, die getrennt veranlagt werden, können nur jeweils die Hälfte in Anspruch nehmen.
Quelle: Stiftung Warentest 1/2004

Prima, oder? Ist aber schon wieder eine neue Subvention. Und ich dachte eigentlich, die sollten abgebaut werden..? ;-))

  1. Der Hinweis ist gut, aber ...

    Foto von Josef Schrage

    Hallo Herr Aselmeyer,
    Ihr,
    "Tipp: Wer beispielsweise eine Rechnung über 4 800 € hat, kann vielleicht in diesem Jahr nur 3 000 € zahlen und dafür 600 € Steuer erstattet bekommen. Die übrigen 1 800 € zahlt er erst im nächsten Jahr, um dann noch einmal 360 € erstattet zu bekommen. "
    ist diese soooo gemeint, dass der Handwerker so lange auf sein Geld warten soll?
    Ich hoffe nicht.
    freundliche Grüße
  2. Volltext

    Hallo,
    nachfolgend der Volltext des BMF-Schreibens.
    Darin heißt es in TZ 5:
    "Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. "
    Viele Grüße
  3. Hallo Herr Schrage

    weiß ich auch nicht. Ist nicht mein Tipp, sondern der von Stiftung Warentest ... ;-))
  4. Mülltonne

    Hallo Werner,
    tut mir leid, dieser Artikel ist für die Mülltonne.
    Zum einen ist der Tipp mit der Aufteilung der Zahlung etwas realitätsfremd und offensichtlich nur bei Dienstleistungen zum Jahresende möglich. Wobei die Aufteilung der Zahlung einer einzelnen Rechnung auf missbräuchliche Gestaltung überprüft werden dürfte. Ob erfolgreich kann ich nicht sagen. Wenn es möglich ist, sollte man Aufträge aufteilen und somit auch getrennte Rechnungen erhalten. Schließlich geht es bei den Dienstleistungen um Tätigkeiten, die die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und da muss man die Größenordnung von 3000 € erst mal erreichen. Ergänzend dazu noch: "Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht (...), sind nicht begünstigt. "
    Die Aussage "Haushaltsnahe Dienstleistungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. " ist nicht richtig. Die Aufwendungen werden nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sondern ermäßigen auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer.
    Viele Grüße
  5. @Marion

    die Aufteilung ist sicherlich nicht praxistauglich.
    Ich fand die steuerliche Ermäßigung an sich interessant, denn das ist wohl für diese Art der Dienstleistungen neu ab 2003.
    Nach dem Lesen des § 35a ist es nun auch klar, dass die Einkommensteuer für den Rechnungsbetrag um 20 % gesenkt, aber nicht komplett entfällt (wie es beim Abzug vom zu versteuernden Einkommen das Ergebnis wäre). Dies ist der feine Unterschied, den Stiftung Warentest nicht genannt hat (ich dachte, die würden besser recherchieren).
    Egal, trotzdem eine schöne Sache, die Einkommensteuer dadurch zumindest zu reduzieren.
  6. Falsch

    Wer Handwerkerrechnungen bezahlt, muss einen bestimmten Betrag an das Finanzamt direkt zahlen wenn der Handwerker keinen Freistellungsbescheid liefert.
    Das hat mit der eigenen Steuer nichts zu tun, sondern ist ein Abschlag auf die Steuer des Handwerkers.
    Die Zahlung erfolgt auf die Steuernummer des Handwerkers.
    Hier werden falsche Schlüsse gezogen.
    • Name:
    • Herr Klaus
  7. habe davon auch schon gehört, seit wann gilt das?

    ich kenne niemanden in meinem Bekanntenkreis, der im Jahr 2003 von seinen Handwerkerrechnungen irgendetwas dem Finanzamt gezahlt hat. Woher soll Otto Normalbürger das auch wissen? Wie ist da eigentlich die Vorgehensweise?
  8. @Werner

    stimme zu. Es ging mir auch nicht um die Steuerermäßigung, sondern um die Qualität des Artikels der Stiftung Warentest.
    @Herrn Klaus,
    könnte es sein, dass Sie das mit der Bauabzugsteuer verwechseln?
    Haben Sie meine beiden Links (siehe oben) schon gelesen?
    Viele Grüße
  9. genau

    Die einzige Möglichkeit (außer bei Mängel) von einer Handwerkerrechnung was abzuziehen ist die Bauabzugssteuer von 20 Prozent.
    Diese muss zeitgleich an das Finanzamt überwiesen werden und zwar zugunsten des Handwerkers. Damit ist die Rechnung zu 100 Prozent bezahlt.
    Alles andere sind Möglichkeiten (wenn es stimmt) sein zu versteuerndes Einkommen zu vermindern und zwar auf Antrag.
    Von Rechnungen ist dabei nichts abzuziehen.
    Man zahlt nur weniger Steuern.
    • Name:
    • Herr Klaus
  10. @Hr. Klaus

    Bauabzugssteuer, ist schon klar.
    Aber was denn nun  -  muss man dabei die 20 % abuziehen und dem FA zuführen oder ist es nur eine Möglichkeit, wie Sie es schreiben?
    Galt/gilt dies auch für Privatleute?
    Denn ich habe bisher in meinem Umfeld noch von keinem Privatmann gehört, der bei beauftragten (Bau-) Handwerksarbeiten die Bauabzugssteuer einbehalten und abgeführt hat ...
  11. die Steuer ist eine Krücke

    Die Bauabzugssteuer ist ein Versuch der Finanzbehörden frühzeitig von Insolvenzkandidaten Geld zu bekommen.
    Die Steuer ist ein Vorgriff auf zu zahlende Mehrwert- und Einkommenssteuer (Mehrwertsteuer, Einkommenssteuer).
    Solvente Firmen erhalten eine Freistellung.
    Gezahlt werden muss ohne Freistellung ab einer bestimmten Höhe der Rechnung. (ca. 10.000,- €)
    Von einer unterschiedlichen Behandlung von Privat- und Geschäftsleuten (Privatleuten, Geschäftsleuten) habe ich noch nichts gehört.
    Architekten und Ingenieure sind von der Bauabzugssteuer nicht betroffen.
    Unzulässig ist es auf jeden Fall, einem Unternehmer den Betrag abzuziehen um dann gar nichts an das Finanzamt zu überweisen.
    Probleme kann es geben, wenn sich erst im Lauf eines Jahres eine Überschreitung der Grenze ergibt.
    Es ist deshalb auf jeden Fall sinnvoll, sich einen Freistellungsbescheid geben zu lassen.
    Stellen Sie sich vor, am 1. Januar wird eine Baufirma gegründet die bis zum 31. Dezember das große Geld macht und dann verschwindet: das Finanzamt guckt in die Röhre!
    • Name:
    • Herr Klaus
  12. Später Beitrag aber dennoch

    weil je auch jetzt noch hier nachgelsesen wird.
    Aussagen von H. Klaus sind zu revidieren, denn:
    So ist es richtig:
    Auftraggeber (Unternehmer i.S. von § 2 UStG oder juristische Person des öffentlichen Rechts) von Bau- bzw. Handwerksleistungen sind verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das für das Bauunternehmen bzw. die Handwerksfirma zuständige Finanzamt abzuführen, sofern die Bauleistung im Inland erbracht wurde.
    Gilt für Privatleute nur, wenn Sie ein Objekt mit mehr als 2 vermieteten Wohnungen errichten lassen. Sonst nicht!
    • Name:
    • M.P.
  13. Stimmt so auch noch nicht ...

    Stimmt so auch noch nicht selbst ein privater Bauherr/Vermieter kann als gewerblicher angesehen werden. Beispiel: der Landwirt mit seinem Altenteil oder auch Landarbeiterhaus ...

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