Hangsicherung
BAU-Forum: Tiefbau und Spezialtiefbau
Hangsicherung
Eine fachkundige Einschätzung ergibt, dass der Hang und das Nebengebäude des N keinen dauerhaften Halt mehr haben, falls G die verbliebene Außenwand des teilabgerissenen Nebengebäudes so stehe lässt oder auch abreißt, was von G auch so geplant war. Laut Experte kann nur eine teure Betonstütze hier Abhilfe schaffen. Des Weiteren sei angenommen, dass G bei N das erwähnt hat. N ist nicht kooperativ, möchte keine Kosten tragen und präferiert den Bau der Stütze auf dem Grundstück des G.
Zusatzinformation: Die Grenzbefestigungen beider Grundstücke seien vor mehreren Jahrzenten errichtet worden und beide Grundstücke befänden sich in einem Dorfgebiet ohne Bebauungsplan. Das Grundstück des G wurde nicht tiefergelegt und entspricht an dieser Stelle zu N in etwa dem abfallenden Straßenverlauf.
Würde G nun die verbliebene Außenwand abreißen oder so stehen lassen (was laut Experte dauerhaft nicht den Hang sichert) , könnte G bei einem Abrutschen des Hanges haftbar gemacht werden? Müsste N aktiv werden und auf seine Kosten und auf seinem Grundstück seinen Hang gegen Abrutschen sichern?
-
Recht auf seitliche Unterstützung
Grundsätzlich müssen Gebäude auf unterschiedlichen Grundstücken getrennt abgerissen werden können. Weiterhin besteht das Recht auf seitliche Unterstützung. Das setzt aber voraus, dass das Gebäude von N nach den Regeln der Baukunst errichtet wurde. Nach der Eingangsfrage hat N sein Gebäude ohne Fundament errichtet und so gegen Bauregeln verstoßen. G muss nun sein Gebäude in Abschnitten abreißen und gleichzeitig N den Zutritt gewähren um sein Gebäude zu unterstützen, also in Abschnitten nachträglich eine Betonschürze zu bauen. G muss N bei der Bauaufsicht anzeigen, die dann die Maßnahme anordnet. G darf nicht abreißen und den Anbau von N einstürzen lassen. Alle Kosten muss N tragen, sowie Mehrkosten die G durch die Verzögerungen und den Zutritt entstehen. Da kommt Freude auf und pflegt die Nachbarschaft.