Drainage nicht nach DIN 4095 verlegt akzeptieren oder nicht!
BAU-Forum: Tiefbau und Spezialtiefbau
Drainage nicht nach DIN 4095 verlegt akzeptieren oder nicht!
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Das kann ja wohl nicht sein! Dränage raus!
Wir haben eine Fachfirma beauftragt die Drainage und Vertikalabdichtung zu erneuern:Leider ist die neue Drainage meines Erachtens nicht entspr. DINAbk. 4095 verlegt. (steht aber im Angebot auch nicht expezid drinnen das sie so verlegt werden soll.)
Fakt ist der Hochpunkt liegt mit der Rohrunterkannte +7 cm oberhalb der Bodenplatte, 2 Ecke des Hauses -7 cm, Tiefpunkt links -20 cm und rechts auch -20 cm (kann man in den Schächten nachmessen. und war auch im Graben so zu messen) nach DIN soll der Hochpunkt ja -20 cm unter der Fundasmentoberkannte liegen. Soll ich nun einfach hoffen es wird schon gut sein (Drainage und Vertikalabdichtung habe ich an dem Haus Bl. 93 neu machen müssen weil die Kehlnaht Abdichtung mangelhaft war.) Dann zahle ich möglicherweise für die Arbeiten viel Geld und das Wasser läuft trotzdem unter den Drainage Rohr wieder an die Bodenplatte. und muss in 2 Jahren wieder den ganzen Garten aufgraben lassen? Oder soll ich nichts bezahlen von der Rechnung und auf Nachbesserung drängen (wird der aber nicht freiwillig wieder aufmachen) Ich hatte der Baufirma schon beim Einbau des Hochpunktes mitgeteilt das dieser zu hoch ist, da sagte man mir es gänge nicht tiefer weil meine Bodenplatte zu dünn sei? das Wasser würde schon in der Kiesschicht mit nach vorne laufen.
Muss eigentlich nicht die Baufirma nachweisen das Sie es richtig gemacht hat, oder muss ich nachweisen das die Baufirma es falsch gemacht hat? Rechnung bezahlen oder nicht? Werter Forumsteilnehmer,
die von Ihnen beschriebene Art der Ausführung ist natürlich nicht ausreichend. Es kann ja nicht sein, dass Sie für "teuer Geld" eine Arbeit ausführen lassen und hinterher lediglich nur hoffen können - "Augen zu und durch" - das der gewünschte Erfolg auch tatsächlich erzielt wird.
Natürlich ist es erforderlich die Dränage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verlegen. Auch wenn es nicht explizit beschrieben ist, dass die Arbeiten so ausgeführt werden, sind diese allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
DIN Normen hegen die Vermutung für sich allgemein anerkannte Regeln der Rechnik zu sein, wie wir seit dem Meersburg Urteil wissen.
Aus diesem Grund sind diese Regeln der DIN 4095 natürlich zu beachten.
Hinsichtlihc der Frage ob ein Mangel entstanden ist, bleibt zu sagen, dass man natürlich um dies zu beurteilen wissen muss, dass bei einem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik - nach dem bürgerlich Gesetzbuch- allein noch keinen Mangel begründet. Hinzu kommen muss ein zweiter Faktor, nämlich eine daraus - aus dem Verstoß gegen die Regeln- herzuleitende Beeinträchtigung.
Ein Beeinträchtigung ist allerdings denn dann auch die Vermutung die man hegen kann, dass Aufgrund der zu hoch verlegten Dränage und dem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erwarten ist, dass die Dränage nicht dauerhaft ihren dafür vorgesehenen Zweck erfüllen wird und es aus diesem Grund zu Beeinträchtigungen - z.B. bedingt durch Feuchte- führen wird. Dies bedeutet, wenn zu erwarten ist, dass Sie nochmal Ihre Geldbörse öffnen müssen um weitere, möglicherweise zu erwartende Schäden beheben zu müssen, dies der zweite Faktor wäre, der den Mangel begründet.
Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik alleine reicht nicht aus.
Stellt sich uns weiterhin die Frage, wo Sie denn die Dränage haben angeschlossen, da nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Dränage lediglich in ein offenes Gewässer entwässert werden darf, auch stellt sich die zusätzliche Frage ob die Dränage gegen Rückstau gesichert worden ist, was beides Einfluss auf die Mangelfrage hat.
Wir würden diese Dränage nicht bezahlen. Sie hatten aber auch geschrieben, dass die Höhe der Dränage auch bei der noch offenen Baugrube zu messen gewesen sei, was bei uns die entsprechende Frage aufwirft, warum denn zu diesem Zeitlunkt nicht entsprechend gehandelt und die Dränage noch regelgerecht verlegt worden ist, als die bei der noch offenen Baugrube alles noch möglich war?
Sodann uns abschließend noch erlaubt einen Hinweis hinsichtlich des verwendeten Verfüllgutes zu geben, bleibt zu sagen, dass dies auch nicht gerade Vertrauenserweckend ausschaut. Schauen Sie ins Merkblatt des Dränplattenherstellers, dort werden Sie fündig. In der Regel ist ein gleich-gemischt-körniges Verfüllgut in einer bestimmten Abmessung zu wählen, was auf dem von Ihnen eingestellten Foto so ausschaut, als ob dies bei Ihrem Objekt der Fall wäre, dass diese Regeln des Herstellers berücksichtigt worden wären. Auch ist auf dem von Ihnen eingestellten Foto keine Kiespackung sichtbar, die eigentlich - wäre die Dränge ordnungsgemäß verlegt - zu sehen sein müsste, von dem nicht so vertrauenswürdig ausehend verlegten Filtervlies mal ganz zu schweigen.
Beauftragen Sie am Besten jemanden der sich damit auskennt und der Ihnen zu Hand geht bzw. der Sie mit Rat und Tat unterstützt. Bei einer derartigen Maßnahme sollte doch schon auf den zu erwartenden Erfolg der Maßnahme abgestellt werden, Sie haben doch sicher kein Interesse jedes Jahr Ihr Haus freielegen lassen zu wollen. Und um dies alles feststellen zu können, ob fachgerecht gearbeitet worden ist oder nicht, benötigen Sie fachkundige Hilfe, auch dann, wenn Sie dafür nochmal Geld in die Hand nehmen müssen, sollten Sie diesen Weg beschreiten.
Wenn ich als Bauherr so viel Geld in die Hand nehme um eine derartige Maßnahme ausführen zu können, sollte auch jedem Unternehmer klar sein, was an abzuliefernder Arbeit zu erwarten ist oder sein wird bzw. welche Erwartungshaltungsposition der jeweilige Bauherr einnimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz ___________________________________ PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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