Tiefbauer hat Grenzstein umgeworfen
BAU-Forum: Tiefbau und Spezialtiefbau

Tiefbauer hat Grenzstein umgeworfen

Liebes Forum,

ich habe eine Frage zu o.g. Thema.

Wir bauen gerade ein neues Einfamilienhaus mit einem Bauträger. Dieser hat z.B. den Tiefbauer beauftragt sein Gewerk auszuführen.

Unser Grundstück befindet sich in einer leichten Hanglage. Die Zufahrtsstraße verläuft parallel zur Grundstücksgrenze an der Oberseite des Hangs.

Ein Grenzstein wurde im Zuge des Aushubs des Kellers durch den beauftragten Tiefbauer umgeworfen.

Wer haftet für den entstandenen Schaden? Der Grenzstein muss jetzt durch das amtliche Vermessungsamt wiederhergestellt werden.

Vielen Dank für die Unterstützung!

Klaus M.

  1. Verursacherprinzip. Reden Sie mit Ihren Bauträger, ...

    Foto von wiki

    Verursacherprinzip. Reden Sie mit Ihren Bauträger, der ist vermute ich mal, Ihr Ansprechpartner für alle Belange.
  2. Wenn es ein Bauträger ist ...

    Wenn es ein Bauträger ist ist es sein Problem. Ist ja auch sein Grundstück (noch) ...
  3. @ Rüdiger und Monika Berg

    Wie ist das mit dem "ist ja noch sein Grundstück" genau gemeint?

    Hat das was damit zu tun, dass im Bauvertrag was mit " Die Bauherrschaft verpflichtet sich, das Haus erst nach Hausübergabe und vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung zu beziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält die XY das alleinige Hausrecht, die Bauherrschaft hat jedoch nach Absprache jederzeit das Recht, die Baustelle zu besichtigen. " zu tun?

    Diesen Passus haben wir im Bauvertrag.

  4. Ein Bauträger ...

    Ein Bauträger verkauft Grundstück und Haus gleichzeitig. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt er i.d.R. Grundstückseigentümer. Wenn nicht vollständig bezahlt, wird es also lustig. Anders ist die Situation, wenn es ein Generalunternehmer/Generalübernehmer ist. Dann gehört das Grundstück dem TE, mithin wäre es also ein Fremdschaden, wenn auch ärgerlich ...
  5. Was für ein blöder Passus

    Also wenn ich das richtig verstehe, handelt es sich um Ihr Grundstück?

    Sie haben keinen Bauträgervertrag, sondern einen herkömmlichen Bauvertrag mit einem Generalunternehmer/GÜ?

    Und dann verzichten Sie im Vertrag mit so einem Passes "Bis zu diesem Zeitpunkt erhält die XY das alleinige Hausrecht, die Bauherrschaft hat jedoch nach Absprache jederzeit das Recht, die Baustelle zu besichtigen. " auf ureigene Bauherrenrechte?

    Was ist, wenn Sie mit einem eigenen Sachverständigen z.B. eine baubegleitende Qualitätsüberwachung durchführen wollen? Das geht dann nur nach Absprache und wenn der Generalunternehmer/Generalübernehmer Sorgen hat, das Baupfusch auffliegt, macht er von seinem Hausrecht auf Ihrem Grundstück gebrauch und verweigert dem SV den Zutritt?

  6. Ja ...

    Ja dann ist es unser Grundstück und wir haben Aufgrund fehlender Erfahrung den Passus nicht richtig verstanden. Hatten en Bauvertrag zwar mit vielen Leuten besprochen, aber vermutlich leider nicht mit den richtigen ... :-)

    Wie verhält sich nun die allgemeine Situation rund um den gefallenen Grenzstein? Selbst wenn wir ganz normal Eigentümer des Grundstücks sind, ist es doch, wie der erste Beitrag schon beschrieben hat, dass der Verursacher für den Schaden aufkommen muss, oder?

    Denn der Grenzstein ist bei dem Aushub der Baugrube gefallen und den hat der Generalübernehmer/Generalunternehmer für den Aushub beauftragt ...

  7. Schaden beim Vertragspartner anmelden

    Den Schaden müssen Sie schriftlich beim Generalunternehmer/Generalübernehmer anmelden, mit Fristsetzung, bis wann der Stein auf Kosten des Generalunternehmer/Generalübernehmer wieder hergestellt sein muss.
  8. Alles klar ...

    Alles klar dann werden wir das gleich mal erledigen.

    Hab nochmal den Bauvertrag gelesen. Wir dürfen jederzeit einen unabhängigen Sachverständigen mitnehmen ... Somit dürfte alles in Ordnung sein ...

    Vielen Dank für die Unterstützung!

  9. und Rechnungskürzung androhen

    Foto von wiki

    Wie schon geschrieben, den Schaden anzeigen und mit Fristsetzung zur Reparatur auffordern. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist Rechnungskürzung androhen (um den Betrag, den die Wiederherstellung des Grenzsteins bei Ersatzvornahme kosten würde). Dafür am besten einen Preis bei einem ÖbVI erfragen.

    Die Klausel mit Hausrecht für den Bauträger scheint allgemein üblich zu sein, wollte man mir auch aufdrücken, aber wer lässt sich als Bauingenieur vorschreiben, wer die eigene Baustelle betreten darf? So etwas muss man wegverhandeln, da hilft es doch manchmal, vor Vertragsabschluss fachkundigen Rat (und damit meine ich nicht nur Rechtsanwälte!) einzuholen. Gruß, C. Olberg


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