Frage zu Kontrollschacht und DIN / Rückstausicherung Fäkalienwasser
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Frage zu Kontrollschacht und DIN / Rückstausicherung Fäkalienwasser

Frage zu Kontrollschacht und DINAbk. / Rückstausicherung Fäkalienwasser
  1. Nachtrag ...

    Nachtrag ...
  2. sorry

    sorry
  3. Die Revisionsöffnung reicht!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo Liebe Experten,
    Ich hätte gleich noch eine Frage zum Thema Kontrollschacht.
    Eine Firma X hat auf einem Grundstück einen Kontrollschacht gesetzt. Wenn Herr Y den Kontrollschacht hinutersteigt kann er ein Rohr warten welches eine Klappe mit vier Schrauben hat ... und duchspülen ... dieses Abwassserrohr ist direkt an der Kanalisation angeschlossen. Der Bauunternehmer Herr Z meint nun, dass der Kontrollschacht in seiner Ausführung nicht der DINAbk. Norm entspricht und meint wenn es korrekt ausgeführt wäre ... würde man eine Rückstauklappe gegen Fäkalienwasser mit in den Schacht bauen.
    An diesem Schacht könnte man dann auch die Drainage anschließen.
    Gibt es eine DIN bei Kontrollschächten und deren Ausführung und hat der Bauunternehmer Herr Z recht?
    Wie während die Kosten zu bewerten?
    Es ist schon am Haus im Keller eine Rückstausicherung eingebaut.. ist diese möglicherweise ausreichend.. bzw. ... nur für Schmutzwasser tauglich oder auch für Fäkalienwasser?
    Ich hoffe Firma X und Herr Y und Bauunternehmer Z konnten die Frage verständlich stellen. Das Rohr zum durchspülen der Abwasserleitung ist wohl ein sogenannten "Putzstück" ... wäre dies auch ausreichend? ich habe soeben den Beitrag weiter unten entdeckt.. welcher meine fagen alle beantworten kann ... danke Werter Forumsteilnehmer,
    die Revisionsöffnung reicht aus, wenn die Rückstausicherung im Haus zuverlässig und entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurde. Dies setzt natürlich auch die Verwendung der entsprechenden Rückstausicherung voraus, die zugelassen sein muss, weil sonst unter Umständen der Versicherungsschutz entfällt.
    Hinsichtlich der Einleitung des Dränwasser ist die Aussage des Unternehmers Z sicherlich  -  oder zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit  -  falsch.
    Dränwasser darf  -  abgesehen von wenigen Ausnahmen die es beim Bauamt bzw. der unteren Wasserbehörde zu erfragen gilt  -  regelmäßig nicht in die Kanalisation eingeleitet werden und ist sodann auf dem Grundstück zu verrieseln.
    Ist dies nicht möglich und eine Einleitung in den Kanal wird nicht genehmigt, muss dass Gebäude bzw. insbesondere der Keller  -  soweit denn dann ein Keller vorhanden ist  -  entsprechend abgedichtet werden.
    Würde die Dränage in den Kanal eingeleitet, so wäre auch diese gegen Rückstau zu sichern, dies logischerweise  -  wegen der ansonsten möglichen Kontraproduktivität  -  getrennt von dem Übrigen Abwassersystem, welches auch gegen Rückstau zu sichern ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
    ___________________________________
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