Rechnung für beseitigte Baumängel
BAU-Forum: Sonstige Themen
Rechnung für beseitigte Baumängel
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Hallo, der Dachdecker muss sein Werk mangelfrei ...
Hallo, der Dachdecker muss sein Werk mangelfrei ... -
Unterschied
Unterschied -
Wenn die Leistung abgenommen wurde, kann ...
Wenn die Leistung abgenommen wurde, kann ... -
ups!
ups! -
Jawollll Herr Tilgner!
Hallo,wir haben eine Dach neu decken lassen, hierbei wurden Arbeiten am Giebel nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Nun haben wir mit dem Dachdecker die Beseitigung dieses Mangels mündlich vereinbart. Nun hat er uns aber doch nach 1 Monat eine Rechnung geschickt. Wie soll man jetzt vorgehen?
Besten Dank
Bundesland: Brandenburg Hallo, der Dachdecker muss sein Werk mangelfrei Hallo,
der Dachdecker muss sein Werk mangelfrei übergeben ist das im Vorwege (mangelhaft ) nicht geschehen hat er das Recht nachzubessern jedoch nicht hierfür ein Extra Honorar zu verlangen.
Wenn alle Leistungen die der Dachdecker vertraglich zugesichert hat erbracht wurden (inkl. der angesprochenen Mängelbeseitigung ) und er hierfür sein Werklohn erhalten hat ist die Vertragsleistung für beide Parteien erfolgt.
Schön ist immer wenn man die Mängel fotografiert hat für evtl. spätere "Kommunikation" ...
Ich würde erstmal den Dachdecker freundlich informieren (schriftlich!) das Du die Rechnung als gegenstandlos betrachtest da die mangelfreie Leistung zugesichert war und nicht im ersten Schritt erfolgte.
Wenn Du Fotos von den Mängel hast kannst Du auch wenn der Dachdecker weiterhin "stört" zu Deiner Handwerkskammer gehen dort sitzen neben Gutachtern auch Schlichter die Dir sicherlich weiterhelfen können.
Aber ich denke wenn der Dachdecker seine sonstigen Rechnung bezahlt bekommen hat und es jetzt nur um die Rechnung für seine Mängel geht wird er sich sicherlich nicht auf das Spiel mit einem Anwalt einlassen ...
Viel Erfolg! Sie müssen aber unbedingt unterscheiden, ob es sich um einen Mangel (Schlechtleistung) oder um eine fehlende Leistung (offene Restleistung) gehandelt hat. Für Restleistungen oder zusätzliche Leistungen kann der Werkleistende natürlich Rechnungen stellen. Wenn die Leistung abgenommen wurde, kann der Bauträger in voller Höhe Rechnung stellen. Der Betrag ist fällig. Kann allerdings unter Verweis auf Mängel gekürzt werden. Fehlt die Abnahme kann auch keine Rechnung gestellt werden, falls nicht Abschlagsrechnungen vereinbart sind. MfG Ekscheul Auf welche Frage haben Sie denn hier geantwörtert, liebe Frau Leuschert?
Bauträger? Hier war doch nur von Bauherr und Dachdecker die Rede! Natürlich kann der Dachdecker eine Rechnung stellen, wenn er meint alle vom Bauherrn aufgegebenen Leistungen ordentlich erbracht zu haben. Und wenn dem Bauherren dann auffällt, dass noch was fehlt, dann muss geklärt werden, ob es sich
- a) um eine zusätzliche Leistung handelt oder
- b) um eine noch offene Restleistung aus dem weitgehend erfüllten Vertrag oder
- c) tatsächlich um eine mangelhaft ausgeführte Leistung, die der Nachbesserung bedarf.
Im Fall a) besteht gesonderter Vergütungsanspruch. Im Fall b) besteht evtl. Vergütungsanspruch wenn die Leistung nicht bereits in der vorliegenden Rechnung mit enthalten war. Im Fall c) besteht wohl kein Vergütungsanspruch.
Aber vielleicht warten wir erstmal ab, was der Fragesteller zu diesem Thema noch zu ergänzen hat. Was für Leistungen waren das denn genau, die der Dachdecker jetzt nachträglich abrechnet? So würde ich das auch sehen.
Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass es das Recht und auch die gute Pflicht des Dachdeckers ist, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass wenn er (als Auftragnehmer) den Mangel nicht zu verschulden hat, er aber Arbeiten ausführt, der Auftraggeber die -"dann zusätzlichen" - Leistungen der Beseitigung des Mangels zu vergüten/zu bezahlen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz
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