Beide Parteien sind einverstanden, dass Kauf nicht zu Stande kommt; Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht (ohne Notar).
Ist das Verkaufsobjekt wieder anderweitig verkauftbar, ohne dass der Kaufvertrag aufgehoben wird?
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Beide Parteien sind einverstanden, dass Kauf nicht zu Stande kommt; Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht (ohne Notar).
Ist das Verkaufsobjekt wieder anderweitig verkauftbar, ohne dass der Kaufvertrag aufgehoben wird?
⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
🔴 Kritisch: Ein Weiterverkauf ohne formelle Aufhebung des bestehenden Kaufvertrags kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
Ich verstehe, dass Sie einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen und eine Auflassungsvormerkung eingetragen haben, diese aber ohne Notar wieder gelöscht wurde. Nun fragen Sie, ob das Verkaufsobjekt ohne Aufhebung des Kaufvertrags anderweitig verkauft werden kann.
🔴 Gefahr: Auch wenn die Auflassungsvormerkung gelöscht wurde, besteht der ursprüngliche Kaufvertrag weiterhin. Ein Weiterverkauf ohne formelle Aufhebung des ersten Kaufvertrags birgt erhebliche rechtliche Risiken.
Ich empfehle dringend, den ursprünglichen Kaufvertrag notariell aufheben zu lassen. Dies stellt sicher, dass beide Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit sind.
Ein Weiterverkauf ohne Aufhebung des bestehenden Vertrags könnte zu Schadensersatzansprüchen des ersten Käufers führen, falls dieser weiterhin auf der Erfüllung des Vertrags besteht.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Kaufvertrag notariell aufheben, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Meine Empfehlung wäre einfach nochmal den Notar fragen, der würde bestimmt auch gerne eine neue Beurkundung mit einem neuen Käufer übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen RA N. Kashlan (http://www.kashlan.de )
PS. Meine Hinweise können keine Rechtsberatung ersetzen.
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💡 Kernaussagen: Ein Kaufvertrag kann aufgehoben oder nicht vollzogen werden. Die Auflassungsvormerkung sichert den Vollzug, insbesondere die Kaufpreiszahlung. Ein Weiterverkauf ist grundsätzlich möglich, auch wenn eine Auflassungsvormerkung besteht. Die Einigung beider Parteien zur Aufhebung des Kaufvertrags ist entscheidend.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie die rechtlichen Konsequenzen eines Weiterverkaufs trotz bestehendem Kaufvertrags, wie im Beitrag Kaufvertrag: Aufhebung vs. Vollzug – Rechte & Weiterverkauf erläutert. Eine formelle Aufhebung ist ratsam.
✅ Empfehlung: Lassen Sie die Aufhebung des Kaufvertrags notariell beurkunden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies schützt sowohl Käufer als auch Verkäufer vor späteren Streitigkeiten im Bereich Immobilienrecht.
👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie einen Notar, um den Kaufvertrag formell aufzuheben und die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch sicherzustellen. Klären Sie alle Fragen zum Thema Vertragsrecht und Grundbuchrecht.
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