Grunddienstbarkeit, Erschließungsbaulast, Zuwegung
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Grunddienstbarkeit, Erschließungsbaulast, Zuwegung

Hallo Liebe Forumsmitglieder
Nach stundenlangem Suchen, bin ich leider immer noch nicht auf die richtigen Antworten gestoßen. Es handelt sich um folgenden Fall.
Ein mit zwei Häusern bebautes Grundstück (NRW) wurde vererbt und gleichzeitig mit einem Vermächtnis belegt, welches meinen Kindern und mir eines der beiden Häuser zusprach. Das Grundstück meiner Großtante wurde ordnungsgemäß geteilt. Der Testamentsvollstrecker
belastete unser Grundstück mit einer Vereinigungsbaulast (ist auch OK) und zudem mit einer Erschließungsbaulast um eine Zuwegung zum anderen Haus zu gewährleisten, welches mittlerweile von der Erbengemeinschaft verkauft wurde. Im Laufe der Jahrzehnte ist jedoch viel ringsherum gebaut worden und somit wären eigentlich beide Häuser über eine befahrene öffentliche Straße erschließbar. Die Untere Baubehörde empfand eine neue Zuwegung zum verkauften Haus als nicht zumutbar und so willigten meine Kinder und ich unter Zwang (es ging uns auch Aufgrund der Erbschaftssteuer die Kohle für Anwälte aus), dem Vermächtniserfüllungsvertrag zu.
So, dies alles um keine unnötigen Fragen aufzuwerfen und nun zum eigentlichen Problem.
Kann ich, obwohl wir ja ursprünglich der Erschließungsbaulast zugestimmt haben (jedoch keine Grunddienstbarkeit) eine Verlegung der Zuwegung verlangen? Wenn der Nachbar nämlich bereit wäre der Verlegung um 3 m zuzustimmen, würde er seine eigene Grünfläche belasten und unser Grund bliebe an dieser Stelle unbelastet, sodass wir einen kleinen Garten anlegen könnten. Er weigert sich aber, weil er die Durchfahrt über unseren Grund durch das Wegerecht verbrieft hat. Ich würde ja auch nichts sagen wenn er sich sonst 'nen Hubschrauber kaufen müsste, aber nur aus Bequemlichkeit zu sagen: lieber über euren Grund, als über meinen Eigenen?
Kennt hier jemand eine Möglichkeit um die Verlegung durchzusetzen?
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus und wünsche einen guten Rutsch ins neue Jahr.
  • Name:
  • Wolfgang Wemßen
  1. kein Zwang möglich

    Ohne beiderseitiges Einverständnis haben Sie keine Möglichkeit.
    Sie können dem Nachbarn nur über Instandhaltung, Tore etc. das Leben schwermachen oder ihm eine neue Einfahrt bezahlen, sozusagen das alte Wegerecht abkaufen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

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