Guten Tag.
Ich bin Mieter einer Wohnung und habe dort deutliche Probleme mit Schimmel. Dieser ist dokumentiert, dazu liegen eindeutige Raumluftproben vor.
Der Vermieter hatte nun einen Sachverständigen (öffentl bestellt und vereidigt) beauftragt, der ein Gutachten erstellen sollte. Ein "normaler" Bauingenieur, sein Kollege, besichtigte die Wohnung, nahm einige Messungen vor, etc.
Das Gutachten aber wurde nun vom vereidigiten und öffentlich bestellten Sachverständigen geschrieben, unterschrieben und mit seinem Stempel versehen.
Dieser Gutachter war selbst nie in der Wohnung und hat sie auch nie gesehen.
Das Gutachten weist große Mängel auf. Der einstige Schimmel wurde ignoriert, die Raumluftergebnisse ebenfalls. Dazu das es Betonwände sind, die Schimmelecke abgelegen und kaum "belüftbar". Vielmehr wird empfohlen oft zu lüften (obwohl wir das bei der Besichtigung eindeutig angegeben haben) und ein Meerschweinchen aus dem Raum zu entfernen, was angeblich bei der Besichtigung im Zimmer war (es war aber gar keines da).
Nebenbei wird kurz erwähnt, der Eigentümer solle vielleicht eine Wärmebrücke nach DINAbk. xxx bearbeiten (das sei wohl derzeit nicht gegeben).
Unser Anwalt sieht das eindeutig.
Ich bin aber verärgert über den Gutachter, möchte ein Gefälligkeitsgutachten nicht ausschließen. Immerhin ist der Auftraggeber und Eigentümer der Wohnung Herr über mehrere tausend Wohnungen! .
Was kann ich gegen den Gutachter machen? Darf er ein Gutachten so schreiben, obwohl das Objekt nie gesehen und offensichtlich einseitig geschrieben?
Danke.
Sachverständiger Gefälligkeitsgutachten
BAU-Forum: Sonstige Themen
Sachverständiger Gefälligkeitsgutachten
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Persönliche Aufgabenerfüllung ...
hierzu sagt § 407a ZPO folgendes:
(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
MfG
Yilmaz -
Donnerwetter Yilmaz <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/smile.png" title=":-)" alt=":-)" width="15" height="15">
Ab zur Gestallungskammer und Beschwerde einlegen.
Der GA gehört aus dem Verkehr gezogen, wenn es denn so war -
Ich will
Euch ja nicht ärgern, aber es handelt sich um ein reines Privatgutachten und da unterliegt der Gutachter nicht den Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung. -
Dann nehmen wir uns die Sachverständigenordnung
Die IHKs haben ebenfalls Sachverständigenordnungen - ich habe bei Google eben als Suchworte "Sachverständigenordnung" und "IHK" eingegeben und da kommt reichlich passendes.
In meiner SVO der Handwerkskammer finde ich jedenfalls auch die klare Regelung, dass Gutachten persönlich zu erstatten sind. Bei mir heißt es ganz klar: "Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten höchstpersönlich zu erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. "
Bei den IHKlern dürfte das kaum anders sein. Für mich ganz klar ein Verstoß gegen die SVO eines öbuvAbk. SV und damit ein Fall für jeweilige Bestellkörperschaft (steht auf dem Rundstempel). -
Wieso Mark? :)
Ich war mir nicht sicher ob es die Verfahrensvorschriften der ZPO erfüllen muss weil es sich um ein Außergerichtliche Gutachten handelt. (siehe Manfred)
Da jeder sich SV nennen kann und darf ist das so eine Sache, aber er hat letztentlich sein (öbvAbk.) Siegel drunter und das darf er nicht machen denke ich und schließe mich Mark an.
Die zuständige Handwerkskammer werden hierzu konkrete Angaben machen.
MfG
Yilmaz -
Ich stimme
M. Kempf zu.
Darauf berufen kann sich aber auch nur der Auftraggeber, der Aufgrund des Vertragsverhältnisses Anspruch auf ordnungsgemäßes Gutachten hat.
Der Gegner - hier also Fragesteller - kann das Gutachten ja ohnehin ablehnen und den Rechtsweg beschreiten. Dann wird der vom Gericht bestellte Gutachter unter Beachtung des § 407a ZPO ein enstprechendes Gutachten erstellen. -
Was perssönlich ärger ist die Tatsache, das der ...
Was perssönlich ärger ist die Tatsache, das der Gutachter aus meiner Sicht mit dem Stempel Eindruck machen möchte.
Ich sehe es so das er damit Eindruck erzeugen möchte. Inhaltlich ist das Gutachten völlig unkorrekt. Der DINAbk.-Mangel wird am Rande erwähnt (er empfiehlt man solle ...), die anderen Aussagen sind faktsich falsch.
Auf die Raumluftergebnisse geht er gar nicht ein, hier empfiehlt er Mediziner zu Rate zu ziehen.
Aus seiner Sicht ist aus Bauphysik. Gründen nichts eerforderlich (die Feuchtigkeitsmessungen sind OK) - der Mieter ist aan allem schuld.
Und er setzt seinen Stempel alss öbuvAbk. Sachverständiger darunter, obwohl er nie vor Ort war! -
Auch ein Privat Gutachter der öbuv Sachverständiger ist, ...
Auch ein Privat Gutachter der öbuvAbk. Sachverständiger ist, muss wissen, dass sein Gutachten auch anderen vorgelegt wird, welche sich hier rauf verlassen können müssen.
Gefälligkeitsgutachten oder sonst was ist natürlich untersagt und kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den SV führen.
Zu Recht.
Wäre dieses nicht so, bräuchten wir das Prozedere der öbuv Sachverständigen nicht, außer vielleicht für Gerichtlicher Fälle.
Eindeutiger Verstoß gegen die Sachverständigen VO
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- … 1.1) Selbsternannte oder freie Sachverständiger …
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