Toleranzen bei Grenzbebauung
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Toleranzen bei Grenzbebauung

Mit welcher Genauigkeit (plus/minus) muss man bei einer Grenzbebauung vorgehen? Könnte sich ein Nachbar begründet beschweren, falls ein Gebäudeteil etwa 2 cm über die theoretische Grenze hinausgeht? Soweit ich weiß, sind die vom Vermessungsamt festgelegten Grenzpunkte sowieso nur auf plus/minus 3 cm genau, d.h., im schlimmsten Fall um 6 cm falsch. Gibt es für eine solche Beschwerde Fristen oder kann man auch noch Jahre nach der Fertigstellung damit kommen? Die Mauer, um die es geht steht übrigens in Bayern. Vielen Dank schon im Voraus für alle hilfreichen Antworten! H. -J. Färber
  • Name:
  • Hans-Jürgen Färber
  1. 2 cm Toleranz sind sicher OK

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Ob die Grenzpunkte die von Ihnen angesprochene Genauigkeit von +-3 cm aufweisen, hängt davon ab, ob es sich um eine neuere Vermessung (s.g. einwandfreie Vermessung) handelt. Liegt die Grenzfestlegung schon viele Jahre zurück, kann man diese Genauigkeit nicht erzielen. Es gibt in Bereichen noch "grafische ermittelte" Koordinaten, d.h. es wurden alte Flurkarten digitalisiert. Das für Sie zuständige Katasteramt kann Ihnen dazu genaue Auskünfte erteilen.
    Bei meinen Bauvorhaben rate ich den Bauherrn grundsätzlich 2 cm von der Grenze wegzubleiben, um solche Konflikte schon vorher auszuräumen.
  2. das sagt das Stadtmessungsamt ...

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    mit freudlicher Unterstützung des Stadtmessungsamtes Reutlingen:
    Katastertechnisch ist ein Überbau erst vorhanden, wenn zu mind. 3 cm überbaut ist. Dann wurde bis 1998 auf den Überbau beim überbauten Flst. und bei dem Flst. auf dem der Bau eigentlich steht hingewiesen. Seit 1998 werden Überbauungen nur noch dann beschrieben, wenn beide Flste. DEMSELBEN Eigentümer gehören. " Man höre uns staune.
    "Ein Grenzzeichen in Fehlerklasse 2 (bebautes Gebiet) hat eine zul. Toleranz von 8 cm. Das heißt, wenn das Grenzzeichen herausfällt, und neu abgesteckt werden muss, kann es im Extremfall sein, dass der Überbau überhaupt keiner mehr ist (Grenzabstand 6 cm), oder aber dass man einen Überbau von 10 cm hat.
    Der jetzige Zustand könnte so aussehen, dass der GP innerhalb der Fehlergrenze liegt und der Überbau eigentlich gar keiner ist, nach den vorhandenen GP aber doch ein Überbau zu sein scheint. Selbst wenn der Geometer ggf. bei einer Grenzfeststellung davon weiß, darf er den GP nicht neu abstecken, da er ja innerhalb der Toleranz liegt. Ein Grenzpunkt innerhalb der Toleranz markiert die rechtmäßige Grenze.
    Es kam auch schon vor, dass eine Garage exakt nach vorh. GP eingeschnitten wurde, beim Bau fielen sie dann heraus. Bei der Wiederherst. durch das Amt wurde dann ein Überbau aus 6-8 cm daraus. In diesen Fällen ist der Ärger vorprogrammiert. Falls die offiziellen GP vorhanden sind kann man aber im Normalfall davon ausgehen, dass die Grenze stimmt (die GP haben i.d.R. höchstens 2-3 cm Diff.)
    Dann ist ein Überbau von 2 cm natürlich lächerlich. 9 von 10 Leuten stört das nicht, Wenn hier der Nachbar die Grenze selbst nicht anzweifelt, kann man ihm nur sagen, dass vermutlich kein Richter Aufgrund 2 cm eine Entschädigung ansetzen würde. So eine Klage betrifft dann auch nicht mehr das VermG. sondern Nachbarrecht. Wenn der Nachbar eine Grenzfeststellung beantragt, sind alle o.g. Szenarien möglich".
    Soweit der Kommentar "von Amts wegen". Natürlich mit dem Hinweis, dass dies keine Rechtsberatung darstellt.
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