Modernisierung / Sanierung / Bauschäden
Wärmedämmung
Hallo, hatte ja wegen meiner Grenzbebauung schon öfter geschrieben. Jetzt habe ich die Fakten vom Vermessungstechniker. Mein Gebäude steht tatsächlich 15 bis 25 cm von der Grenze entfernt. Das der Nachbarn nur 255cm bis 242cm. Darf ich jetzt dämmen, da es ja mein Grundstück ist oder ist die Einfahrtsbreite der Nachbarn von 2,60m immernoch relevant.
Gruss
Nicole Touray
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Frage für einen Anwalt
nicht für ein Bauforum. Formel hatten wir bereits geklärt, dass der Nachbar die Dämmung dulden muss, soweit diese die Nutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt. Es ist jetzt sicher eine Rechtsauslegung, ob die Verringerung der PkW-Stellfläche durch ihre Dämmung erfolgt oder zuerst durch den falschen Standort des nachbarlichen Hauses begründet ist. Ein Anwalt wird Ihnen die Chancen auslegen, ob sie die nachbarliche Duldung erzwingen können.
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Hä, haben wir das hier jetzt falsch verstanden!
Werter Forumsteilnehmer,
Sie haben also noch Platz bis zur Grenze oder wie?
Sodann dies so ist, werden Sie sicher dämmen dürfen.
Nun gut, im Zuge eines vernünftigen Miteinanders wird man dies wohl besser mit dem Nachbarn besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz ___________________________________ PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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Stimmt, so hat es der Vermessungstechniker herausgefunden. ...
... Stimmt, so hat es der Vermessungstechniker herausgefunden. ich habe 25 bis 15 cm Platz bis zur Grenze und eine Baulast für die Nachbarn gibt es nicht.
Gruss
Nicole Touray
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Abstandsflächen
betragen, nicht zuletzt aus Brandschutzgründen in der Regel min. 3 Meter oder es ist eine direkte Grenzbebauung vor gesehen. Diese 3 Meter sind hier schon unterschritten. Ggf. ist auf dem Nachbargrundstück eine entsprechende Beschränkung zu Ihren Gunsten eingetragen. Das heißt aber auch, dass Sie diesen Abstand nicht ohne weiteres weiter verkleinern dürfen. Ich empfehle ein Gespräch mit der zuständigen Bauordnungsbehörde.
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Oh ja, dass ist natürlich auch richtig!
Wie war das noch gleich, in NRW beispielsweise auf einer Seite maximal 9 m auf zwei nicht mehr als zusammen 15 m
Wenn die Grenzbebauung nicht sein darf, dann ist das natürlich etwas anderes. Dann ist das echt eine Frage für einen Juristen. Werter Forumsteilnehmer,
Nun gut, im Zuge eines vernünftigen Miteinanders wird man dies wohl besser mit dem Nachbarn besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz ___________________________________ PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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Mit der zuständigen Bauaufsichrsbehörde / Düsseldorf ...
... hatte ich schon gesprochen. Antwort
Sehr geehrte Frau Touray,
wie gerade bereits telefonisch besprochen, bestätige ich Ihnen auf diesem Wege nochmals, dass in Ihrem Fall die Durchführung der beabsichtigten Wärmedämmung öffentlich-rechtlich unproblematisch ist. Die für eine Überbauung grundsätzlich erforderliche Vereinigungsbaulast ist hier nicht erforderlich. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW - eine Regelung, die zeitgleich mit Änderung des Nachbarrechtsgeetzes (§ 23 a) vorgenommen wurde gilt das eine solche Vereinigungsbaulast nicht nowtendig ist, wenn eine Außenwand und das Dach eines Gebäudes durch Maßnahmen zur Wärmedämmung entsprechend der Energieeinsparverordnung geändert werden. Die Einholung einer Baugenehmgung wäre vor Durchführung solche Dämmmaßnahmen ebenfalls nicht erforderlich.
Zudem ist die Abstandsfläche von 3 Metern wegen der Brandschutzsache nicht notwendig, da das Gebäude nicht sehr hoch ist und vorne 1,5 Geschosse hat der Anbau ist nur EGA und die Feuerwehr braucht hierfür einen Zugang von 2m. So die Bauaufsichtsbehörde meiner Stadt. Da unsere Häuser mehr als 2,50m auseinander liegen hat man den Umbau des Nachbarhausers damals genehmigt.
Gruss
N. Touray