Baumangel nach Abnahme: Schiefer Fußboden – Was tun? Rechte, Fristen & Kosten
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Baumangel nach Abnahme: Schiefer Fußboden – Was tun? Rechte, Fristen & Kosten
wir haben uns ein Muster-Reihenhaus in Berlin gekauft und haben nun nach der Abnahme einen Mangel festgestellt. Im Eingangsbereich bis hin zum Wohnbereich ist der Fußboden schief. Da bei der Abnahme und auch nach Einzug keine Türen eingebaut waren, haben wir dies nicht bemerkt. Da die Türen nun eingebaut sind, sieht man anhand des Türspaltes diesen enoermen Unterschied. Der Mangel wurde daraufhin von uns an die zuständige Bauleitung gemeldet, die daraufhin einen Termin mit den zuständigen Firmen vereinbarte und uns mitteilte, dass ihr und der Baufirma bereits der Mangel bekannt war. Wir als Käufer wurden darüber jedoch nicht informiert. Das Schriftstück hierüber sollte uns zugehen, liegt uns jedoch bis heute nicht vor. Der Besichtigungstermin fiel leider aus. Daraufhin passierte eine Weile nix. Auf Nachfrage erfuhren wir von mittlerweile einer neuen Bauleiterin, dass der Schaden nicht behoben wird, da bei der Abnahme kein Mangel vorlag und somit auch keiner existiert.
Was könnt Ihr uns raten? Vielen Dank
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Sicherheitshinweise
🔴 Gefahr: Ein schiefer Fußboden kann auf strukturelle Probleme im Untergrund hindeuten. Eine genaue Untersuchung ist wichtig, um Folgeschäden zu vermeiden.
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Als Käufer eines Reihenhauses mit einem nach der Abnahme festgestellten schiefen Fußboden haben Sie grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegenüber der Baufirma.
Wichtig: Dokumentieren Sie den Mangel (schiefer Fußboden) detailliert mit Fotos und Videos. Erstellen Sie ein schriftliches Mängelprotokoll.
Ich empfehle Ihnen, die Baufirma schriftlich unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Die Frist sollte angemessen sein (z.B. 2-3 Wochen). Verweisen Sie auf Ihr Recht auf Nacherfüllung gemäß BGBAbk..
Sollte die Baufirma die Mängelbeseitigung verweigern oder die Frist verstreichen lassen, haben Sie weitere Rechte, wie z.B. Selbstvornahme (Mängelbeseitigung durch eine andere Firma auf Kosten der Baufirma), Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag.
👉 Handlungsempfehlung: Ziehen Sie einen Bausachverständigen und einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte und die Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche zu prüfen. Die Kosten für den Sachverständigen können unter Umständen ebenfalls als Schadenersatz geltend gemacht werden.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Abnahme
- Die Abnahme ist die Bestätigung des Bauherrn, dass das Bauwerk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde. Sie markiert den Übergang der Verantwortung und den Beginn der Gewährleistungsfrist.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Mängelanzeige, Gewährleistung - BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- Das BGB ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern bei Bauverträgen und Immobilienkäufen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadenersatz, Vertragsrecht - Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der Baumängel erkennen, beurteilen und deren Ursachen ermitteln kann. Er kann Gutachten erstellen und beratend tätig sein.
Verwandte Begriffe: Gutachten, Mängelanalyse, Schadensbewertung - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Bauunternehmers, für Mängel am Bauwerk einzustehen. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme.
Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Nacherfüllung, Schadenersatz - Mängelanzeige
- Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an das Bauunternehmen, in der die festgestellten Mängel detailliert beschrieben werden. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Fristsetzung, Beweissicherung - Nacherfüllung
- Die Nacherfüllung ist das Recht des Bauherrn, vom Bauunternehmen die Beseitigung der festgestellten Mängel zu verlangen. Sie ist der primäre Gewährleistungsanspruch.
Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Fristsetzung, Selbstvornahme - Schadenersatz
- Schadenersatz ist der Anspruch des Bauherrn auf Ausgleich des durch den Mangel entstandenen Schadens. Dies kann beispielsweise die Kosten für die Mängelbeseitigung oder entgangenen Gewinn umfassen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Minderung, Rücktritt
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Baumangel?
Ein Baumangel ist eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand eines Bauwerks. Dies kann sowohl die Qualität der Ausführung als auch die verwendeten Materialien betreffen. Baumängel können optischer Natur sein oder die Funktionalität und Sicherheit des Gebäudes beeinträchtigen. - Welche Rechte habe ich bei einem Baumangel nach der Abnahme?
Nach der Abnahme haben Sie als Bauherr grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmen. Diese Ansprüche umfassen das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz oder im Extremfall den Rücktritt vom Vertrag. Die genauen Voraussetzungen und Fristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. - Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist bei Baumängeln?
Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme des Bauwerks. Für bestimmte Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, kann die Frist auch länger sein. - Was ist eine Mängelanzeige?
Eine Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an das Bauunternehmen, in der die festgestellten Mängel detailliert beschrieben werden. Die Mängelanzeige ist wichtig, um die Gewährleistungsansprüche geltend zu machen und die Verjährung zu verhindern. - Was bedeutet Selbstvornahme?
Selbstvornahme bedeutet, dass der Bauherr, nachdem er dem Bauunternehmen erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat, die Mängel selbst oder durch ein anderes Unternehmen beseitigen lässt und die Kosten dem ursprünglichen Bauunternehmen in Rechnung stellt. - Was ist ein Bausachverständiger?
Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt und in der Lage ist, Baumängel zu erkennen, zu beurteilen und deren Ursachen zu ermitteln. Ein Bausachverständiger kann sowohl beratend tätig sein als auch Gutachten erstellen, die vor Gericht verwendet werden können. - Was ist die Abnahme?
Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass das Bauwerk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde. Die Abnahme ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt und die Beweislast für Mängel auf den Bauherrn übergeht. - Was tun, wenn die Baufirma die Mängelbeseitigung verweigert?
Wenn die Baufirma die Mängelbeseitigung verweigert, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und gegebenenfalls einen Anwalt für Baurecht einschalten. Sie können dann gerichtlich gegen die Baufirma vorgehen, um Ihre Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
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Eine detaillierte Anleitung zur Erstellung eines rechtssicheren Mängelprotokolls. - Selbstvornahme: Mängelbeseitigung auf Kosten des Bauunternehmers
Voraussetzungen und Ablauf der Selbstvornahme im Baurecht.
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Baumangel: Bauträger haftet für mängelfreies Werk!
Der BT
schuldet Ihnen ein im Zeitpunkt der Abnahme mängelfreies Werk. Das Sie den beschriebenen Mangel bei Abnahme nicht bemerkt haben, ändert daran nichts. Schließlich haben Sie nicht "in Kenntnis des Mangels" abgenommen.
Zu behaupten, der Mangel exisitiere deswegen nicht ist dreist.
Schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Beseitigung.
Beweisfotos beilegen. Sträubt sich der Bauträger hilft nur der Weg über Anwalt. -
Beweislastumkehr: Mangel nach Einzug nachweisen!
Einzug = Abnahme
so einfach macht sich Ihr Bauträger das. Und hat damit nicht mal ganz unrecht.
Es ändert sich "nur" die Beweislastumkehr. Nun müssen SIE beweisen, dass ein Mangel vorliegt.
Haben Sie obiges "Gespräch/Dokument" nicht alles schriftlich wird es "schwierig". -
Schiefer Fußboden: Toleranzen & Mangel nachweisen
Mangel
muss natürlich nachgewiesen werden. Zulässige Toleranzen mal hier nachlesen:Die geführten Gespräche/Gesprächsinhalte müssen nicht bewiesen werden. Es kommt nur darauf an, den Mangel selbst zu beweisen.
-
Abnahme BGB: Kein Vorbehalt = Kein Anspruch?
BGB
also meines Wissens besagt der § 640 BGBAbk. zur Abnahme ganz klar: kein Vorbehalt bei der Abnahme = kein Recht auf Beseitigung des Mangels. Der Bauherr war ja nicht daran gehindert sich Kenntnis zu verschaffen (z.B. mit Hilfe eines Fachmanns).
Ausnahme: verdeckter Mangel, der arglistig verschwiegen wurde. Aber auch das muss dann bewiesen werden.
Vielleicht kann man aber doch noch was machen: die Türen waren bei der Abnahme ja noch nicht eingebaut - also auch nicht abgenommen. Und der Bauleitung war der Mangel bekannt (Zeuge?).
Falls noch nicht alles bezahlt ist - erhöhen sich die Chancen natürlich nochmal.
Grüße Thomas -
Baumangel: Vorbehalt nur bei Kenntnis des Mangels!
Das stimmt so nicht.
Unterlassene Vorbehalte wegen eines Mangels sind nur dann schädlich, wenn der Abnehmer den Mangel kannte.
Vergl. hierzu:
§ 640 BGBAbk. Nr. 2: " (2) Nimmt der Besteller ein Mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, OBSCON ER DEN Mangel KENNT, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält"
Der Vorschreiber macht einen Gedankenfehler:
Es handelt sich hier um einen Vertrag, in dem Gewährleistungsansprüche bestehen.
Der Verkäufer schuldete dem Käufer ein zum Zeitpunkt der Abnahme mängelfreies Werk.
Die "Arglistkarte" müsste nur dann gezogen werden, wenn es sich um einen Kauf z.B. einer Altimmobilie handeln würde, der "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" läuft. -
Mangel nach Bauabnahme: Rechte & Beweislast
Mangelfeststellung nach Bauabnahme
Also hier geht einiges durcheinander und nebeneinander vorbei. Daher dem Fragesteller:
Nicht verwirren lassen.
Ich möchte Herrn Peters zustimmen, bis auf den letzten Part bei der Bestandsimmobilie ("Altimmobilie"). Hier gilt nicht der Ausschluss jeglicher Gewährleistung per se, sondern vom Verkäufer (VK) sind jegliche (wenn nicht offenkundige auch dem Laien leicht ersichtliche Mängel vorliegen) ihm bekannten Mängel dem Käufer mitzuteilen. Jedoch besteht hier immer ein großes Fragezeichen bzgl. der Beweisbarkeit, dass dem VK der Mangel bekannt war (bekannt gewesen sein muss).
Im konkreten Fall scheint es, nach den Angaben des Fragestellers, so zu sein, dass das Objekt streng genommen nicht abnahmereif (bspw. hier die fehlenden Innentüren) war. Trotzdem ist die Abnahme erfolgt. Dies ist nicht ungewöhnlich (Einzug wegen Miete, Fertigstellungtermin, etc.), wenn auch, wie sich eben wieder hier zeigt, "gefährlich", da nach Abnahme die Beweislast, dass ein Mangel vorliegt, auf den Käufer übergeht.
Nicht unerheblich ist m.E. der Umstand, dass der Mangel dem VK bekannt gewesen sei. Vgl. :
Zitat: "Der Mangel wurde daraufhin von uns an die zuständige Bauleitung gemeldet, die daraufhin einen Termin mit den zuständigen Firmen vereinbarte und uns mitteilte, dass ihr und der Baufirma bereits der Mangel bekannt war. "
Nichtsdestotrotz ist der VK im Rahmen der Gewährleistung nach BGBAbk. und VOBAbk. zu Nachbesserung verpflichtet.
Da diese scheinbar abgelehnt wird und m.E. auch nicht nachbebessert werden kann (" vgl. Verhältnismäßigkeit") bleibt dem Fragesteller nichts weiter übrig, als eine Minderung für die nicht mängelfrei Ausführung des Kaufobjekts zu verlangen. Ohne Betracht bleibt für mich, ob der VK nun vom Mangel wusste oder nicht. Entscheidend wäre m.E., wenn dem Käufer durch den VK dieser Mangel vor Abnahme mitgeteilt wurde und der Käufer die Abnahme trotzdem nicht verweigert hat, bzw. einen diesbezüglichen Vorbehalt schriftlich geäußert hätte.
Meine Empfehlung daher:
1. Lassen Sie den Mangel durch einen Bausachverständigen feststellen und beziffern
2. Lassen Sie die Vertragsunterlagen und bspw. das Abnahmeprotokoll, etc. prüfen Hinsicht der Beweisbarkeit Ihrer Darstellung, dass Ihnen der Mangel nicht mitgeteilt wurde und Sie auch nichts von dem Mangel wussten
3. Hierauf basierend sollten Sie m.E. zuerst eine gütliche Einigung (ggf. unter Mitwirkung des SV, Beraters) mit dem VK suchen
4. Wenn dies nichts nützen sollte, bleibt Ihnen nichts weiter, als mit einem Fachanwalt fr Baurecht zu Ihrem Recht zu kommen
MfG
R. Kaiser -
Gewährleistung: Ansprüche nach der Bauabnahme
Nach der Abnahme
gibt es bloß noch Gewährleistungsmängel,
(und Mängel die bei der Abnahme vorbehalten worden sind).
Mit der Abnahme wurde der Vertrag erfüllt, somit gibt es auch kein Recht auf Nacherfüllung (etc.) mehr.
So hat man mich (als juristischen Laien) das gelernt.
Und dabei bleibe ich auch (Sturkopf)
Grüße -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
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Schiefer Fußboden nach Abnahme: Rechte & Gewährleistung
💡 Kernaussagen: Nach der Bauabnahme eines Hauses mit einem schiefen Fußboden ist es entscheidend, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Die Beweislast für Mängel liegt nach dem Einzug beim Käufer. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nur relevant, wenn der Mangel bekannt war. Die Gewährleistung bleibt jedoch bestehen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Baumangel: Vorbehalt nur bei Kenntnis des Mangels! sind unterlassene Vorbehalte nur schädlich, wenn der Abnehmer den Mangel kannte. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Gewährleistungsansprüche.
✅ Zusatzinfo: Der Bauträger schuldet ein mängelfreies Werk zum Zeitpunkt der Abnahme, wie in Baumangel: Bauträger haftet für mängelfreies Werk! betont wird. Eine schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Beseitigung ist ratsam.
📊 Fakten/Zahlen: Um den Mangel nachzuweisen, sollten zulässige Toleranzen geprüft werden, wie im Beitrag Schiefer Fußboden: Toleranzen & Mangel nachweisen erwähnt. Beweisfotos sind ebenfalls hilfreich.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche und setzen Sie sich schriftlich mit dem Bauträger in Verbindung. Beachten Sie die Hinweise zur Beweislast und möglichen Toleranzen. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht hinzu.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Fundstellen
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