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  • 13934: Guten Tag, ich habe über einen Bauträger ein ...

Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

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Guten Tag, ich habe über einen Bauträger ein ... 02.03.2007    

Guten Tag,
ich habe über einen Bauträger ein Einfamilienhaus erstellen lassen und zwischenzeizlich bezogen. Eine Schlussabnahme wurde von mir nicht unterschrieben. Erkannte Mängel mit einer Liste an den Bauträger übergeben. Zu einem Mangel hätte ich gerne Ihre fachliche Aussage.
1.In den Dielen, der Küche und im WC wurden die Böden mit Granitplatten belegt. Bei den vorgelegten Mustern haben wir uns für die preiswerte Sorte Padang entschieden. Nun haben wir feststellen müssen, daß der Bodenleger Platten aus 2 verschiedenen Lieferungen eingebaut hat. Dies hat er selbst bestätigt. Es führte nun dazu, daß die Platten unterschiedliche Helligkeitsgrade aufweisen. Insbesondere in der Eingangsdiele sind nun unterschiedlich helle bzw. dunklere Stellen zu sehen. Manchmal handelt es sich um einzelne Platten manchmal bilden auch mehrere dunkle Platten ein Feld.
2. Der Bodenleger wurde, nachdem wir bei Beginn der Verlegung gesehen haben daß die Platten sehr häufig bis zu 3 cm große weiße bzw. schwarze Einschlüsse hatte, diese Platten zu verteilen bzw. bei weniger sichtbaren Stellen zu verwenden. Wir haben nun den Eindruck er hatt sie besonders konzentriert verlegt. Bei der Bemusterung wurden wir nicht auf diese möglichen Flecken hingewiesen.
Müssen wir dies akzeptieren? Wäre es denkbar, dass wir auf eine zumindest teilweise Neuverlegung bestehen oder wäre ein Schadenersatz denkbar.
Unser Haus steht in Wiesloch, Baden Württemberg.
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Information.

Name:

  • Osmund Sauer
  1. Schaden? 02.03.2007    

    Guten Tag, Herr Sauer,
    der Zustand der Granitplatten mag für Sie unerträglich sein, aus der Ferne beurteilt ist es aber nur ein optischer Mangel. Denn Granit ist ein Naturprodukt. Lesen Sie bei Herrn Fahrenkrog!
    Eine Schlußabnahme müssen Sie nicht unterschreiben, es genügt, wenn Sie das Bauwerk für den Zweck nutzen, zu dem es errichtet wurde. Dieser wesentliche Punkt sollte in Ihrem Vertrag mit dem Bauträger enthalten sein, ansonsten steht das in §12 VOBA/B 5.2.
    Gruß

    Name:

    • Antje Sangmeister, Dipl.-Ing.
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. nach demBGB nicht 04.03.2007    

    Foto von Thorsten Bulka

    wasist Vertragsgrundlage?
    Wurde bei der bemusterung darauf hingewisen(nachweislich) das es zu Unterschieden zwischen dem Muster, und der geliferten Ware kommen kann?
    Wenn nicht, könnte man es soauslegen,das es ein kauf nach Muster wahr- wenn nicht sogeleifert bedeutet das...!
    Herbert hat zwar recht, das esein Naturprodukt ist, dasUnterschiede aufweisen kann! Wenn sie alsLaie, das aber nicht wissen könnten, ihnen gesagt wurde sie erhalten den Boden nach demMuster, und sie vileicht noch 2-3 Böden sich angesehen haben, die so wie das Muster aussehen, könnte man nach BGBA sagen, das sie mit einer anderen Leistung hätten rechnen können. Der -wer auch immer - seiner Sorgpfalspflicht nicht nachkamm, und ihnen gesagt hat, das es zu abweichungen kommenkann, und wie diese aussehen.
    Nachteilig, ist, das sie die VErlegung selber gesehen haben, und gesagt haben: OK verlege dieses Material, aber versuch die schlimsten Teile unter die Schränke zu legen! Wie könnte man vorGericht das verhalten auslegen?

    Name:

    • Thorsten Bulka
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  3. Warum 04.03.2007    

    stellen Sie die Frage erneut ein? Haben diese Antworten nicht gefallen?
    https://bau.net/forum/estrich-bodenbelaege/13894.php

    Name:

    • Manfred Peters
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  4. Neben der Vertragsgrundlage gem. BGB, ... 05.03.2007    

    die die tatsächlichen Eigenschaften nach den Regeln der Technik, wie auch im besonderen die zu verwendenden Materialien eindeutig beschreiben sollte, ist m.E., neben der Tatsache, dass das material konkret beschrieben wurde, wichtig auf eventuelle Probleme mit und bei Verwendung des Materials hinzuweisen.
    Ein (gewissenhafter) Bodenleger (Fachmann) wird neben den, vom Fragesteller erbetenen, bzw. nachgefragten, Hinweisen bspw. zum Erscheinungsbild des gewählten Materials und den ggf. vorhandenen Schönheitsfehlern des Belags, auch eine (schriftliche) Empfehlung hierzu geben. Wann ein Schönheitsfehler vorliegt ist nicht rechtlich fixiert. Auch stört´s den einen, den anderen aber nicht.
    Ob es sich im konkreten Fall nur um einen hinzunehmenden Schönheitsfehler oder um einen relevanten Mangel handelt kann so nicht beantwortet werden. Hierzu ist eine Einsichtnahme in den Bauvertrag, Rückfragen und eine Inaugenscheinnahme erforderlich.
    Wichtig sit auch, ob Sie entsprechende Veranlassungen (wie verlegt werden solle-Verteilung der unterschiedlichen Chargen) schriftlich, bzw. unter Zeugen gegeben haben.
    Bzgl. Chargen ist anzumerken, dass immer möglichst Material aus einer Charge verwandt werden soll.
    Weiterhin ist wichtig, dass Sie nicht nur aus ggf. vorhandener Verärgerung, oder aus sonstigen persönlichen Gründen eine Ahndung, bzw. "Schadensersatz" (Minderung o.ä.) fordern wollen.
    M.f.G.
    R. Kaiser

    Name:

    • Ralph Kaiser, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://bhk-beratung.de/

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