Interessantes Urteil / Baumangel: Wann haftet der Auftragnehmer wegen Betrugs?
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Interessantes Urteil / Baumangel: Wann haftet der Auftragnehmer wegen Betrugs?
Ich habe zu einem viel diskutierten Thema ein interessantes Urteil gefunden:
Das Problem
Weist eine Bauleistung einen Mangel auf, stehen dem Auftraggeber vertragliche Ansprüche auf ordnungsgemäße Erfüllung, bzw. entsprechende Gewährleistungsansprüche zu.
Nimmt der Auftragnehmer allerdings bewusst gravierende Mängel in Kauf, kann dies - über die vertragliche Haftung hinaus - zusätzlich einen Betrug gegenüber dem "ahnungslosen" Auftraggeber darstellen.
Beispiel:
Bei einem Bauvorhaben, bei dem die Kellersohle o, 8 bis 1,0 m unter dem höchst bekannten Grundwasserstand liegt, waren eine gegen Auftrieb gesicherte, bewehrte, 25 cm dicke Bodenplatte und druckwassersicher zu isolierende Kellerwände geplant. Um Kosten zu sparen, weicht der Auftragnehmer von dieser Planung ab und erstellt den Keller ohne ausreichende Isolierung, wodurch es zu Grundwassereintritten kommt.
Hat sich der Auftragnehmer wegen Betruges strafbar gemacht?
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf - AZ. : 22 U 121/00, OLG-Report 2001,527 - hat mit Urteil vom 19.01.2001 einen Betrug des Auftragnehmers bejaht.
Das bewusste Abweichen von der Planung stellt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Auftraggebers dar.
Zwar ist nicht jeder Mangel einer Bauleistung als Betrug zu qualifizieren. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vorsätzlich täuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Täuschung besteht darin, dass der Auftragnehmer trotz Kenntnis der fehlerhaften, für den Auftraggeber nicht erkennbaren mangelhaften Abdichtung, die Abnahme herbeigeführt hat.
Bei Kenntnis so gravierender Mängel ist zu unterstellen, dass der Auftraggeber die Abnahme verweigert hätte. Die Fälligkeit des Werklohnes wäre dann nicht eingetreten, eine Zahlung wäre folglich unterblieben.
Hinweise für die Praxis
Der Betrug kann zum einen strafrechtliche Konsequenzen für den Auftragnehmer haben. Gemäß § 263 StGB ist hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder in leichten Fällen eine Geldstrafe vorgesehen.
Zum anderen führt der Betrug - neben den oben erwähnten vertraglichen Ansprüchen - zusätzlich zu "deliktischen" Ansprüchen des Auftraggebers und zwar gem. §§ 823 Abs. 2 BGBAbk. in Verbindung mit §§ 263,27 StGB und §§ 826,830 BGB.
Voll inhaltlich übernommen aus dem Baurechtsreport 01/2002.
Mit Genehmigung und freundlicher Unterstützung des Druck + Verlag Ernst Vögel GmbH, Kalvarienbergstr. 22,93491 Stamsried.
Das Problem
Weist eine Bauleistung einen Mangel auf, stehen dem Auftraggeber vertragliche Ansprüche auf ordnungsgemäße Erfüllung, bzw. entsprechende Gewährleistungsansprüche zu.
Nimmt der Auftragnehmer allerdings bewusst gravierende Mängel in Kauf, kann dies - über die vertragliche Haftung hinaus - zusätzlich einen Betrug gegenüber dem "ahnungslosen" Auftraggeber darstellen.
Beispiel:
Bei einem Bauvorhaben, bei dem die Kellersohle o, 8 bis 1,0 m unter dem höchst bekannten Grundwasserstand liegt, waren eine gegen Auftrieb gesicherte, bewehrte, 25 cm dicke Bodenplatte und druckwassersicher zu isolierende Kellerwände geplant. Um Kosten zu sparen, weicht der Auftragnehmer von dieser Planung ab und erstellt den Keller ohne ausreichende Isolierung, wodurch es zu Grundwassereintritten kommt.
Hat sich der Auftragnehmer wegen Betruges strafbar gemacht?
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf - AZ. : 22 U 121/00, OLG-Report 2001,527 - hat mit Urteil vom 19.01.2001 einen Betrug des Auftragnehmers bejaht.
Das bewusste Abweichen von der Planung stellt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Auftraggebers dar.
Zwar ist nicht jeder Mangel einer Bauleistung als Betrug zu qualifizieren. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vorsätzlich täuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Täuschung besteht darin, dass der Auftragnehmer trotz Kenntnis der fehlerhaften, für den Auftraggeber nicht erkennbaren mangelhaften Abdichtung, die Abnahme herbeigeführt hat.
Bei Kenntnis so gravierender Mängel ist zu unterstellen, dass der Auftraggeber die Abnahme verweigert hätte. Die Fälligkeit des Werklohnes wäre dann nicht eingetreten, eine Zahlung wäre folglich unterblieben.
Hinweise für die Praxis
Der Betrug kann zum einen strafrechtliche Konsequenzen für den Auftragnehmer haben. Gemäß § 263 StGB ist hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder in leichten Fällen eine Geldstrafe vorgesehen.
Zum anderen führt der Betrug - neben den oben erwähnten vertraglichen Ansprüchen - zusätzlich zu "deliktischen" Ansprüchen des Auftraggebers und zwar gem. §§ 823 Abs. 2 BGBAbk. in Verbindung mit §§ 263,27 StGB und §§ 826,830 BGB.
Voll inhaltlich übernommen aus dem Baurechtsreport 01/2002.
Mit Genehmigung und freundlicher Unterstützung des Druck + Verlag Ernst Vögel GmbH, Kalvarienbergstr. 22,93491 Stamsried.
Weiterführende Links:
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Na das passt ja zu meinem Fall!
Wie Faust aufs Auge. -
Ich glaube hier macht sich keiner einer Vorstellung
wie schwierig es überhaupt ist einen Betrug nachzuweisen und diesen hieb und stichfest so zu sichern, dass die Staatsanwaltschaft dies überhaupt weiter verfolgt.
Hört sich immer so einfach an, sie haben doch Unterlagen und ein Gutachten, welches die Abweichungen bestätigt.
Dann kommen die Fragen, warum man z.B. nicht zivilrechtlich vorgeht.
Tja warum wohl, wieviel Geld bleibt nach Hausbau über und wie groß sind die Aussichten nachher nicht nur mit einem schönen Titel dazustehen?
Wenn dann auch noch ein paar mal der Sitz verlegt wird, der Geschäftsführer wechselt ...
In ein paar Jahren werde ich dann mal erzählen, wie so etwas in der Praxis aussieht
Die Zeit ist hier meiner Meinung nach der entscheidende Faktor, bis es erst mal zu einem Urteil kommt und was hat der BH dann davon? -
@al
Moin,
da ist schon was dran. Und genau auf diesen Faktor setzen die Betrüger ja.
Auf der anderen Seite, und das muss ja auch mal erwähnt werden, streiten sich Parteien um 17,94 DM! Selber erlebt und nicht getürkt. Die Gerichte sind völlig überlastet mit Bauprozessen. Es wundert mich ja doch, dass die RA-Kammern den Fachanwalt Baurecht nicht zulassen wollen. Vermutlich deshalb, weil damit eine Menge Kohle für alle zu machen ist.
Ich habe ein Objekt, bei dem ist seit 1,5 Jahren absolute Veränderungssperre. Man gut, das die BH nicht so massiv auf diesen Wohnraum angewiesen sind. Und wie es aussieht, wird dieser Zustand der VS noch bis zum Sommer andauern. Nur - hier geht es um einen mehrfach 5-stelligenen Betrag.
Es spricht eben wegen Ihres Einwandes des Nutzens einer solchen Klage einiges dafür, Einzelgewerksaufträge zu vergeben und NICHT an Bauträger. Ganz einfach weil dann die Ausfallquote geringer ist, eine einzelne Firma sich viel mehr Sorge um den guten Ruf macht.
Übrigens, in meinem Fall möchte ich auch schon von Betrug reden, nur war es hier keine Handwerksfirma.
Grüße
Stefan Ibold -
Es geht sicherlich nicht darum
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Seht es doch mal positiv
Endlich mal eine Bauherrenfreundliche Rechtsprechung. Nie vergessen: Gesetze und Rechtsprechung trennen Welten -
Nachteil es ist "nur" ein OLG Urteil