Neuer Bauantrag nach Bearbeitungseinstellung aufgrund Veränderungssperre notwendig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Neuer Bauantrag nach Bearbeitungseinstellung aufgrund Veränderungssperre notwendig?

Hallo, ich habe eine Eigentumswohnung in einem nunmehr bestehenden Neubau mit 8 Wohneinheiten in Niedersachsen erworben. Der Bauantrag für das Objekt ist am 10.08.2018 beim zuständigen Bauamt eingegangen (Eingangsstempel). Ohne das Bauaktivitäten voranschritten, wurde vom Bauamt festgestellt, dass das Bauvorhaben im Bereich einer Veränderungssperre liegt. Die Veränderungssperre trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Diepholz am 03.09.2019 in Kraft. Daraufhin und um die Veränderungssperre zu umgehen, wurden alle Bauunterlagen komplett überarbeitet und am 25.10.2019 neu eingereicht (Eingangsstempel Bauamt). Das umgeplante Bauvorhaben wurde dann am 01.04.2020 genehmigt und begonnen, ohne dass ein neuer Bauantrag vom Bauamt eingefordert wurde.

Nun zum Sachverhalt meiner Frage: Durch das BMF trat ein Fördergesetz nach §7b EStG inkraft, wonach Wohnungserbauer, deren Bauantragsdatum zwischen dem 01.09.2018 und 31.12.2021 liegt, Sonderabschreibungsraten in Anspruch nehmen können. Nachdem ich in meiner Steuerklärung 2020 die Sonderabschreibung geltend gemacht habe und diese vom Finanzamt im Bescheid 2020 auch berücksichtigt wurde, wurde mir diese mit dem Bescheid für 2021 gestrichen und ich sogar zur Rückzahlung des in Anspruch genommenen Abschreibungsbetrages aus 2020 aufgefordert, weil das Bauantragsdatum nicht im Förderzeitraum liege.

Und nun ganz konkret meine Frage: Hätte das Bauamt nach der kompletten Neueinreichung der Bauunterlagen nicht einen neuen Bauantrag verlangen müssen? Oder gilt vielleicht das Eingansdatum der komplett neu eingereichten und dann auch genehmigten Bauunterlagen als neues Bauantragsdatum? Der hintergrund meiner Frage ist klar: Ich möchte mit dem Bauantragsdatum im Föderzeitraum liegen, da mir sonst eklatante Abschreibungsraten entgehen.

Hat jemand mit diesem Sachverhalt Erfahrung?

Viele Grüße

  • Name:
  • André
  1. die Sachlage ist doch klar

    [ Zitat Anfang ] ... Der Bauantrag für das Objekt ist am 10.08.2018 beim zuständigen Bauamt eingegangen (Eingangsstempel). ... [ Zitat Ende ]
    Damit vor dem Förderzeitraum.
    [ Zitat Anfang ] ... Daraufhin und um die Veränderungssperre zu umgehen, wurden alle Bauunterlagen komplett überarbeitet und am 25.10.2019 neu eingereicht (Eingangsstempel Bauamt). ... [ Zitat Ende ]
    Das ist eine Tektur, kein neuer Bauantrag oder wurde ein neues Aktenzeichen vergeben?

    Ihr hättet rückblickend den alten Bauantrag zurücknehmen und einen neuen stellen müssen.

  2. Neuer Bauantrag nach Bearbeitungseinstellung aufgrund Veränderungssperre notwendig?

    Hallo, und danke für die schnelle Antwort. Nach Ihrem entscheidenden Hinweis mit dem Stichwort "Tektur" und der Recherche in anderen Foren und Gesetzestexten muss ich nun wohl davon ausgehen, dass das initiale Bauantragsdatum maßgeblich ist, zumal auch kein neues Aktenzeichen vergeben worden ist.

    Viele Grüße

    • Name:
    • André
  3. Beratungsfehler

    Der Bauantrag wurde nur wenige Tage vor Beginn des Förderzeitraumes gestellt. Damit war die Förderung verwirkt und konnte nur durch eine Rücknahme des Antrages und Neueinreichung geheilt werden. Das hätten sie schon bei dem Förderantrag merken müssen. Sie wurden falsch beraten.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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