Nun zum Sachverhalt meiner Frage: Durch das BMF trat ein Fördergesetz nach §7b EStG inkraft, wonach Wohnungserbauer, deren Bauantragsdatum zwischen dem 01.09.2018 und 31.12.2021 liegt, Sonderabschreibungsraten in Anspruch nehmen können. Nachdem ich in meiner Steuerklärung 2020 die Sonderabschreibung geltend gemacht habe und diese vom Finanzamt im Bescheid 2020 auch berücksichtigt wurde, wurde mir diese mit dem Bescheid für 2021 gestrichen und ich sogar zur Rückzahlung des in Anspruch genommenen Abschreibungsbetrages aus 2020 aufgefordert, weil das Bauantragsdatum nicht im Förderzeitraum liege.
Und nun ganz konkret meine Frage: Hätte das Bauamt nach der kompletten Neueinreichung der Bauunterlagen nicht einen neuen Bauantrag verlangen müssen? Oder gilt vielleicht das Eingansdatum der komplett neu eingereichten und dann auch genehmigten Bauunterlagen als neues Bauantragsdatum? Der hintergrund meiner Frage ist klar: Ich möchte mit dem Bauantragsdatum im Föderzeitraum liegen, da mir sonst eklatante Abschreibungsraten entgehen.
Hat jemand mit diesem Sachverhalt Erfahrung?
Viele Grüße