Fenstertausch und Wärmedämmung auf Grenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Fenstertausch und Wärmedämmung auf Grenze

Hallo,

wir haben ein Haus von 1960 in RLP, das quasi auf der Grenze zum Nachbarn steht (15 cm Abstand). An unserer Grenzwand beginnt der Hof des Nachbarn, der Abstand zum Wohnhaus sind über 5 Meter. Nun soll die Fassade gedämmt und die alten Fenster ausgetauscht werden. Die Fenster sind allerdings in Milchglas ausgeführt. Im Grundbuch ist ein Fensterrecht an dem Nachbargrundstück eingetragen.

Nun zu den Fragen:

  1. Müssen die Fenster & Wärmedämmung besondere Brandschutzanforderungen erfüllen?
  2. Muss beim Austausch der Fenster und bei der Wärmedämmung die Genehmigung des Nachbarn eingeholt werden?

Vielen Dank für fachkundige Rückmeldungen.

Freundliche Grüße

  • Name:
  • Peter
  1. Also

    da ihr ja das WDVSAbk. nicht vom Siemens-Lufthaken aus installieren werdet, also sowieso ein "Hammerschlag- und Leiterrecht" beim Nachbarn geltend machen müsst, werdet ihr wohl um eine förmliche Abstimmung mit dem Nachbarn nicht drum rum kommen.

    Wenn ihr euer WDVS nicht dicker als 15 cm macht und somit auf eurem Grundstück bleibt (kein Überbau), dann müsst ihr nur gucken, ob euer WDVS oder eure Fenster irgendwo in der Nähe eines nachbarlichen Bauteils liegen, dann müsst ihr dort Brandschutrzvorschriften einhalten um Brandüberschläge zu vermeiden.

  2. Einträge beim Nachbarn sind gut

    Diese Festlegungen dürfen nicht aufgeweicht werden sondern werden sicherlich verschärft. Ich denke, die Maßnahme ist bauantragspflichtig. Fenster müssen brandsicher (F90) sein, nicht öffenbar und nicht durchsichtig. Das WDVSAbk. darf nicht brennbar sein, also kein Styropor. Das Hammerschlags- und Leiterrecht steht außer Frage. Sprechen sie jede Maßnahme mit dem Nachbarn ab. Absprechen ist nicht genehmigen. Für Genehmigungen ist das Bauamt zuständig.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. Naja

    Das WDVSAbk. muss brandschutzgerecht ausgeführt werden. Es empfiehlt sich dieses aus Mineralwolledämmung herzustellen.

    Fenster müssen blickdicht sein. Es gilt das "Fensterabwehrrecht des Nachbarn" zur Wahrung seiner Privatsphäre.

    Fenster, die weniger als 1,50 m von einem nachbarlichen Bauteil entfernt sind, müssen als Brandschutzfenster ausgeführt werden, um den Brandüberschlag aus eurem Fenster auf ein nachbarliches Gebäudeteil zu verhindern.

    Größenänderungen der Fenster solltet ihr nicht in Betracht ziehen, denn das würde ggf. den Bestandsschutz aufheben und ggf. auch die grundbuchliche Eintragung des Fensterrechtes in Frage stellen.


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