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  • Werksplanung weicht (gravierend) von Bauvertrag ab

Werksplanung weicht (gravierend) von Bauvertrag ab
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Werksplanung weicht (gravierend) von Bauvertrag ab 08.09.2022    

Hallo, meine Frage betrifft die Planung unseres Zweifamilienhauses, bei dem ich selbst Bauherr bin. Wir sind kurz vor Beginn der Arbeiten und haben dazu die Werkplanung vom Generalunternehmer bekommen. Bauort ist Bayern (Allgäu).

Nun weicht diese (finale) Fassung der Werkplanung in einem entscheidenden Punkt von den vorherigen ab - es fehlt die Dachverglasung im Erkerbereich! Diese ist im Bauvertrag geregelt, also zum einen mit den Ausführungsplänen des selbst beauftragten Architekten (ausdrücklich Grundlage des geschlossenen Bauvertrags) + zusätzlich in der Baubeschreibung. Vertrag ist meinem Verständnis nach nach BGBA, da nichts abweichendes vereinbart ist.

Der Bauunternehmer begründet dies mit statischen Herausforderungen, ich nehme jedoch an, dass ihm die Konstruktion zu aufwändig/ wirtschaftlich unrentabel wird (er sprach selbst von Fehleinschätzungen seinerseits). in einer früheren Fassung (bevor der Statiker seine Arbeit begonnen hat) der Werkplanung ist die Erkerverglasung noch eingezeichnet.

Nun meine Frage:

  • Welche Ansprüche habe ich hier ggf.?
  • Ist es nicht sein Risiko, dass er die Machbarkeit falsch eingeschätzt hat?
  • Gibt es Tipps, wie ich mich mit dem Bauunternehmer außergerichtlich verständigen könnte? Ich möchte die Dachfenster nach wie vor haben, da sie ein wesentlicher Teil des Wohnkonzepts und Wohnqualität darstellen.

Vielen Dank, Ais

Anhang:

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  • BAU.DE / BAU-Forum: 4. Bild zu Frage "Werksplanung weicht (gravierend) von Bauvertrag ab" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
  • BAU.DE / BAU-Forum: 5. Bild zu Frage "Werksplanung weicht (gravierend) von Bauvertrag ab" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.

Name:

  • Ais
  1. Anwalt 09.10.2022    

    Foto von

    Hier kann keiner den genauen Wortlaut des Vertrags prüfen und auch im BGBA kann nicht unmögliches gefordert werden. Außerdem kann nur ein Anwalt final einschätzen, was rechtlich / gerichtlich einzufordern ist... Und die realistisch erwartbare Gerichtsentscheidung kann eine gute Grundlage für außergerichtliche Verhandlungen sein.

    Ich würde erstmal vom Unternehmer eine detailierte schriftliche Aussage fordern, warum es nicht unsetzbar sein sollte.

    Name:

    • Martin G. Halbinger
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.mh-bau.de/
  2. Werksplanung 12.10.2022    

    Ich möchte nichts zum Bauvertrag sagen. Aber ist der Raum von 50 cm hinter der geöffneten Tür im Schlafzimmer gut überlegt?

    Name:

    • Pauline Neugebauer

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