Garage Grenzbebauung Abweichung BW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Garage Grenzbebauung Abweichung BW
Hallo zusammen, wir möchten mit dem Bau unserer genehmigten Garage in Baden Württemberg beginnen. Das Haus als auch die Garage wurde bereits genehmigt. (Garage als Grenzbebauung) Es hat sich herausgestellt, dass eine Grenzbebauung der Garage aufgrund von Felsen nicht möglich ist, weshalb wir nun überlegen die Garage nicht auf die Grundstücksgrenze (wie ursprünglich genehmigt) zu bauen, sondern 0,5 m weiter auf unser Grundstück. Die Garage ist am Hang, sodass der Nachbar nur etwa 1 m der Garage sieht (Höhe Garage: 2,7 m)
Hier stellen wir uns die Frage ob wir uns hier korrekt verhalten oder ob wir für die Garage eine neue Baugenehmigung benötigen?
Danke vorab für die Antworten. Viele Grüße
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ich gehe davon aus
... dass es sich um eine privilegierte Garage nach § 6 (1) Nr. 2. BW LBOA handelt.
Der Abstand von min. 0,50 m wäre dann mit § 6 (2) BW LBO konform (zulässig).
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Neuer Entwurfsplan notwendig
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Sonderfall
Für privilegierte Garagen ist Grenzbebauung Vorschrift. Dafür ist offensichtlich die Baugenehmigung erteilt. Wenn nun keine direkte Grenzbebauung möglich ist dann wird das Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt, da der Zutritt zu dem Streifen von 0,5 Meter nicht geklärt ist. Es muß also eine Vereinbarung mit dem Nachbarn geben und das geht nur über eine Baugenehmigung. Diese neue Baugenehmigung kann auch versagt werden. Folglich wäre ein Baubeginn vor einer Klärung eigenmächtig und somit ein Risiko. Übrigens: Felsen kann man beseitigen.