Nutzung Dachboden einer Doppelgarage
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nutzung Dachboden einer Doppelgarage

Aktuell bin ich auf der Suche nach einem Haus mit Garten und bin fündig geworden.

Auf dem Grundstück befindet sich eine Doppelgarage mit Dachboden. Dieser ist nicht ausgebaut und wird vom bisherigen Eigentümer als Lagerraum genutzt. Der Zugang zum Dachboden erfolgt über eine Außentreppe.

Jetzt habe ich hier im Forum schon gelesen, dass ich mangels Grenzabstand dort keine Wohnung/Wohnraum schaffen darf. Deshalb frage ich mich, welche Nutzungsmöglichkeiten zulässig wären:

  • Heimkino (mit Sofa und Beamer)
  • Fitnessraum (Laufband / Fahrradergometer)
  • Ruheraum / Entspannungsraum / Yogazimmer
  • Gästezimmer für kurzzeitige Übernachtung

Herzlichen Dank für die Antworten im Voraus.

  1. Privileg

    Bestimmte Bauwerke haben das Privileg, an Grundstücksgrenzen genehmigungsfrei und ohne Nachbarzustimmung errichtet zu werden. Das Privileg ergibt sich durch die Nutzung. Das Privileg geht verloren, wenn eine Nutzungsänderung nicht mehr privilegiert ist. Das ist bei einem möglichen Daueraufenthalt der Fall, auch wenn diese in der Zeit beschränkt ist. Damit wird jegliche angestrebte Nutzung nicht gehen und führt zur Abrissverfügung oder im günstigsten Fall zu einem Nutzungsverbot. Mit einem Bußgeld kann der Verstoß gegen Bauvorschriften nicht geheilt werden. Das alles sollte Grundwissen eines Eigentümers sein und ist damit keine Rechtsberatung (bevor sich jemand darüber aufregt)
  2. Soll heißen...

    NEIN - für jegliche Wohn- oder wohnähnliche Nutzung des Dachbodens.
  3. Was ist eine wohnähnliche Nutzung?

    Danke für die Rckmeldungen.

    Das die Nutzung keinen Wohnkarakter haben darf leuchtet mir ein. Aber wie definiert sich wohnähnliche Nutzung?

    Ist ein Fitnessraum wohnähnlich?

    Anders gefragt: Was sind typische zulässige Nutzungsmöglichkeiten für einen Dachboden einer Doppelgarage, die keine "Nutzungsänderung" darstellt?

    Danke.

  4. Keine Lust auf spitzfindige Diskussionen...

    "Übliche" bzw. "machbare" Nutzungen eines Dachbodens in einer grenzständigen Garage sind "Lagerräume", also Raumnutzung ohne Personenaufenthalt.

    Die Nutzung einer Grenzgarage als Werkstatt oder Fitnessraum sind trotz teilweisem Aufenthalt und geringer Anforderungen an die Raumqualität (Heizung etc.) sicher schon grenzwertig und werden fallweise von BA und Gerichten unterschiedlich bewertet.

    Die Nutzung als Gästezimmer, Kinozimmer, Yogaraum usw. sind klassische Wohnnutzungen, die eine Umnutzung darstellen.

  5. Grenzfälle sind immer spitzfindig

    Manche Bauprüfer erkennen in einer Werkstatt nur ein Lager, in dem halt Werkzeug gelagert wird und andere erkennen in einem gelagerten Stuhl schon eine Möglichkeit zum Daueraufenthalt. Man nennt das Ermessen und das geht von 0 bis 100 Prozent, dabei kann eine Reduzierung des Spielraumes auf Null nicht verlangt werden.
  6. anders herum

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die Bauordnung (Wortlaut BayBoAbk., andere ähnlich) lässt an der Grenze zu: "Garagen und deren Nebenräume (z. B. Abstellraum) und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten."

    Ein Abstellraum, in dem ich gelegentlich, z. B. zum Aufräumen auch mal paar Minuten drin bleibe oder das Werkzeug vor dem Aufräumen noch kurz sauber mache, ist noch kein Aufenthaltsraum. Auch das üblicherweise in Garagen stattfindende Reifenwechseln macht es noch nicht zum Aufenthaltsraum. Wenn ich mich dort aber regelmäßig und / oder länger aufhalte, (z. B. weil ich eine aufwendige Restaurierung eines Oltimers mache) ist es ein Aufenthaltsraum.

    Grob zur Orientierung: Was eher wenige Minuten dauert ist eher kein Aufenthaltsraum.

    Beispiel zur Abgrenzung: (auch der zeitlichen Dauer) Personalumkleide kein Aufenthalt - hingegen Künstlerumkleide (mit Maske, komplexerem Umziehen usw.) gilt als Aufenthaltsraum.

    Dass es, gerade im Wohnbereich, genug Fälle gibt, bei denen im Keller ausgiebig und lange Zeit z. B. mit Hobbys verbracht werden, ist allseits bekannt, ist so aber nicht nach den Bauordnungen vorgesehen.

    Spätestens wenn der Nachbar sich z B. durch den Lärm gestört fühlt und die Behorde zur Kontrolle "vorbeischickt", muss die Behörde reagieren, wenn offensichtlich etwas nicht passt.

    Und wenn da dann ein Bett drinsteht, muß man dem Anschein nach von einer Aufenthaltsnutzung ausgehen.

  7. Danke...

    Danke Herr Halbinger für Ihre Beispiele.

    Jetzt sehe ich da schon etwas klarer.

    Viele Grüße


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN