Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit, Ablauf & Kosten im Überblick
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Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit, Ablauf & Kosten im Überblick

Bauvoranfrage löschen wer ist zuständig
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Um eine Bauvoranfrage zu löschen oder zurückzuziehen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

    • Zuständigkeit: In der Regel ist das Bauamt oder die Baubehörde zuständig, bei der Sie die Bauvoranfrage eingereicht haben.
    • Form: Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen. Ein formloses Schreiben ist meist ausreichend, aber fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
    • Begründung: Eine Begründung ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber hilfreich sein, um den Vorgang zu beschleunigen.
    • Kosten: Es können Gebühren für die Bearbeitung des Widerrufs anfallen. Die Höhe ist von der jeweiligen Landesbauordnung und der Gebührenordnung der Kommune abhängig.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie sich frühzeitig mit dem zuständigen Bauamt in Verbindung, um den genauen Ablauf und eventuelle Kosten zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauvoranfrage
    Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag, mit dem vorab geklärt wird, ob ein Bauvorhaben an einem bestimmten Standort grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie ist weniger aufwendig als ein Bauantrag und dient der Planungssicherheit.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bebauungsplan
    Bauamt
    Das Bauamt ist die zuständige Behörde für alle Fragen rund um das Bauen. Es prüft Bauanträge, erteilt Baugenehmigungen und überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften.
    Verwandte Begriffe: Baubehörde, Baugenehmigungsbehörde, Gemeinde
    Landesbauordnung
    Die Landesbauordnung (LBOAbk.) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Gestaltung von Gebäuden, den Brandschutz und die Standsicherheit.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauvorschriften, Bebauungsplan
    Gebührenordnung
    Die Gebührenordnung regelt die Höhe der Gebühren, die für bestimmte Verwaltungsleistungen erhoben werden, beispielsweise für die Bearbeitung von Bauanträgen oder Bauvoranfragen. Die Gebührenordnungen sind in der Regel auf kommunaler Ebene geregelt.
    Verwandte Begriffe: Verwaltungsgebühren, Kosten, Abgaben
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet festlegt. Er enthält detaillierte Festsetzungen über die Bebauung, beispielsweise die Höhe der Gebäude, die Dachform und die Nutzung der Grundstücke.
    Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Baurecht
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist der formelle Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben. Er muss detaillierte Pläne und Unterlagen enthalten, die das Bauvorhaben genau beschreiben.
    Verwandte Begriffe: Bauvoranfrage, Baugenehmigung, Baurecht
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist erforderlich, bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden darf.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvoranfrage, Baurecht

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Kann ich eine Bauvoranfrage einfach so zurückziehen?
      Ja, in der Regel können Sie eine Bauvoranfrage jederzeit zurückziehen. Dies sollte schriftlich beim zuständigen Bauamt erfolgen. Es können jedoch Gebühren anfallen.
    2. Entstehen Kosten, wenn ich eine Bauvoranfrage zurückziehe?
      Ja, es können Kosten entstehen. Die Höhe der Gebühren ist von der jeweiligen Landesbauordnung und der Gebührenordnung der Kommune abhängig. Informieren Sie sich vorab beim Bauamt.
    3. Muss ich eine Begründung angeben, wenn ich die Bauvoranfrage zurückziehe?
      Nein, eine Begründung ist in der Regel nicht erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein, eine kurze Erklärung anzugeben, um den Vorgang zu beschleunigen.
    4. Was passiert, wenn ich die Bauvoranfrage nicht zurückziehe, aber auch keinen Bauantrag stelle?
      Die Bauvoranfrage verliert nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer ist in der Regel im Bescheid der Bauvoranfrage angegeben. Nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bauvoranfrage hinfällig.
    5. Kann ich eine zurückgezogene Bauvoranfrage später wieder aktivieren?
      Nein, eine zurückgezogene Bauvoranfrage kann in der Regel nicht wieder aktiviert werden. Sie müssten gegebenenfalls eine neue Bauvoranfrage einreichen.
    6. Wie lange dauert es, bis die Rücknahme einer Bauvoranfrage bearbeitet ist?
      Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Es ist ratsam, sich beim zuständigen Bauamt nach der voraussichtlichen Bearbeitungszeit zu erkundigen.
    7. Gibt es eine Frist, bis wann ich eine Bauvoranfrage zurückziehen muss?
      Nein, es gibt keine feste Frist. Sie können die Bauvoranfrage jederzeit zurückziehen, solange noch kein Bauantrag gestellt wurde.
    8. Was ist der Unterschied zwischen einer Bauvoranfrage und einem Bauantrag?
      Eine Bauvoranfrage dient dazu, vorab zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Ein Bauantrag ist der formelle Antrag auf Baugenehmigung, der detaillierte Pläne und Unterlagen enthält.

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  3. Danke für die Antwort.

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    • Klaus Kirschner
  5. nein

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  6. Vermessungsfehler? – Abweichung bei Grundstücksdaten

    hat der Vermesser Mist gemessen?
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    • Name:
    • Klaus Kirschner
  7. Der Vermesser

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  8. über den Tisch gezogen

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    • Name:
    • Klaus Kirschner
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    • Klaus Kirschner
  11. ich hoffe nur

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  12. Grundstücksfläche: Nachvollziehbarkeit der Messung

    Foto von Martin G. Halbinger

    So wie ich es nachvollziehen kann, ...
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  13. Danke für die Antwort

    Danke für die Antwort
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    Er wollte ja eine
  15. es liegt nun am Notar

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    • Name:
    • Klaus Kirschner
  16. Hallo

    Hallo
  17. Nein

    Nein
  18. Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit bei Flächenabweichung

    Foto von Markus Reinartz

    Wo ist das Problem?

    Hallo

    Wir haben unser Grundstück Verkauft an einem Bauherren waren auch bei Notar und ca. 450 m² . Jetzt will der Bauherr aber 530 m² haben und der Notar hat die Identität abgelehnt da es zu erheblich Abweicht vom Vertrag.

    Wer muss jetzt die Bauvoranfrage löschen? Wenn ein Grundstück mit 450 m² verkauft ist und der Käufer nun 530 m² haben will, so muss er 80 m² dazukaufen. Das wird ein neuer Kaufvertrag. Wenn die 450 m² bereits eingemessen sind, muss das Grundstück neu eingemessen werden und die Flurnummern zusammengelegt werden. Eventuelle Bauvoranfragen werden nicht gelöscht, sondern werden ungültig durch einen neuen Bauantrag oder eine neue Bauvoranfrage. Alle Kosten trägt der Käufer. Eingemessen hat er aber schon 530 m² obwohl er nur 450 m² kauft und wir geben Ihm keine mehr dazu da wir dann unser Grundstück zu sehr beschneiden müssten. Das ist ja das Problem. Was ist hier passiert? Sie haben doch Einmessen lassen und kennen die neuen Grenzmarken sowie die sich daraus ergebenden Flächen. Sie haben dem Notarvertrag doch zugestimmt. Wenn der Notarvertrag sich auf die amtlichen Messpunkte bezieht ohne die Fläche zu benennen dann haben Sie sich selbst reingelegt. Sie müssen prüfen, wer hier arglistig getäuscht hat und ob der Notarvertrag anfechtbar ist. Aber bei Eigenverschulden ist das nur schwer möglich und löst sich nur juristisch. Eingemessen wurde nichts vor dem Notar. Der Bauherr hat es was jeder kann im Internet bei Tmi Online gemacht. Da gab es noch keine neuen Grenzpunkte.

    Den Vermesser hat er erst nach dem Notar geschickt und hat mehr ausmessen lassen als im Vertrag steht. Darum auch der Brief vom Notar an uns das er das nicht mitmacht. Grundsätzlich gelten nur amtliche Messpunkte. Einer Grundstücksteilung muss das Bauamt zustimmen, vorher gibt es keinen Notarvertrag. Wer also hat dem Vermesser den Auftrag erteilt, 530 m² einzumessen und wer hat den Antrag auf Teilung des Grundstücks gestellt? Weiterhin haben Sie doch vor der Unterschrift den Vertrag gelesen, zumindest liest der Notar vor der Unterschrift den Vertrag vor. Wieso haben Sie einen Vertrag unterschrieben den Sie nicht wollen und wenn da die 450 m² drinstehen, wieso hat der Verkäufer den Vertrag unterschrieben wenn er 530 m² will? Danke für die schnellen Antworten.

    Beim Notar gab es nur eine Zeichnung die pie mal Daumen war und Unterschrieben wurde für ca. 450 m². Nach dem Notar hat der Bauherr den Vermesser losgeschickt und eine Bau Voranfrage gemacht. Es wurden laut meiner Sicht vom Vermesser 450  -  480 m² gemessen. Nach ca. 8 Wochen waren die noch mal da und haben mehr Ausgemessen. Warum weiß ich nicht da der Bauherr nie erreichbar war um das zu klären. Hätte der Notar ohne die Amtlichen Messpunkte gar nicht den Kaufvertrag machen dürfen?

    Uns wurde am Ende wo die alles durch hatten gesagt wir müssen jetzt einen neuen Vertrag für die 530 m² machen sonst müssen wir alles zahlen und uns wurde auch noch mal 10000  -  12000 € zugesichert + eine neue Gartenhütte die nie Absprache war das sie weg soll. Es bleibt nur die Anfechtung durch arglistige Täuschung. Vor allem ist das so verworren und es stellt sich die Frage nach der Rolle des Notars. Ist es der Notar ihres Vertrauens? Ich denke, sie Brauchen einen Rechtsanwalt. Nach der Unterschrift für 450 m² ging alles schief. Ein ordentlicher Notar hätte das unterbinden müssen. Der Grund dürfte in der Bebauung liegen, GFZAbk. und GRZAbk. richten sich nach der Grundstücksgröße. Das "Klotz" das der neue Eigentümer/Bauherr geplant hat passt nicht zu den 450 m², er braucht dazu die 530 m² auf biegen und brechen. Den Notar hat der Bauherr ausgesucht. Und der Notar hat uns gesagt wenn Sie keine 530 m² verkaufen wollen, sondern 450 m² dann ist es hiermit erledigt.

    Erst war der Vertrag mit dem Notar. Dann hat der Bauherr einen Vermesser bestellt und dann eine Teilung und Bau Voranfrage gemacht. Der Notar hat auch den Bauherren nie erreichen können erst zum Schluss wo er sich sicher war er braucht die 530 m² hat er sich da gemeldet.

    Und der Notar hat uns geschrieben das die Identitäten nicht mehr gegeben sind. Meine Frage darauf wie es weiter geht sagt er: Wenn Sie keine 530 m² verkaufen wollen ist es erledigt und Sie müssen auch nichts zahlen.

    Der Anwalt hat die Info schon und sagt das es so nicht geht. Uns unter Druck setzen das wir das jetzt machen müssen mit 530 m² auch wenn wir nicht wollen und dann was zahlen müssen ist Rechtlich nicht richtig. na also, so geht es nicht das der Bauherr nicht alles so lässt und seine Baugenehmigung bekommt und einfach anfängt. So wie ich es nachvollziehen kann, hast der Notar seine Aufgabe (unparteiisch ober die Richtigkeit zu wachen) ernst genommen. Wenn bisher 450 m² vereinbart waren, der andere aber 530 abteilen lässt, entspricht die Teilung nicht dem Kaufvertrag. Der Notar hat die weitere Bearbeitung gestoppt. Wenn der Bauherr jetzt nicht ganz schnell mit ihnen nachverhandelt, bleibt er auf den bisherigen Kosten sitzen und hat kein Grundstück.

    Frechheit siegt eben nicht immer ...

    Die Bauvoranfrage kann er gerne weiter laufen lassen, sie ist aber wertlos, wenn er des Grundstück nicht hat.

    Selbst wenn er eine Baugenehmigung bekommen würde und bauen würde, bleibt das Grundstück in ihrem Eigentum, da der Verkauf so wohl nicht ins Grundbuch eingetragen wird.

    Wenn der Kaufinterressent nicht reagiert oder zu bauen anfangen will, sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten. Der Bauherr sagt bei ca. 450 kann er sich auch nach oben nehmen wie er möchte zum gleichen Preis. Der Notar hat mir noch gesagt der Bauherr hat sich bis Heute nicht gemeldet. Einigung mit uns finden. Er nimmt die 530 zum gleichen Preis und wenn nicht müssen wir die Kosten tragen. Wenn der Notar alles richtig gemacht hat, wird er ohne amtliche Messpunkte keine Teilung des Grundstücks eintragen können. Damit ist der Kauf geplatzt. Zahlen muss der, der den Vertrag nicht eingehalten hat. Aber Vorsicht: der Kaufvertrag könnte sich auf die Grenzpunkte beziehen. Dann berechnet sich der Kaufpreis mit 450 m² ohne Gewähr dass diese bei den Messpunkten erreicht werden. Fragen Sie unbedingt den Vermesser nach einem Auftrag: sollte er die 450 m² Einmessen oder die 530 m²? Der Notar muss Sie vor einem Betrug bewahren. Sagen sie jetzt bloß nicht, Notar und Bauunternehmer kommen aus Süditalien. Nein der Notar hat nur a b c d e f Punkte geschrieben aber da liegt oder lag noch kein Amtlicher Grenzpunkt/e fest. Darum der Versuch das wir uns einigen auf 530. Wenn wir sagen aber der Vertrag mit 450 dann kommt nur ja ca. Also für ihn geht es nur nach oben. Soweit ich weiß ist der Notar Deutscher und der Bauherr Albaner. Wo ist das Problem?
    Er hat 450 m² gekauft und die werden dann halt auch eben heraus gemessen und vermessen und abgesteckt, fertig.
    Der Auftrag an den Vermesser sollte natürlich eindeutig und am besten schriftlich formuliert sein. Dann gibt es doch keine Probleme.

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  19. 4 Wochen rum

    4 Wochen rum
  20. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit, Ablauf & Kosten

    💡 Kernaussagen: Bei Abweichungen der Grundstücksfläche im Kaufvertrag muss geklärt werden, wer für die Löschung der Bauvoranfrage zuständig ist. Der Notar kann die Identität ablehnen, wenn die Abweichung erheblich ist. Die Kosten für die Löschung und eventuelle Neueinmessung trägt in der Regel der Käufer. Eine Klärung der Zuständigkeit mit dem Bauamt ist ratsam.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass bei einer erheblichen Abweichung der Grundstücksfläche vom Kaufvertrag, wie im Beitrag Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit bei Flächenabweichung beschrieben, der Notar die Beurkundung ablehnen kann. Dies kann zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für die Löschung einer Bauvoranfrage können variieren. Es ist ratsam, sich vorab beim zuständigen Bauamt über die anfallenden Gebühren zu informieren. Auch die Kosten für eine eventuelle Neueinmessung des Grundstücks durch einen Vermesser sind zu berücksichtigen, wie im Beitrag Vermessungsfehler? – Abweichung bei Grundstücksdaten angedeutet wird.

    📊 Fakten/Zahlen: Im konkreten Fall beträgt die Abweichung der Grundstücksfläche 80 m² (450 m² im Kaufvertrag vs. 530 m² gewünscht). Diese erhebliche Abweichung führt zu Problemen bei der Beurkundung und wirft Fragen zur Zuständigkeit für die Bauvoranfrage auf.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Zuständigkeit für die Löschung der Bauvoranfrage mit dem Bauamt. Lassen Sie das Grundstück gegebenenfalls neu einmessen, um die tatsächliche Fläche zu ermitteln, wie im Beitrag Grundstücksfläche: Nachvollziehbarkeit der Messung diskutiert. Verhandeln Sie gegebenenfalls mit dem Käufer über die Übernahme der zusätzlichen Kosten.

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