zunächst vorab: ich wohne in BW.
a) Mein Nachbargrundstück wird bebaut, war gestern auf dem Amt um Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Es wird ein Doppelhaushälfte. Habe dabei festgestellt, dass das Baufenster nach Süden nur im 1. OGAbk. um 1,50 m überschritten wird bei 3,70 m Breite. Da es sich um ein Doppelhaus handelt gibt es zwei solcher Vorbauten, die de facto die Wohnfläche eine Zimmers vergrößern. Genau auf der Grenze der beiden Doppelhaushälfte, direkt unter den Vorbauten ist eine Wand, ebenfalls 1,5 m tief. Sieht aus als würden dich die beiden Vorbauten darauf abstützen. (siehe Bild dazu)
Die restlichen Stockwerke (EGAbk., DGAbk.) sind im Baufenster, die Abstandsflächen (auch zu meinem Grundstück hin) werden eingehalten.
Grundsätzlich wird im Bebauungsplan bzgl. überbaubaren Grundstücksflächen ((§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) auf die Baugrenzen des Lageplans verwiesen. Mit einem Zusatz: "Die festgesetzten Baugrenzen können mit untergeordneten Bauteilen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen (Eingangsüberdachungen, Terrassenüberdachungen) um bis zu 1,50 m überschritten werden. "
Ist der Bau eines solchen Vorbaus unter den Bedingungen zulässig? D.h. kann der so als "untergeordnetes Bauteil" gewertet werden?
b) Ergänzend: die weiteren Häuser in der Reihe bleiben alle im Baufenster. Der o.g. Bauherr grenzt mit seinem Grundstück auf der Westseite an ein älteres Baugebiet. In zugehörigen Bebauungsplan gibt es keinen Zusatz-Passus wie oben beschrieben bzgl. Überschreitung von Baugrenzen mit untergeordneten Baugrenzen.
Welche Gesetze o.ä. würden in dem Fall greifen, wenn ein solcher Sachverhalt vorliegen würde?
Ich hoffe meine Ausführungen sind verständlich und bedanke mich vorab für die Unterstützung.
Grüße