Nachbar will Aufstocken, Haus liegt aber nur 1,70 m von unserer Grenze entfernt
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nachbar will Aufstocken, Haus liegt aber nur 1,70 m von unserer Grenze entfernt

Nachbar will Aufstocken, Haus liegt aber nur 1,70 m von unserer Grenze entfernt
  1. Kreisbauamt

    Kreisbauamt
  2. ja, Kreisbauamt

    ja, Kreisbauamt
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  3. Vielen Dank für die Antworten. Was ist ...

    Vielen Dank für die Antworten. Was ist ...
  4. was Sie anführen sind alles keine Gründe

    was Sie anführen sind alles keine Gründe
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  5. Danke! Wir werden jetzt einen Termin beim ...

    Danke! Wir werden jetzt einen Termin beim ...
  6. Einsehbarkeit ist kein Grund. Einschränkung der ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Einsehbarkeit ist kein Grund. Einschränkung der ...
  7. In Hessen

    In Hessen
  8. Hallo Bauberater, also könnte ich doch mit ...

  9. In dem Fall greift auch das Nachbarrechtsgesetz!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo

    wir wohnen in Hessen, in einem Gebiet, in dem es keinen Bebauungsplan gibt. Das Nachbarhaus wird gerade verkauft, und die potenziellen Käufer wollen aufstocken und anbauen. Das Haus um das es geht, befindet sich aber nur 1,70 m von unserer Grundstücksgrenze entfernt. An einer Stelle (Treppenhaus) ist es auch direkt an der Grenze gebaut worden. Jetzt wollen die Käufer aufstocken und eine Gaube ins Dach auf Richtung unseren Gartens setzen. Das gesamte Haus würde so um mindestens 2 m höher werden. Unsere Terrasse (bei der uns momentan keiner einsehen kann) und unser Garten wären direkt einsehbar. Brauchen die Käufer unsere Genehmigung zum aufstocken? Da kein Bebauungsplan, an wenn wende ich mich? (Bauamt der Gemeinde oder gleich Kreisbauamt..) Wie kann ich verhindern das Aufgestockt wird?

    Vielen vielen Dank im Voraus. die Gemeinde muss zwar ihr Einvernehmen erteilen oder verweigern, aber der Kreis (untere Baurechtsbehörde) muss die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit prüfen. Planungsrecht geht ja nach § 34 BauGB. Beschaffen Sie sich einen Lageplan und machen Sie einen Termin mit dem Sachbearbeiter auf dem Kreisbauamt. Vorher schauen Sie in das Verzeichnis der Baulasten. Gibt es alte Nachbarzustimmungen? Es geht um die Zulässigkeit von Umbaumaßnahmen. Das hebt den Bestandsschutz auf. Eventuell muss das halbe Nachbarhaus rückgebaut werden. Das wird jetzt kritisch und Sie müssen mit Tricks des Bauamtes rechnen, vor allem prüfen die bei Ihnen, ob es illegale Nutzungen oder Bauwerke gibt um einen Deal zu machen. Für den Käufer des Nachbarhauses geht es um alles, entweder platzt der Kaufvertrag oder er muss einen Kampf um Ihre Zustimmung führen, ... oder er hat das Bauamt auf seiner Seite. Gruß Vielen Dank für die Antworten. Was ist Vielen Dank für die Antworten. Was ist nicht verstehe, das Bauamt schaut dann bei uns ob wir illegale Bauten auf dem Grundstück haben? Welche Gründe können wir denn angeben, die auch zählen, um die Aufstockung zu verhindern? Einsehbarkeit des Gartens, wurde als Grund abgelehnt ... Eventuell Wertminderung? Sonne, Licht, Aussicht ...

    Wäre sehr nett, wenn mir nochmal jemand einen Tipp geben kann.

    MfG Einzig mögliche Gründe sind versagte Befreiungen von Bauvorschriften und Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften. Beides liegt auch in einem Ermessensspielraum des Amtes. Eine gängige Formulierung ist: "eine Reduzierung des Ermessensspielraums auf Null kann nicht verlangt werden" Also kann das Bauamt die Baugesetze "verbiegen" und das werden Sie gerne tun, wenn auch Sie gegen Baugesetze verstoßen haben. Und wenn, dann nützt auch der Hinweis auf Verjährung nichts, denn illegale Bauten verjähren nicht. Gruß Danke! Wir werden jetzt einen Termin beim Danke! Wir werden jetzt einen Termin beim Bauamt vereinabaren. Was ich irrtürmlich geschrieben habe, das Ehepaar hat das Haus noch nicht gekaut. Sind also nur potenzielle Käufer und noch keine Käufer. Daher hoffe ich das die Einwände von Eigentümer höher gewichtet werden, als die von potenziellen Käufern. Meine letzte Hoffnung sozusagen ... Meine Kinder haben mir auch angeboten, mich zu unterstützen! Einsehbarkeit ist kein Grund. Einschränkung der Belichtung von Aufenthaltsräumen sehr wohl. Hält Ihr Gebäude den vollen Grenzabstand ein? Sind die Grundstücksgrenzen noch "original" Wenn ja, dürfte das Bauamt eine Abweichung von den Abstandsflächen ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung kaum in Aussicht stellen können. Martin, in Hessen (HBO) gibt es tatsächlich einen Passus wegen Einsehbarkeit! @Becker Es gibt Nachbarschützende Vorschriften und da kann man nicht so leicht befreien, also so einfach wie es der Herr KlaKir schreibt ist es nicht! Hallo Bauberater, also könnte ich doch mit Hallo Bauberater,

    also könnte ich doch mit der Begründung der Einsehbarkeit der Terrasse und des Gartens der Aufstockung widersprechen? Beim Bauamt hat man mir vermittelt, dass dies kein Grund wäre nicht zuzustimmen. Diese Nachbarsschützende Vorschriften, auf die ich mich berufe, muss ich ja nicht begrüden. => nach diesem Urteil zumindest?! Soweit sehe ich das doch richtig. Vielen Dank für die vielen Antworten, dieses Vorhaben des Nachbarhauses lässt mich schon nicht mehr schlafen, daher wohl mein erneutes Nachfragen. Im vorliegenden Fall des Fragestellers ist es so, dass auch das Nachbarrecht und die nachbarschützenden §§ Anwendung bzw. Berücksichtigung finden müssen.
    Demnach ist ohne Zustimmung des Nachbarn ein Abstand von 2,50 m einzuhalten, die Zustimmung kann allerdings bei nur geringfügigen Beeinträchtigungen nicht verweigert werden.
    Hier mal die in Hessen zutreffenden §§ aus dem Nachbarrechtsgesetz.
    § 11 Umfang und Inhalt
    (1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 ° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile nur mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn die Fenster, die Türen oder die Bauteile von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m einhalten sollen.
    (2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
    § 12 Ausnahmen
    § 11 Abs. 1 gilt nicht,
    1. soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile anzubringen sind;
    2. für lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähige Wandbauteile;
    3. für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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