§ 55 LBO: Zustimmungserklärung für Gewerbe
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

§ 55 LBO: Zustimmungserklärung für Gewerbe

Hallo zusammen,
wir wohnen in einer Doppelhaushälfte in Baden-Württemberg und unser Nachbar möchte jetzt ein Gewerbe im UGAbk. seines Doppelhaus eröffnen, bei dem zumindest ein gewisses Maß an Laufkundschaft kommen wird. Trotzdem muss unser Nachbar wohl keinen Stellplatz ausweisen.
Uns hat unser Nachbar jetzt gebeten, eine Einverständniserklärung nach § 55 LBOAbk. zu unterzeichnen. Aus dem Mund des Nachbarn hat es sich so angehört, als wäre dies eine reine Formsache und sowieso nicht zu verhindern. Stimmt dies?
Ich habe gewisse Bedenken, dass ein Gewerbe im Doppelhaus auch zu einer Wertminderung unserer Doppelhaushälfte führen könnte. Wäre dies Grund genug für einen Widerspruch bzw. hätte ein solcher Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank schon mal für Tipps.
Mit freundlichen Grüßen
Tom
  • Name:
  • Tom
  1. Wenn Nachbar nicht unterschreiben, erfolgt die ...

    Wenn Nachbar nicht unterschreiben, erfolgt die Benachrichtigung über das geplante Vorhaben vom Bauamt. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen können dann Einwendungen vorgebracht werden.
    Ist das Vorhaben Genehmigungsfähig, wir die Genehmigung trotz Einwendungen erteilt.
  2. Nachtrag: Befürchtete Wertminderungen sind sicher kein ...

    Nachtrag: Befürchtete Wertminderungen sind sicher kein Nachtrag:
    Befürchtete Wertminderungen sind sicher kein Grund, dessentwegen das Bauamt eine Genehmigung versagen würde.
    Entscheidend ist, ob das Gewerbe nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (Allgemeines Wohngebiet/reines Wohngebiet/Msichgebiet etc.) zulässig ist.
  3. Umnutzung

    Für eine Umnutzung sind keine Nachbarzustimmungen notwendig, gleichwohl könnte ein Bauantrag notwendig werden.
    Das erfolgt, wenn Befreiungen zu beantragen sind.
    Versagt wir die Umnutzung, wenn das Gewerbe dort unzulässig ist.
    Parkplätze sind nach örtlicher Satzung nachzuweisen und richtet sich meist nach der Gewerbe-Fläche.
    Weiterhin müssen die Kellerräume zum Daueraufenthalt geeignet sein, Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.
    Mit der Gewerbeanmeldung selbst ist damit noch keine Erlaubnis für die Nutzung im UGAbk. erteilt.
    Das trifft auch zu, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung handelt.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN