Nachbar Schutzwand 5 Meter Wanderweg in der Grundstücksgrenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nachbar Schutzwand 5 Meter Wanderweg in der Grundstücksgrenze

Hallo
Unser Nachbar hat eine Schutzwand aufgerichtet von 5 Meter hoch. Unsere Aussicht ist dadurch eingeschränkt und die Sonne kommt Abends nicht mehr in unserem Garten. Problem ist aber das zwischen Nachbargrundstück und unser Grundstück noch einen Wanderweg von 3 Meter breit ist. Der gehört der Gemeinde.
Wie kann ich beim Bauamt vorgehen (Hessen) um dafür zu sorgen, dass das Bauamt Gründe hat dem Nachbar dazu zu zwingen die Wände abzubauen?
Gruß
DS
  • Name:
  • dietz
  1. Herr Dietz

    Foto von Andrea Leidenbach

    ich habe die doppelten Beiträge gelöscht.
    Mit freundlichen Grüßen
    • Name:
    • AL
  2. Nicht baugenehmigungsfrei

    Ich müsste erst in der hessischen Bauordnung nachlesen, aber ich schätze, auch in Hessen sind Einfriedungsmauern und Sichtschutzzäune etc. nur bis zu 2 m genehmigungsfrei. Also wäre vermutlich eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Vermutl. handelt es sich um Bauen ohne Baugenehmigung.
    Aber selbst eine niedrigere, genehmigungsfreie Schutzwand, ist u.U. unzulässig. Das hängt vom Ortsbaurecht, von Satzungen oder Bebauungsplänen ab.
    Ich schätze, gegen eine 5 m hohe Schutzwand werden Sie leicht vorgehen können. Aber eine 2 m hohe Wand könnte ggf. zulässig sein.
    Gruß
  3. Hallo, Danke für die Antwort! Noch ...

    Hallo, Danke für die Antwort! Noch Hallo,
    Danke für die Antwort! Noch 2 Bemerkungen:
    Die Tatsache das die 5 Meter hohe Sichtschutzzäune (Grüne Folien wie am Tennisplatz die undurchsichtig sind / Windschutz geben, aufgehängt zwischen Bäumen) nicht direkt am eigene Grundstück stehen aber das noch ein Wanderweg dazwischen ist, ist kein Grund das meine Beschwerde beim Bauamt scheitern könnte?
    Es handelt sich um Bauen ohne Baugenehmigung laut Bauamt. Aber das Bauamt hat ein "Problem" mit einer Einstufung der Folie als bauliche Anlage. Wie kann ich das Bauamt oder den Nachbar überzeugen das es eine bauliche Anlage ist oder reicht es das keine Genehmigung vorliegt für die Schutzwände?
    Gruß
    Dietz
  4. Weg des geringsten Widderstanes ...

    Weg des geringsten Widderstanes den wird das Bauamt wählen.
    D.h. der Zaun bleibt mit der Begründung, Ihre Schutzrecht sind nicht betroffen, zusätzlich kassiert das Amt von Ihnen Gebühren für den ablehnenden Bescheid.
    Weiterhin wird der Nachbar behaupten, der Sichtschutz sei demontabel und nur zeitweise befestigt.
    Das Ganze hat was mit Bananen zu tun, aber das wollen einige Berater nicht hören.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. Nachbarliche Schutzrechte können sehr wohl betroffen sein

    Herr Dietz,
    nur wegen der fehlenden Baugenehmigung allein muss das Amt nicht tätig werden, da das Amt einen Spielraum hat, wenn durch das öffentliche Baurecht geschützte nachbarliche Interessen nicht betroffen sind. Soweit hat Herr Klaus recht.
    Hier kann man aber argumentieren, dass durch das öffentliche Baurecht geschützte nachbarliche Interessen sehr wohl betroffen sind. So definiere ich das: Von einer 5 m hohen Plane entlang einer Grenze gehen "Wirkungen wie von einem Gebäude" aus, z.B. Schattenwurf etc.
    Da Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und die Plane als Einfriedung mit 5 m ohnehin zu hoch ist, muss die Plane eine Abstandfläche einhalten, das sind mindestens 3 m zur Grenze. Wenn eine öffentliche Straße angrenzt, darf dieser Abstand bis zur Straßenmitte reichen. Es sind aber nur 1,50 m bis zur Straßenmitte. Die Abstandfläche überragt die Straßenmitte um 1,50 m und damit sind ihre durch das öffentliche Baurecht geschützten nachbarlichen Rechte verletzt, weshalb das Bauamt sich bei dieser Argumentation nicht so leicht um das Einschreiten drücken kann.
    Übrigens sollten Sie Ihren Antrag auf "bauordnungsrechtliches Einschreiten" schriftlich stellen. Mündlich bringt i.d.R. nicht viel. Falls es doch nicht hilft, zivilrechtlich könnte es auch gehen, fragen Sie einen Anwalt.

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