Hallo,
ich hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann. Ich hatte Anfang des Jahres 2010 in Stuttgart Mitte eine DGAbk.-Wohnung gekauft (BJ 1903, kein Denkmalschutz) und die Bühne gab es mit dazu (Insgesamt 11 Parteien).
Wir wollten bestehende Gauben vergrößern und auch die Bühne ausbauen. Gleichzeitig sollte sich unser Eingang in die Wohnung um 1 Meter in den Treppenraum verlegt werden, somit war auch eine Baugenehmigung einzuholen. Meine Architektin hat die Genehmigung eingereicht und wie haben sie auch bekommen.
Gestern war der Bauamt bei mir und hat innerhalb der Wohnung keine Mängel gefunden, aber ...
1- war es eine Auflage, dass der Rauchabzug vergößert wird, da der jetzige eben sehr klein ist. Meine Architektin hatte auf Bestandsschutz tendiert, aber das sieht das Bauamt nicht ein. Nur, dass ist eine Angelegenheit der Gemeinschaft, aber es wird mir ins Auge gedrückt und bei nicht erledigen, will mir das Bauamt mit ein Bußgeld an den Kragen gehen.
.-- Ist das überhaupt rechtlich Möglich, dass ich die A-Karte somit ziehe, wenn die WEGAbk. nicht sich dazu beteiligen möchte?
2- jetzt wird es noch viel Schlimmer. Bei der Auflage stand, dass alle Wohnungseingangstüren Dicht schließend sein müssen und eine G30 Verglasung benötigen. Meine Architektin und Bauleiter sind bei dieser Auflage nie dazu gekommen, dass alle Türen von allen Nachbarn damit gemeint sind. Also habe ich mir einen Rauchtichten Wohnungseingangstür gekauft und alles ist Ok. ja, aber nur für mich, denn das Bauamt jetzt es weiterhin Voraus, dass ich alle Wohnungseingangstüren von meinen Nachbarn ändern muss. Geht"s noch?!? Zumal ich nur ein Eigentümer von 11 Parteien bin.
.-- Kann den das Bauamt von mir so etwas verlangen? Also muss cih hier X-Tauschen Eure für meine Nachbarn investieren und kann gleich danach mein Insolvenz ankündigen, da ich jetzt schon ruiniert bin!
Was ist das nur für ein Rechtssystem, dass einen einzelnen Menschen dermaßen in die enge Treibt, dass ich sogar daran denke mir die Kugel zu geben.
Bitte um ein Rat, denn ich bin sehr in die Enge getrieben worden und finde wirklich kein Ausweg.
Vielen Dank.
Andy
Bauamt zwingt mich alle Wohnungseingangstüren zu ändern, aber die gehören mir gar nicht.
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Bauamt zwingt mich alle Wohnungseingangstüren zu ändern, aber die gehören mir gar nicht.
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und kann gleich danach mein Insolvenz ankündigen, da ich jetzt schon ruiniert bin!
da ich jetzt schon ruiniert bin? ... MIT DEM KAUF UND Umbau DER Wohnung übernommen?
Tja, damit sie nicht allein auf den osten sitzen bleiben, bleibt nur, den Schaden der Architektenhaftpflicht zu melden und sich von der dann rechtlichen beistand zu holen.
Von Amts wegen hätten Sie nicht umbauen dürfen ohne vorher mit der WEGAbk. zu klären, dass aus ihrem Umbau des Treppenhauskopfes ein komplett neues Brandschutzkonzept bzw. eine Aktualisierung der Brandschutzanforderungen erwächst.
Andernfalls bleibt die Frage, warum denn tatsächlich das Amt den Bestandsschutz aufheben will für die alten Wohnungstüren und ob dies zwingend sein kann. -
Umbau und Umnutzung heben den Bestandsschutz auf
Diesen Grundsatz muss sich jeder merken der baulich was verändern will.
Offensichtlich liegt bei diesem Haus vieles im argen und das Amt hat nur auf diese Gelegenheit gewartet.
Sie haben einen Doppelfehler begangen:
Erstens hat Ihr Architekt wenig Ahnung von den Zusammenhängen und hat schlecht nachgefragt und zweitens haben Sie wenig Ahnung von den Abläufen in einer WEGAbk..
Diese Erfahrungen werden nun teuer für Sie und die gesamte WEG hat Anspruch auf Ersatz der durch Sie verursachten Aufwendungen.
Sie brauchen einen Fachanwalt für Bau-Recht und WEG-Recht.
Mehr Rat ist ohne Detailkenntnisse nicht drin.
Gruß -
Die Auflagen in der Baugenehmigung waren ...
Die Auflagen in der Baugenehmigung waren doch klar formuliert, oder? und wenn Zweifel bestehen, kann man in der Behörde nachfragen ...
Somit hatten sie vor Beginn der Arbeiten die Möglichkeit zu entscheiden:- Mach ich den Umbau trotzdem und übernehme die Kosten
- Beteiligt sich die WEGAbk. an den Kosten, da sie ja durch den besseren Brandschutz auch einen Nutzen davon haben.
- lass ich die Sache sein.
- Versuche ich mit der Behörde nachzuverhandeln (Widerspruch usw.) um die Auflagen aus der Baugenehmigung herauszubekommen.
Da Sie ihren Nutzen aus der Baugenehmigung schon umgesetzt haben, müssen sie auch die anderen Pflichten umsetzen ...
-
ganz einfach ..
... ist das nicht, my2 cts:
Architektenhaftung .. sehe ich nicht: Planungsdefizit wird durch sowiesokosten geheilt.
durch baurechtler + Brandschutz-SV klären lassen, ob höhere Anforderungen schon vor
dem Ausbau des dg zu Wohnzwecken bestanden .. -
Da brauchen Sie einen Sonderfachmann
In Berlin und Potsdam entsprach es bisher allgemeiner Üblichkeit bei nachträglichem Dachgeschossausbau im TH-Kopf eine ordntliche RWA-Anlage einzubauen und die alten WEAbk.-Türen der Normalgeschosse im Bestand zu belassen.
Es sieht hier ein bisl nach Prinzipienreiterei des Bauamtes aus, Ihren DGAbk.-Umbau gleich zur Komplettsanierung des gesamten Brandschutzkonzeptes des gesamten TH zum Anlass zu nehmen.
Wenn es tatsächlich keine anderen "Brandschutzprobleme" im TH gibt, sollten Sie sich vielleicht einen Brandschutzsachverständigen schnappen, der sich die Situation anschaut und sie und ihren Architekt in einem persönlichen Gespräch mit dem Bauamt unterstützt.
Vielleicht lässt sich das BA dann darauf ein, dass die alten WE-Türen unangetastet ihren Bestandsschutz behalten dürfen. -
Hmmm
Tja, das sind die Schwierigkeiten beim Bauen im Bestand.
Handelt es sich um ein "reines" Mehrfamilienwohnhaus?
nach LBOAVO § 11 "Treppenräume" zur Bauordnung sind hier doch lediglich dichtschließende Türen gefordert, wenn ausschließlich Wohnungen erschlossen werden. Nicht mal die Eigenschaft selbstschließend ist geforderdert.
und woher soll denn noch die Anforderung G30 kommen? Den Nutzen einer G-Verglasung sehe ich in diesem Zusammenhang nicht. Ebenso wenig die Anforderung an die Türen.
Zunächst würde ich bezüglich der Türen mal versuchen seitens Sachverständiger (!) Seite die bestehende Eignung der Türen nachzuweisen. Mit einer relativ ordentlichen Tür sollte man im Mehrfamilienhaus (MFH) schon rechnen können. So hoch sind die Anforderungen an dichtschließende Türen nun auch wieder nicht.
"Andernfalls bleibt die Frage, warum denn tatsächlich das Amt den Bestandsschutz aufheben will für die alten Wohnungstüren und ob dies zwingend sein kann. "
Interessant ist dann in dem Zusammenhang auch der § 76 der Bauordnung mit den Vorgaben für bestehende bauliche Anlagen. Je nach Umfang der Änderungen können also die Mindestanforderungen der aktuellen Bauordnung seitens der Bauaufsicht gefordert werden.
Spontan gesagt, und auch meiner Erfahrung mit solchen bestehenden Treppenräumen, geh ich direkt mal von weiteren, nicht ersichtlichen Mängeln aus.
Wenn der Treppenraum natürlich in einem Zustand ist, der Leib und Leben bedroht und nicht einmal den Vorschriften zu Errichtungs- oder anderen Genehmigungszeitpunkten entspricht muss das Thema natürlich schon im Eigeninteresse Eigentümergemeinschaft auf den Tisch. Vor allem, wenn Mängel bekannt sind. Man denke nur an einen möglichen Verlust des Versicherungsschutzes. Von anderen berührenden Themen ganz zu schweigen.
M. Nau -
nochmal: WEG-Recht beachten
Das Bauamt hat keine Ahnung vom WEGAbk.-Recht, aber SIE und der Verwalter.
Das bedeutet eine bestimmte Abfolge bei Bauvorhaben.
Am Anfang steht ein einstimmiger Beschluss in der WEG mit Kostenregelung.
Dann folgt die notarielle Änderung der Teilungserklärung und eventuelle Änderungen im Grundbuch.
Dann müssen Sie innerhalb 3 Jahren den gewünschten baulichen Zustand herstellen.
Ob Sie als erstes oder letztes den Bauantrag stellen ist unerheblich.
Auf jeden Fall muss die Baugenehmigung (öffentliches Recht) in privates Recht umgesetzt werden wie anfangs beschrieben.
Sie haben die Umsetzung in privates Recht nicht getätigt, Sie handeln illegal.
Sie und der Verwalter sind Schadenersatzpflichtig, Sie als Verursacher und der Verwalter durch Unterlassen der Verwalterpflichten.
Die WEG-Gemeinschaft kann Ersatz aller Kosten verlangen oder die Wiederherstellung des alten Zustandes.
Die Umsetzung der Baugenehmigung kann dann wegen Verletzung von Drittrechten nicht erfolgen.
Falls aber die Baumängel schon amtlich festgestellt vor dem Bauantrag bestanden, dürfen Sie den ursprünglichen Zustand nicht wieder herstellen, denn das wäre die Wiederherstellung eines illegalen Zustandes.
Also, die A ... -Karte ist wirklich sicher für Sie.
Gruß -
Beratung?
Irgendwie scheint es mir, wie für solche Probleme üblich, an der Beratung gefehlt zu haben und insbesondere was die Folgen davon sind.
Fraglich ist jetzt nur ob man deswegen jemanden in Haftung nehmen kann.
> 1- war es eine Auflage, dass der Rauchabzug vergößert wird, da der jetzige eben sehr klein ist. Meine Architektin hatte auf Bestandsschutz tendiert, aber das sieht das Bauamt nicht ein.
Was soll man machen wenn es eine Auflage gewesen ist?
Und wenn das Bauamt jetzt nicht einsieht, dass sich die Architektin das zur Auflage hat machen lassen aber nun mit anderen Dingen argumentiert.
Diesbezüglich könnte insgesamt eine Falschberatung der Architektin gegeben sein.
Ich sehe nur eines sich in die Obhut der Justiz zu bewegen und diese zu bemühen, wenn man ohnehin schon im Grunde Pleite ist und dann nur einen Fachanwalt für Baurecht zu bemühen (obwohl man da auch noch seine ruinösen Spässe mit haben kann):Aber es bleibt einem wahrscheinlich kein Ausweg.
Interne Fundstellen
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