Wer hat Anspruch?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Wer hat Anspruch?

Grundstück X und Y waren 1 Grundstück gewesen. Durch die Trennung in 2 Grundstücke verläuft die Grenze unmittelbar neben der Gebäude X, dadurch wird die Außenwand des Hauses X zu einer Grenzwand.
An dieser Grenzwand sind ab 2. OGAbk. nach oben Fenster angebaut, in EGAbk. und 1. OG anstatt Fenster nur Glasbaustein.
Hat Grundstück X Anspruch gegenüber Y die 2 Glasbausteinfenster
mit normalen Fenstern auszutauschen?
Oder hat Y Anspruch gegenüber X direkt an der Grenzwand ein Gebäude zu errichten, alle Fenster von X an Grenzwand zuzumauern?
  1. schlapplach

    Was ist denn das? Ne Testfrage eines angehenden Baujuristen?
    Haben die teilenden Parteien versäumt ein Fensterrecht (Lichtrecht) eintragen zu lassen? Ah  -  vielleicht streitnde Erben!
    Dann wird es wohl darauf hinauslaufen, dass die vorhandene Fenstersituation aus Gewohnheit ein Status quo bleibt, bis der Nachbar anbaut, wobei dann die Fenster vermauert werden. Bis dahin gilt der jetzige Zustand als zu dulden.
    Änderungen an den vorhandenen Fenstern (Glasbausteinwand) sind i.d.R. nicht zulässig.
    So wurde ein ähnlicher Fall in einem Bauamt entschieden vor einigen Jahren in Berlin.
  2. Üblicherweise

    kann man solche Dinge nicht verlangen, wenn jemand den Übelstand selbst verursacht hat.
    Es ist wie beim Notwegrecht: Wenn jemand die Not selbst verursacht hat (typischer Fall: Grundstück teilen, Hälfte mit Weganstoß verkaufen, der Hinterlieger will später Notwegrecht, weil er nicht mehr auf seinen Grund kann), bekommt er oder sein Rechtsnachfolger keinen Notweg.
    Zudem: Solche Dinge oder Übelstände sind beim Kauf ersichtlich.
    Wer einen Grenzbau erwirbt, muss sich mit dessen Nachteilen abfinden.
    Also, entweder sich einigen (manchmal helfen Argumente, manchmal hilft Geld) oder damit leben.

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