Probleme Gemeinde Bauerwartungsland Landwirtschaftsamt Bayern
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Probleme Gemeinde Bauerwartungsland Landwirtschaftsamt Bayern

Hallo Leute!
Ich und mein Partner (Bayern) haben mit unserer Gemeinde große Probleme.
Folgender Sachverhalt:
Landwirtschaftliche Nutzfläche im Besitz meines Vaters am Rande eines erschlossenen Baugebietes; Grundstück 10000 m²; Wir möchten 1200 m² als Baugrundstück;
1.) Benötigen Zufahrt zum Haus; Länge ca. 38 Meter; Möchten dass Gemeinde diese Straße, ca. 320 m², meinem Vater abkauft und als öffentliches Grundstück laufen lässt. Derzeit besteht kein so großes Interesse daran; Sie wollen in den Vertrag schreiben, dass wir unsere Hofeinfahrt z.B. in 5 Jahren eben verlegen müssen. Können sie das machen?
2.) Gemeinde will 28.000 € für Straße obwohl sie diese frühestens in 5 Jahren bauen werden. Können sie das machen?
3.) Kniestock ändern von 60 auf 80 cm. Hat jemand schon mal einen Bauplan mit 60 cm eingereicht und dann einfach 80 cm gebaut? Gab es Probleme?
4.) Haben den Hinweis auf das Landwirtschaftsamt erhalten, dass die wohl noch mitreden werden. Stimmt das? Wie ist das, können die uns das Bauvorhaben nicht genehmigen obwohl am Rande eines Baugebietes, Bauerwartungsland und obwohl die Gemeinde und Landratsamt zustimmen?
Dafür dass wir erst 28 sind haben wir uns in ganz schön anstrengendes Terrain gewagt. Wir dachten nicht, dass so viele Probleme auf uns zukommen. Wir streiten schon seit gut einem halben Jahr.
BITTE HELFT uns
  • Name:
  • Daniela und Andi
  1. schwierig ...

    Hallo Ihr!
    Also  -  Aus dem Begriff "Bauerwartungsland" kann kein Anspruch des Privaten gegenüber der Gemeinde (oder demjenigen der die Planungshoheit besitzt) abgeleitet werden. Selbst wenn die Gemeinde die Fläche im Flächennutzungsplan (FNP) als zukünftige Baufläche ausweist, ist dies nur eine Absichtsserkärung gegenüber übergeordneter Planungsstellen. Des Weiteren (wenn ich es richtig verstanden habe) ist die Fläche nicht erschlossen. Wenn die Gemeinde euch soweit entgegen kommt, dass Sie die Fläche in den Bebauungsplan aufnimmt und damit zu Bauland erklärt, habt Ihr schon einiges erreicht. Was die Erschließung angeht, ist es nachvollziehbar (wenn kein öffentliches Interesse besteht), dass die Gemeinde nicht Fläche ankaufen möchte um dann auch noch den Ausbau zu zahlen. Es hört sich in eurer Schilderung so an, als wollte man hier nicht klar nein sagen  -  aber Bedingungen stellen, die es  -  sagen wir mal  -  uninteressanter machen. Warum baut Ihr keine private Erschließung? Was man am Bauland spart, kann man in die Erschließung stecken ...
    Wenn man einen Bauantrag mit 60 cm Kniestock einreicht, sollte man auch so bauen. Es sei denn man will die Behörde bereichern oder gar einen Baustopp bzw. Rückbau riskieren.
    Was die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts angeht, kann ich, Aufgrund fehlender Angaben, nicht nachvollziehen. Wenn's Landwirtschaftliche Nutzfläche bleibt, dürft Ihr nicht bauen  -  und wenn's in den Bebauungsplan aufgenommen wird, müssen die nur bei der Änderung des Selbigen als Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Hat also nur indirekt mit Euch zu tun.
    Auch wenn es ein bisschen zu wenig Angaben sind um es umfassend zu beurteilen, hört es sich so an als würde die Gemeinde euch entgegen kommen (bei Landwirten sind die Gemeinden immer etwas netter  -  es könnte ja der umgekehrte Fall eintreten, dass man Land benötigt). Und ein halbes Jahr ist es doch Wert Acker in Bauland umzuwidmen ;-)
    Viel Erfolg
    Tom
  2. Und dann wäre die Einschaltung

    eines Planes sicherlich hilfreich (nennt sich oft auch Architekt), weil der die "Sprache" der Behörde und deren Situation kennt und hier vermitteln kann.
    Und den gibt es leider aber nicht für umsonst (auch nicht für den selber geräucherten Schinken und gebrannten Schnaps). Aber den brauchen Sie sowieso als Entwurfsverfasser für den Bauantrag und der möchte halt auch ein bisschen Geld für seine Arbeit haben. Und der bekommt das auch mit dem Kniestock hin.
    Und ja, 1200 m² hat nicht jeder für sein Häuschen. Viele haben oft nur die hälfte oder 1/3 davon. Freuen Sie sich also auf den großen Garten. Müssten Sie die 1200 m² Kaufen, hätten Sie deutlich mehr ausgegeben.
  3. Kompliziert

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die Zusammenhänge sind komplex ...
    1. / 2. eine öffentliche Straße muss auch einen öffentlichen Nutzen haben. Dass die Gemeinde Ihnen die Hofzufahrt abkauft und dann baut ist nicht üblich. Und wenn dann doch, müssen Sie als einziger Anlieger vermutlich nahezu die gesamten Kosten für Grunderwerb, Planung und Errichtung der Straße als Erschließungskosten übernehmen. Wenn die Gemeinde einen öffentlichen Nutzen daraus hat (z.B. weil der landwirtschaftliche Verkehr aus einem Wohngebiet herausgehalten werden kann) kann / muss sie sich an den Baukosten beteiligen.
    3. Maßgebliche Frage ist nicht ob 60 oder 80 cm, sondern welche Höhe baurechtlich noch zulässig ist. Die Änderung der Höhe ist eine Ordnungswidrigkeit. Wenn sie festgestellt wird, gibt es ein Bußgeld (während der Bauphase i.v.m. einen Baustopp) und Sie müssen ggf. einen geäderten Bauantrag bringen. Daran entscheidet es sich dann, ob die neue Höhe genehmigt werden kann, geduldet wird, oder ob zurückgebaut werden muss ... Viel "Spaß" beim Lotto ...
    4. Hauptfrage
    Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Planung aufgestellt?
    • Ortsabrundungssatzung / Bebauungsplan-Aufstellung
    • Erweiterung eines Landw. Betriebes (sog. Austragshaus)

    Das Austragshaus dient dem Fortbestand der Landwirtschaft in dem des dem Nachfolger ermöglicht, auf dem Hof gemeinsam mit dem Alteigentümer zu bleiben. Dafür ist aber Voraussetzung, dass der Nachfolger auch geeignet ist, den Hof weiter zu betreiben und der Hof eine entsprechende Größe hat. Dies wird u.a. von Landwirtschaftsamt beurteilt und ist das absolute k.o. -Kriterium ob überhaupt gebaut werden kann.

  4. Steuerrelevanz geprüft?

    Hallo, nur mal so als Hinweis:
    Die Bebauung und Verwendung als Garten führt zwingend zur Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen, falls letzteres beim Vater noch vorliegt. Wenn Bauland ausgewiesen wird, muss die Entnahme mit dem örtlichen Baulandpreis erfolgen, was bei der Grundstücksgröße zu einer entsprechenden Steuerbelastung des Vaters führt  -  falls nicht schon geschehen, sollte die Steuerlast mal dringend berechnet werden.
    Gruß Susanne
  5. Bebaubarkeit

    Hallo Daniela und Andi,
    vielleicht ist es besser einen Fachmann einzuschalten wie kho schon geschrieben hat, vielleicht gibt es auch noch andere Möglichkeiten den Traum von Haus zu verwirklichen.
    Ich denke da z.B. evtl. Erweiterung im Bereich des Anwesens deiner Eltern.
    Mit freundlichen Grüßen

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