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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in NRW? Dringend!
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in NRW? Dringend!

Wir bauen mit einer Firma schlüsselfertig in NRW. Diese arbeitet mit einem Architekten zusammen, der in einem vereinfachtem Baugehnehmigungsverfahren die Unterlagen bei der Stadt eingereicht hat. Vor ein paar Wochen haben wir die Baugenehmigung (einen grünen Punkt) erhalten und haben auch schon angefangen zu bauen.
Nun haben wir zufällig erfahren, dass wir als Bauherren im Falle von möglichen Problemen (als Beispiel: der Architekt hat sich nicht an die Bauvorschriften gehalten und dies wird dann von anderen Personen beanstandet) zusammen mit dem Architekten haften, falls etwas am Bau verändert oder abgerissen werden muss.
Wir sind absolte Laien und wollten einfach und bequem bauen. Wir kennen uns mit den Bauvorschriften uns sonstigen Gesetzen nicht aus, deswegen haben wir eine Firma beauftragt die für uns alles erledigt und schlüsselfertig baut. Wäre das wirklich so, das wir für die eventuelle Unfähigkeit des Architekten haften müssten? Das wäre ein Schock! Für schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar, dieses Forum hat mir schon oft super Tipps und Informationen geben können!
Viele Grüße
B. Hardt
  1. Kennt kein Bauherr mehr den freiberuflich tätigen Architekten oder beratenden Ingenieur?

    "Wir kennen uns mit den Bauvorschriften uns sonstigen Gesetzen nicht aus, deswegen haben wir eine Firma beauftragt die für uns alles erledigt und schlüsselfertig baut"
    Warum liest man so oft von Bauherren, die meinen, dass ausgerechnet die Schlüsselfertigbauanbieter in der Lage sind, den Bauherrn von der Auseinandersetzung mit Bauvorschriften, Gestezen und sonstigem Ungemach zu befreien?
    Für meinen Begriff sind freiberuflich tätige Architekten und Bauvorlageberechtigte Bauingenieure dazu doch viel besser geeignet, dem Bauherrn die Formalitäten abzunehmen. Warum nicht Trennung von Planer und Bauausführendem?
    Zur Ihrem Fall:
    Der grüne Punkt ist nicht das (übliche) vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, sondern das sog. Genehmigungsfreistellungsverfahren. Das bedeutet erstmal, dass Sie als Bauherr und Ihr Entwurfsverfasser der Gemeinde und der Öffentlichkeit gegenüber erklären, dass der Entwurf dem Bebauungsplan nicht widerspricht. Die Gemeinde nimmt die Bauvorlagen zur Kenntnis und kann diese zwar prüfen, sie unterliegt aber keinen Prüfpflichten.
    Sofern die Gemeinde nicht innerhalb von 4 Wochen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, erhalten Sie den grünen Punkt und es darf (bei Beachtung weiterer Erforderlichkeiten) mit dem Bau begonnen werden.
    Das Verfahren ist üblich und ist in Bebauungsplan-Gebieten der Regelfall. Deshalb ist Ihre Aufregung insoweit übertrieben. Erstmal kann man ja annehmen, dass der Architekt der Baufirma bebauungsplankonform geplant hat, sodass das Gebäude zulässig ist und errichtet werden darf.
    Natürlich haben Sie als Bauherr Pflichten der Öffentlichkeit gegenüber. Wenn gegen öffentliches Bau- und Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht) verstoßen wird, wird das Bauamt sich erstmal an Sie wenden. Sie müssen dann den Mangel abstellen (lassen). Sofern ein Schaden entsteht, an dem zum Beispiel der Architekt Aufgrund fehlerhafter Planung schuld ist, dann ist dieser, bzw. dessen Versicherung, schadenersatzpflichtig. Fraglich ist allerdings, ob Sie Schadenersatz direkt beim Architekt geltend machen können, oder ob dies nur bei Ihrem Vertragspartner, der Baufirma geht. Die Baufirma liefert ja die Planung, und der Architekt arbeitet für die Baufirma oder ist vielleicht auch bei dieser angestellt.
    Bauherrpflichten gibt es aber auch beim vereinfachten und normalen Baugenehmigungsverfahren.
    Sie sollten erstmal verlangen, dass Ihnen eine Versicherungsbestätigung und eine Bestätigung der Bauvorlageberechtigung ausgehändigt wird. Vielleicht beruhigt Sie das.
    Gruß
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