Garage bauen ohne Unterschrift des Nachbarn in Bayern
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Garage bauen ohne Unterschrift des Nachbarn in Bayern

Wir wollen, nachdem wir auf der einen Grundstücksgrenze bereits eine Garage mit 50 m², vor Jahren gebaut haben nun auf der anderen Grenze ebenfalls eine Garage bauen. Die Länge umfasst 7,5 Meter und eine Höhe von 3 m.
Im Urspungsbebauungsplan ist genau an dieser Stelle eine Garage vorgesehen. Die Genehmigungsbehörden haben signalisiert, dass wenn der Nachbar unterschreibt eine Genehmigung erfolgen kann. Diese Unterschrift ist angeblich nötig, da nun die zweite Grenze ebenfalls bebaut wird. Das Grundstück liegt in Bayern.
Nun verweigert der Nachbar ohne Angabe von Gründen die Unterschrift.
Frage: Ist diese Unterschrift wirklich nötig? Gibt es Wege trotzdem zu einer Genehmigung zu kommen auch ohne Einverständnis des Nachbarn?
  • Name:
  • Wiedemann
  1. Grenzbebauung für eine weitere Garage

    Mit dem Bau einer Grenzgarage mit 50 m² Nutzfläche haben Sie bereits die maximal zulässige Gesamtnutzfläche für solche bauliche Anlagen nach BayBoAbk. auf dem Grundstück insgesamt ausgereizt. Insofern besteht auf Ihrem Grundstück hinsichtlich der Bebaubarkeit für Nebenanlagen kein weiteres Baurecht. Die Aussage Ihrer Bauaufsichtsbehörde ist daher als kühn zu bezeichnen. Allenfalls, wenn der Nachbar eine Grunddienstbarkeit für eine weitere Grenzbebauung übernehmen sollte (Die Unterschrift des Nachbarn soll sich wohl auf die Übernahme der Abstandsfläche auf seinem Grundstück für die vorgesehene weitere Grenzbebauung beziehen), könnte die Genehmigungsbehörde im eigenen Ermessen eine weitere Bebauung genehmigen.
    Ich möchte Ihnen empfehlen sich von einem Architekten Ihrer Region entsprechend beraten zu lassen.
    MfG
    R. Kaiser
  2. Ich kann den Nachbarn gut verstehen.

    Auch ich würde solch einer Bebauung nicht zustimmen und an Ihrer Stelle hätte ich wohl aus Rücksicht meinen Mitmenschen (hier den Nachbarn) gegenüber, gar nicht erst versucht, einen Bauantrag zu stellen.
    MfG Ortwin
  3. Danke für die Hinweise. Die zuständigen Behörden haben ...

    Danke für die Hinweise.
    Die zuständigen Behörden haben allerdings zugesichert, dass die Abstandsflächen des Nachbarn nicht belastet werden. Der Nachbar kann also weiterhin komplett über sein Grundstück verfügen. Der Hinweis geht also in die falsche Richtung.
    • Name:
    • Wiedemann

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