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Abgrenzung bauliche Änderung / Instandhaltung (BauO Brandenburg)
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Abgrenzung bauliche Änderung / Instandhaltung (BauO Brandenburg)

Gemäß § 55 BbgBO ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im unbeplanten Außenbereich nach § 35 BauGB stets genehmigungspflichtig. Keiner Baugenehmigung bedürfen dagegen Instandhaltungsarbeiten.
Gibt es eine bauplanungsrechtliche Abgrenzung zwischen Änderung und Instandsetzung einer baulichen Anlage? Ab wann ist die Instandsetzung einer baulichen Anlage anzeigepflichtig?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Sanierung eines Stallgebäudes im Außenbereich. Das Gebäude ist in seiner äußeren Kubatur noch intakt (Dachstuhl stark geschädigt  -  jedoch nicht eingestürzt, Dacheindeckung zu 90 % vorhanden). Bin nach § 35 BauGB nicht privilegiert und muss daher die erforderliche Dachstuhlsanierung (Dacheindeckung aufnehmen, 90 % der Hölzer austauschen, Neueindeckung) als Instandsetzungsmaßnahme deklarieren. Habe ich damit im Zweifel- sprich Streitfall eine Chance?
  • Name:
  • Bergmann
  1. Unverbindlich

    sehe ich die Gefahr eher an einer anderen Stelle. Wir hätten hier Errichtung: ist nicht, steht schon, Änderung: wenn Dachform, Dachneigung wieder so werden trifft das auch nicht zu, oder Nutzungsänderung: und hier sehe ich die Gefahr, denn wenn man nicht priveligiert ist, kann man wohl ein Dach instand setzen, auch wenn das Gebälk betroffen ist, aber wie soll es dann genutzt werden. Einzige mögliche Nutzung ist STALL, nichts Garage, nichts Gartenmöbel, nein nur Stall. Außerdem sollte nochmal in der BauO geschaut werden, wann Vorhaben genehmigungspflichtig sind, da der Dachstuhl ja eine Statik benötigt. Und im Zweifel lieber das Vorhaben anzeigen und eine Ablehnung kassieren und dann scheibchenweise das Dach sanieren, als loszulegen und hinterher den Ärger zu haben.
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